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   OLG Hamm, 03.02.2015 - 9 U 91/14   

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https://dejure.org/2015,6484
OLG Hamm, 03.02.2015 - 9 U 91/14 (https://dejure.org/2015,6484)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.02.2015 - 9 U 91/14 (https://dejure.org/2015,6484)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Februar 2015 - 9 U 91/14 (https://dejure.org/2015,6484)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • kanzlei-kotz.de

    Haftung bei Hundeausführung aus Gefälligkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; LHundG NRW
    Umfang der Verkehrssicherungspflicht beim Ausführen mehrerer Hunde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Ausführen eines Hunderudels aus Gefälligkeit und die Verkehrssicherungspflichten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rudelführen von Hunden

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Urteil zur Verkehrssicherungspflicht beim Gassi gehen mit mehreren Hunden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflicht beim Rudelführen - Die Größe des Hundes ist entscheidend

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflicht beim Ausführen fremder Hunde aus Gefälligkeit

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Hütehund springt Spaziergängerin an - Wer Hunde im Rudel ausführt, muss dafür sorgen, dass keiner fremde Menschen gefährdet

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gefälliges "Rudelführen" von Hunden löst Verkehrssicherungspflichten aus

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Haftung beim "Rudelführen" mehrerer Hunde aus Gefälligkeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflicht beim Ausführen fremder Hunde aus Gefälligkeit

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wann haftet ein Hundeführer, der aus Gefälligkeit mehrere Hunