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   OLG Hamm, 02.09.2022 - 13 UF 17/22   

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https://dejure.org/2022,28205
OLG Hamm, 02.09.2022 - 13 UF 17/22 (https://dejure.org/2022,28205)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.09.2022 - 13 UF 17/22 (https://dejure.org/2022,28205)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. September 2022 - 13 UF 17/22 (https://dejure.org/2022,28205)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13

    Versorgungsausgleich: Ausübungskriterien für das richterliche Ermessen

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2022 - 13 UF 17/22
    Der Halbteilungsgrundsatz erzwingt nicht die Teilung geringfügiger Anrechte wegen Verfehlung der mit § 18 VersAusglG verfolgten Zwecke (entgegen BGH FamRZ 2015, 2125).

    Nach Ansicht des BGH ist dabei zu berücksichtigen, dass der Nichtausgleich geringfügiger Anrechte eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz darstellt und damit, entgegen dem Wortlaut des § 18, die Ausnahme darstellen muss, jedenfalls dann, wenn die Zwecke der Vorschrift, nämlich das Vermeiden von erheblichem Verwaltungsaufwand und von Splitterversorgungen, durch eine Teilung nicht berührt sind (vgl. statt vieler BGH FamRZ 2015, 2125).

    Da sich in diesem Fall die mehrfache Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG überproportional zulasten des Antragstellers auswirken würde, sind Anrechte der Antragsgegnerin zumindest soweit auszugleichen, dass ihre Summe die Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr übersteigt (vgl. BGH FamRZ 2015, 2125; OLG Brandenburg, FamRZ 2017, 1831).

  • BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2022 - 13 UF 17/22
    Nach Ansicht des Senats wird dagegen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 17 VersAuslgG (BVerfG FamRZ 2020, 1078) das verfassungsrechtliche Gewicht des Halbteilungsgrundsatzes im Bereich geringfügiger Anrechte relativiert.

    So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Höhe potentieller Transferverluste bei externer Teilung betrieblicher Anrechte im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG (bei einer doppelt so hohen Wertgrenze wie bei § 18 VersAusglG) nicht aufklärungsbedürftig (vgl. BVerfG, FamRZ 2020, 1078, 1084 (Rn. 79).

  • BGH, 12.10.2016 - XII ZB 372/16

    Versorgungsausgleichssache: Eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2022 - 13 UF 17/22
    Insoweit hat der Senat über die Art und Weise der Anwendung des § 18 VersAusglG unter Ausübung eigenen Ermessens zu entscheiden (vgl. BGH FamRZ 2017, 97).

    Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der E mit einem Ausgleichswert von 117, 17 EUR stellt sich als wirtschaftlich bedeutungslos dar (vgl. BGH FamRZ 2017, 97).

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2022 - 13 UF 17/22
    Es handelt sich um eine zulässige Teilanfechtung des Beschlusses zum Versorgungsausgleich, von welcher grundsätzlich nur das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht betroffen ist (vgl. BGH FamRZ 2016, 794 Rn. 7; FamRZ 2016, 781 Rn. 11 und FamRZ 2016, 1062 Rn. 15).

    Von der Beschwerde sind allerdings im vorliegenden Fall sämtliche geringfügigen Anrechte i.S.d. § 18 VersAusglG betroffen, weil hier eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen dem vom Amtsgericht vorgenommenen Teilungsvorgang und den unterbliebenen Teilungen besteht (vgl. hierzu BGH FamRZ 2017, 1914 Rn. 13; FamRZ 2016, 794 Rn. 7).

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 44/14

    Rechtsbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2022 - 13 UF 17/22
    Es handelt sich um eine zulässige Teilanfechtung des Beschlusses zum Versorgungsausgleich, von welcher grundsätzlich nur das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht betroffen ist (vgl. BGH FamRZ 2016, 794 Rn. 7; FamRZ 2016, 781 Rn. 11 und FamRZ 2016, 1062 Rn. 15).
  • BGH, 01.12.2021 - XII ZB 304/20

    Versorgungsausgleichssache: Gleichwertige Teilhabe bei interner Teilung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2022 - 13 UF 17/22
    Nach § 44 der Satzung der A wird für die ausgleichsberechtigte Person auch ein Anrecht im selben Tarif begründet wie für die ausgleichspflichtige Person (vgl. hierzu BGH FamRZ 2022, 349 zu dem hiervon abweichenden § 44 der EZVK-Satzung, jedenfalls bis zur 17. Änderung vom 6.11.2019).
  • OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 10 UF 139/14

    Versorgungsausgleich: Anordnung einer Verzinsung des zu zahlenden

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2022 - 13 UF 17/22
    Da sich in diesem Fall die mehrfache Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG überproportional zulasten des Antragstellers auswirken würde, sind Anrechte der Antragsgegnerin zumindest soweit auszugleichen, dass ihre Summe die Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr übersteigt (vgl. BGH FamRZ 2015, 2125; OLG Brandenburg, FamRZ 2017, 1831).
  • BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von aus einer verfrühten

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2022 - 13 UF 17/22
    Von der Beschwerde sind allerdings im vorliegenden Fall sämtliche geringfügigen Anrechte i.S.d. § 18 VersAusglG betroffen, weil hier eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen dem vom Amtsgericht vorgenommenen Teilungsvorgang und den unterbliebenen Teilungen besteht (vgl. hierzu BGH FamRZ 2017, 1914 Rn. 13; FamRZ 2016, 794 Rn. 7).
  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2022 - 13 UF 17/22
    Es handelt sich um eine zulässige Teilanfechtung des Beschlusses zum Versorgungsausgleich, von welcher grundsätzlich nur das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht betroffen ist (vgl. BGH FamRZ 2016, 794 Rn. 7; FamRZ 2016, 781 Rn. 11 und FamRZ 2016, 1062 Rn. 15).
  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13

    Versorgungsausgleichssache: Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung der

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2022 - 13 UF 17/22
    Bei der internen Teilung von Anrechten bei der Beschwerdeführerin ist eine Maßgabenanordnung nicht erforderlich, nachdem die Beschwerdeführerin klargestellt hat, dass sie bei der Umrechnung des Versorgungsguthabens in einen Barwert und Rückrechnung des hälftigen Ehezeitanteils in Versorgungspunkte geschlechtsneutrale Barwertfaktoren verwendet (vgl. BGH FamRZ 2017, 863).
  • OLG Hamm, 23.02.2023 - 13 UF 144/22

    Geringe Wertdifferenz; gesetzliche Rentenversicherung; wirtschaftliche

    Auch wenn bei der der Entscheidung zugrunde liegende externen Teilung, anders als bei § 18 VersAusglG, eine Teilung noch stattfindet, folgt aus dem Umstand, dass das Ausmaß hiermit verbundener Transferverluste nicht zu überprüfen ist, aus Sicht des Senats, dass nicht jede Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2022, 13 UF 17/22, juris).

    Richtig ist, dass die Rechtsprechung des BVerfG zu § 17 VersAusglG den Interessenausgleich im Verhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Arbeitgeber des Ausgleichspflichtigen betrifft, während der Halbteilungsgrundsatz das Verhältnis zwischen den Ehegatten betrifft (BVerfG, a.a.O., Rn. 92; Kirchmeier, NZFam 2023, 81).

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