Rechtsprechung
   OLG Hamm, 03.02.2014 - 8 U 47/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,40534
OLG Hamm, 03.02.2014 - 8 U 47/10 (https://dejure.org/2014,40534)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.02.2014 - 8 U 47/10 (https://dejure.org/2014,40534)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Februar 2014 - 8 U 47/10 (https://dejure.org/2014,40534)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,40534) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Stimmenkauf, Anteilskauf, Unternehmenskauf, culpa in contrahendo, Täuschung durch Dritten, Wirtschaftsprüfer, Vertrag (mit Schutzwirkung) zugunsten Dritter, Auskunfsvertrag, Garantie, Schutzgesetz

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Stimmenkauf, Anteilskauf, Unternehmenskauf, culpa in contrahendo, Täuschung durch Dritten, Wirtschaftsprüfer, Vertrag (mit Schutzwirkung) zugunsten Dritter, Auskunfsvertrag, Garantie, Schutzgesetz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksamkeit einer Gesellschaftervereinbarung wegen Verstoßes gegen das Verbot des Stimmenverkaufs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stimmenkauf; Anteilskauf; Unternehmenskauf; culpa in contrahendo; Täuschung durch Dritten; Wirtschaftsprüfer; Vertrag (mit Schutzwirkung) zugunsten Dritter; Auskunfsvertrag; Garantie; Schutzgesetz

  • rechtsportal.de

    Unwirksamkeit einer Gesellschaftervereinbarung wegen Verstoßes gegen das Verbot des Stimmenverkaufs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (41)

  • BGH, 06.04.2006 - III ZR 256/04

    Umfang des Schutzbereichs der Beauftragung des Abschlussprüfers mit dem

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2014 - 8 U 47/10
    Solche Schutzwirkungen für einen Dritten, der selbst keinen Anspruch auf die Hauptleistung aus dem Vertrag hat, können sich insbesondere aus solchen Verträgen ergeben, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, ein Gutachten bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 06.04.2006 - III ZR 256/04, NJW 2006, 1975 - juris Rz. 12).

    Allerdings sind an die Annahme einer vertraglichen Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 06.04.2006 - III ZR 256/04, NJW 2006, 1975 - juris Rz. 13 a.E.; Beschluss vom 30.10.2008 - III ZR 307/07, NJW 2009, 512 - juris Rz. 5).

    Die Beklagte zu 7), die als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Pflichtprüfung der X AG nach §§ 316 ff. HGB betraut worden ist, gehört grundsätzlich zu einem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund der Sachkunde und der von ihm erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit - insbesondere bei Prüfungsaufträgen - von besonderer Bedeutung sind und Grundlage für die Entscheidungen Dritter im wirtschaftlichen und finanziellen Bereich sein können (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2006 - III ZR 256/04, NJW 2006, 1975 - juris Rz. 12).

    Grundsätzlich ist der Abschlussprüfer gem. § 323 Abs. 1 S. 3 HGB nur der Gesellschaft (und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem gegenüber), nicht jedoch den Anteilseignern und sonstigen Gläubigern der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 06.04.2006 - III ZR 256/04, NJW 2006, 1975 - juris Rz. 13; Beschluss vom 30.10.2008 - III ZR 307/07, NJW 2009, 512 - juris Rz. 5).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist zwar anerkannt, dass diese gesetzgeberische Intention, das Haftungsrisiko des Abschlussprüfers angemessen zu begrenzen, auch im Rahmen der vertraglichen Dritthaftung zu beachten ist und die Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich des Prüfauftrags dieser Tendenz zuwiderläuft (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2006 - III ZR 256/04, NJW 2006, 1975 - juris Rz. 13), jedoch schließt die Bestimmung des § 323 HGB trotzdem nicht aus, dass für den Abschlussprüfer auch eine Schutzpflicht gegen dritten Personen begründet werden kann (Beschluss vom 30.10.2008 - III ZR 307/07, NJW 2009, 512 - juris Rz. 5).

  • BGH, 30.10.2008 - III ZR 307/07

    Drittschützende Wirkung der Pflichten eines Abschlussprüfers gegenüber einem

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2014 - 8 U 47/10
    Allerdings sind an die Annahme einer vertraglichen Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 06.04.2006 - III ZR 256/04, NJW 2006, 1975 - juris Rz. 13 a.E.; Beschluss vom 30.10.2008 - III ZR 307/07, NJW 2009, 512 - juris Rz. 5).

    Grundsätzlich ist der Abschlussprüfer gem. § 323 Abs. 1 S. 3 HGB nur der Gesellschaft (und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem gegenüber), nicht jedoch den Anteilseignern und sonstigen Gläubigern der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 06.04.2006 - III ZR 256/04, NJW 2006, 1975 - juris Rz. 13; Beschluss vom 30.10.2008 - III ZR 307/07, NJW 2009, 512 - juris Rz. 5).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist zwar anerkannt, dass diese gesetzgeberische Intention, das Haftungsrisiko des Abschlussprüfers angemessen zu begrenzen, auch im Rahmen der vertraglichen Dritthaftung zu beachten ist und die Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich des Prüfauftrags dieser Tendenz zuwiderläuft (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2006 - III ZR 256/04, NJW 2006, 1975 - juris Rz. 13), jedoch schließt die Bestimmung des § 323 HGB trotzdem nicht aus, dass für den Abschlussprüfer auch eine Schutzpflicht gegen dritten Personen begründet werden kann (Beschluss vom 30.10.2008 - III ZR 307/07, NJW 2009, 512 - juris Rz. 5).

    Zu beachten ist dabei insbesondere, dass Bestätigungsvermerken nach § 325 Abs. 1 HGB ohnehin die Bedeutung zukommt, Dritten Einblick in die wirtschaftliche Situation des publizitätspflichtigen Unternehmens zu gewähren und ihnen für ihr beabsichtigtes Engagement eine Beurteilungsgrundlage zu geben, ohne dass dies den Gesetzgeber veranlasst hat, die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers ebenso weit zu ziehen, so dass es für die Annahme einer Schutzwirkung in dem hier betroffenen Bereich nicht allein genügt, dass ein Dritter die von Sachkunde geprägte Stellungnahme des Prüfers für diesen erkennbar zur Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen machen möchte (Beschluss vom 30.10.2008 - III ZR 307/07, NJW 2009, 512 - juris Rz. 5).

    Vor diesem Hintergrund hält es der BGH jedoch grundsätzlich für erforderlich, dass dem Abschlussprüfer deutlich wird, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgeht (Beschluss vom 30.10.2008 - III ZR 307/07, NJW 2009, 512 - juris Rz. 5).

  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 411/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2014 - 8 U 47/10
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12; Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12; Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, (2670)).

    Als sittenwidrig ist dabei zu beurteilen, dass der Auskunfterteilende aufgrund des Expertenstatus ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, selbst aber nicht im Mindesten den an einen Experten zu richtenden Maßstäben genügt (BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris Rz. 9f. m.w.N.).

    Es genügt nicht ein bloßer Fehler des Gutachtens, sondern es geht darum, dass sich der Gutachter durch nachlässige Erledigung, z.B. durch nachlässige Ermittlungen oder gar durch Angaben ins Blaue hinein der Gutachtenaufgabe entledigt und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris Rz. 9f. m.w.N.).

  • BGH, 17.09.1985 - VI ZR 73/84

    Haftung eines Steuerbevollmächtigten gegenüber einem Unternehmenskäufer

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2014 - 8 U 47/10
    Allerdings bedeutet dies nicht, dass für das Zustandekommen eines (stillschweigenden) Auskunftsvertrages ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen Falles allein schon die Sachkunde des Auskunftsgebers und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger ausreichen (BGH, Urteil vom 16.06.1988 - III ZR 182/87, BGHR BGB § 676 - Auskunftsvertrag 1 - juris Rz. 13; Urteil vom 17.09.1985 - VI ZR 73/84, VersR 1986, 158 - juris Rz. 8).

    Für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrags ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (RGZ 162, 129 (154 f.); BGH, Urteil vom 05.12.1972 - VI ZR 120/71, VersR 1973, 247 (249) - juris Rz. 40; Urteil vom 17.09.1985 - VI ZR 73/84, VersR 1986, 158 - juris Rz. 8; Urteil vom 13.02.1992 - III ZR 28/90, VersR 1992, 964).

    Sie hat vielmehr mit der Hinzuziehung eines eigenen Wirtschaftsprüfers, dem Zeugen Dr. I, auch zum Ausdruck gebracht, bei der Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens nicht allein auf die Sachkunde der Beklagten zu 7) angewiesen sein zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.1985 - VI ZR 73/84, VersR 1986, 158 - juris Rz. 9).

  • BGH, 13.02.1992 - III ZR 28/90

    Teilurteil aufgrund Eventualantrag bei selbständigen Klagegründen

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2014 - 8 U 47/10
    Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrags zwischen Geber und Empfänger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftsgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will, was insbesondere in den Fällen anzunehmen ist, in denen der Auskunftsgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist (BGH, Urteil vom 17.10.1989 - XI ZR 39/89, VersR 1989, 1306 - juris Rz. 12; Urteil vom 13.02.1992 - III ZR 28/90, VersR 1992, 964).

    Für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrags ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (RGZ 162, 129 (154 f.); BGH, Urteil vom 05.12.1972 - VI ZR 120/71, VersR 1973, 247 (249) - juris Rz. 40; Urteil vom 17.09.1985 - VI ZR 73/84, VersR 1986, 158 - juris Rz. 8; Urteil vom 13.02.1992 - III ZR 28/90, VersR 1992, 964).

    So hat der BGH bei der rechtlichen Beurteilung von Fällen, in denen der konkludente Abschluss eines Auskunftsvertrags angenommen oder in Erwägung gezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftsgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberücksichtigt, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftsgebers sprechen können (vgl. dazu Urteil vom 13.02.1992 -III ZR 28/90, VersR 1992, 964).

  • BGH, 11.10.1995 - VIII ZR 25/94

    Bedeutung einer salvatorischen Klausel in einem Praxis-Übertragungsvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2014 - 8 U 47/10
    Dies stellt insoweit eine zulässige Abbedingung des § 139 BGB dar, ohne dass jedoch in allen Fällen ausgeschlossen ist, dass die Nichtigkeit einer einzelnen Bestimmung weitere Vertragsbestimmungen oder den gesamten Vertrag erfasst (BGH, Urteil vom 11.10.1995 - VIII ZR 25/94, WM 1996, 22 - juris Rz. 29).

    Findet - wie hier - eine standardmäßige Erhaltungsklausel Verwendung, nach der das Rechtsgeschäft ohne die nichtige Regelung wirksam sein soll, entbindet sie nicht von der auch ansonsten vorzunehmenden Prüfung des mutmaßlichen Parteiwillens, sondern weist nur abweichend von § 139 BGB demjenigen die Beweislast zu, der sich - wie hier die Klägerin - auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages beruft (BGH, Urteil vom 11.10.1995 - VIII ZR 25/94, WM 1996, 22 - juris Rz. 31; Urteil vom 24.09.2002 - KZR 10/01, NJW 2003, 347 f.; Urteil vom 15.06.2005 - VIII ZR 271/04, NJW-RR 2005, 1534 (1535); Urteil vom 25.07.2007 - XII ZR 143/05, NJW 2007, 3202 (3203) - Rz. 26; Beschluss vom 15.03.2010 - II ZR 84/09; NJW 2010, 1660 (1661) - Rz. 8; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Auflage (2013), § 139 Rdn. 17).

    Eine Gesamtnichtigkeit trotz salvatorischer Klausel kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nicht nur eine Nebenabrede, sondern eine wesentliche Vertragsbestimmung unwirksam ist und durch die Teilnichtigkeit der Gesamtcharakter des Vertrages verändert würde (BGH, Urteil vom 11.10.1995 - VIII ZR 25/94, WM 1996, 22 - juris Rz. 32).

  • RG, 24.02.1931 - II 436/30

    1. Zur Auslegung des § 317 HGB. 2. Über die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2014 - 8 U 47/10
    Deshalb wird jedenfalls eine allen Aktionären gewährte Dividendengarantie nicht als besonderer Vorteil angesehen (RGZ 132, 33 (37); Klug in Großkommentar AktG, 3. Auflage (1975), § 405 Anm. 38; MünchKomm/Schaal, AktG, 3. Auflage (2011), § 405 Rdn. 150 und Rdn. 99).

    Zudem kommt es nicht darauf an, ob die Stimmbindung der Beklagten zu 1) gerade in der Einräumung der Put-Option und der Garantie der Mindestdividende ihre "besondere" Gegenleistung finden sollte (vgl. RGZ 132, 33 (38)).

    Entscheidend ist nur, ob diese Verpflichtung für die Bemessung der Gegenleistung der anderen Seite nach Art und Umfang mit ursächlich gewesen ist, ob sich die andere Seite zu ihren Leistungen sonst überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe oder Art verstanden hätte (RGZ 132, 33 (38)).

  • BGH, 11.07.1988 - II ZR 243/87

    Reichweite und Schutzzweck des § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2014 - 8 U 47/10
    Nach § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG, bei dem es sich um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handelt (BGHZ 105, 121; BGH, Urteil vom 26.09.2005 - II ZR 380/03, NZG 2005, 976 (977); Palandt/Sprau, BGB, 72. Auflage (2013), § 823 Rdn. 62), unterliegt der Strafdrohung, wer als Mitglied des Vorstandes zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Grundkapitals (§§ 182 bis 206 AktG) über die Einbringung des neuen Kapitals falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

    Die Vorschrift schützt insbesondere Personen, die - wie die Klägerin - im Vertrauen auf die Richtigkeit der zum Handelsregister gemachten Angaben aus einer Kapitalerhöhung hervorgegangene neue Aktien erwerben (BGHZ 105, 121 - juris Rz. 11; BGH, Urteil vom 26.09.2005 - II ZR 380/03, NZG 2005, 976 (977); MünchKomm/Schaal, AktG, 3. Auflage (2011) § 399 Rdn. 153).

  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 164/88

    Präventiver Kapitalaufbringungsschutz nach den Grundsätzen der verdeckten

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2014 - 8 U 47/10
    Die Verpflichtung zur Leistung der Sacheinlage wird dann entweder dadurch erfüllt, dass die Forderung auf die Gesellschaft übertragen wird, so dass sie durch Konfusion erlischt, oder dadurch, dass der Aktionär sie erlässt (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.1990 - II ZR 164/88, NJW 1990, 982 (985): für Darlehensforderung).

    Bei der Einbeziehung einer Muttergesellschaft in den Abfluss von Leistungen aus dem Vermögen der Einlagengläubigerin im Zusammenhang mit der Frage nach einer verdeckten Sacheinlage ist die Leistung an die Mutter auch der Tochter, die Einlagenschuldnerin ist, als eine dem Zeichner nahe stehende Person zuzurechnen (BGH, Urteil vom 15.01.1990 - II ZR 164/88, NJW 1990, 982 (986); MünchKomm/Pentz, AktG, 3. Auflage (2008), § 27 Rdn. 121).

  • BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03

    Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen unrichtiger Angaben in

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2014 - 8 U 47/10
    Nach § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG, bei dem es sich um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handelt (BGHZ 105, 121; BGH, Urteil vom 26.09.2005 - II ZR 380/03, NZG 2005, 976 (977); Palandt/Sprau, BGB, 72. Auflage (2013), § 823 Rdn. 62), unterliegt der Strafdrohung, wer als Mitglied des Vorstandes zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Grundkapitals (§§ 182 bis 206 AktG) über die Einbringung des neuen Kapitals falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

    Die Vorschrift schützt insbesondere Personen, die - wie die Klägerin - im Vertrauen auf die Richtigkeit der zum Handelsregister gemachten Angaben aus einer Kapitalerhöhung hervorgegangene neue Aktien erwerben (BGHZ 105, 121 - juris Rz. 11; BGH, Urteil vom 26.09.2005 - II ZR 380/03, NZG 2005, 976 (977); MünchKomm/Schaal, AktG, 3. Auflage (2011) § 399 Rdn. 153).

  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 176/05

    Einbringung eines Warenlagers durch einen Gründungsaktionär; Aufspaltung in

  • OLG Düsseldorf, 19.11.1998 - 8 U 59/98
  • BGH, 07.02.1968 - VIII ZR 179/65

    Schutzbereich des Miet- oder Leihvertrages

  • BGH, 19.09.1973 - VIII ZR 175/72

    Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

  • BGH, 12.11.1979 - II ZR 174/77

    Geschäftsführerhaftung in der GmbH & Co. KG

  • BGH, 21.02.1994 - II ZR 60/93

    Verdeckte Sacheinlage durch Tilgung einer Darlehensforderung eines

  • BGH, 10.11.1994 - III ZR 50/94

    Einbeziehung des Käufers in den Schutzbereich eines Vertrages zwischen Verkäufer

  • BGH, 04.03.1996 - II ZR 89/95

    Verdeckte Sacheinlage durch Abtretung eines Geschäftsanteils an einer GmbH

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96

    Schutzwirkung eines Prüfungsvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und

  • BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00

    Verrechnung der Einlageschuld mit einem Gewinnausschüttungsanspruch des

  • BGH, 02.12.2002 - II ZR 101/02

    Leistung der Einlageschuld zur freier Verfügung der Geschäftsführung bei Rückfluß

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

  • BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04

    Cash-Pool

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 124/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Bankmitarbeiter im Zusammenhang mit

  • LG Bonn, 15.05.2001 - 11 O 181/00

    Schutzgesetz, Anlegerentscheidung, Aktionärsrechte, Unternehmerrecht,

  • OLG Celle, 05.01.2000 - 3 U 17/99

    Ansprüche des stillen Gesellschafters gegen den Abschlussprüfer einer

  • BGH, 25.10.1966 - VI ZR 8/65

    Falsche Auskunfterteilung - Adäquate Kausalität - Begrenzung des Rahmens eines

  • BGH, 18.01.1972 - VI ZR 184/70

    Klage gegen einen Rechtsanwalt auf Schadensersatz wegen Vornahme einer

  • BGH, 05.12.1972 - VI ZR 120/71

    Klage auf Schadensersatz gegen einen Wirtschaftsprüfer - Haftung aus unerlaubter

  • BGH, 16.06.1988 - III ZR 182/87

    Anforderungen an den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftvertrages -

  • BGH, 17.10.1989 - XI ZR 39/89

    Zustandekommen eines Auskunftsvertrages zwischen einer Bank und einer

  • BGH, 20.11.1995 - II ZR 209/94

    Zurechnung arglistiger Täuschung anderer Personen bei der eigenmächtigen

  • BGH, 24.09.2002 - KZR 10/01

    Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts

  • BGH, 15.06.2005 - VIII ZR 271/04

    Sittenwidrigkeit der Beurkundung eines überhöhten Kaufpreise zum Zwecke der

  • BGH, 25.07.2007 - XII ZR 143/05

    Rechtsfolgen einer allgemeinen salvatorischen Klausel in einem

  • BGH, 05.03.2009 - IX ZR 141/07

    Zulässigkeit einer Klage auf Festellung des Erlöschens einer titulierten

  • BGH, 15.03.2010 - II ZR 84/09

    Salvatorische Erhaltungsklausel: Umkehrung der gesetzlichen Vermutung der

  • LG Dortmund, 18.12.2009 - 3 O 109/08

    Kauf von Anteilen unter Verzicht auf eine Due-Diligence-Prüfung; Anfechtbarkeit

  • RG, 14.03.1939 - III 128/37

    1. Sind die auf der verfassungsmäßigen Leitungs- und Dienstgewalt eines

  • OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18

    Haftung des Abschlussprüfers einer Emissionsgesellschaft

    Es entspricht höchstrichterlicher Auffassung, dass es sich bei § 332 Abs. 1 HGB um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (BGH, WM 2013, 689; OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2014 - 8 U 47/10 - juris; OLG Celle, NZG 2000, 613; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 38. Aufl., § 332 Rn. 1; Staub/Dannecker, HGB, 5. Aufl., § 332 Rn. 11), sodass an die Tatbestandsverwirklichung eine schadenersatzrechtliche Einstandspflicht anzuknüpfen vermag.

    Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten durch ein unabhängiges Kontrollorgan (OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2014 - 8 U 47/10 - juris; MüKo HGB/Quendenfeld, 3. Aufl., § 332 Rn. 4), wobei sich der Schutz mittelbar auch auf das Rechtsgut des Vertrauens in die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung erstreckt (Staub/Dannecker, HGB, 5. Aufl., § 332 Rn. 9).

    b) In den Schutzbereich des § 332 Abs. 1 HGB fallen nicht nur die Gesellschaft und die Gesellschafter, sondern ebenfalls aktuelle und potentielle Gesellschaftsgläubiger sowie auch sonstige Dritte, die in rechtlichen Beziehungen zur Gesellschaft stehen oder treten wollen (Staub/Dannecker, HGB, 5. Aufl., § 332 Rn. 10; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2014 - 8 U 47/10 - juris).

    Entscheidend ist also nicht nur die Divergenz von den wirklichen Verhältnissen, sondern auch das Abweichen des Prüfberichts oder Bestätigungsvermerks von dem "Ergebnis" der Prüfung (OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2014 - 8 U 47/10 - juris; MüKo HGB/Quendenfeld, 3. Aufl., § 332 Rn. 17; Staub/Dannecker, HGB, 5. Aufl., § 332 Rn. 8; vgl. auch OLG Celle, NZG 2000, 613).

    d) Taugliche Täter des Sonderdelikts können nur Abschlussprüfer oder Prüfergehilfen sein (OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2014 - 8 U 47/10 - juris; Staub/Dannecker, HGB, 5. Aufl.,.

    Der angestrebte Schutz des Vertrauens in die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten durch ein unabhängiges Kontrollorgan (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2014 - 8 U 47/10 - juris; MüKo HGB/Quendenfeld, 3. Aufl., § 332 Rn. 4), kommt gerade zum Tragen, wenn diese mit der Zielsetzung durchgeführt wird, die gesetzlichen Voraussetzungen für die prospektpflichtige Einwerbung von Anlegerkapital zu schaffen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht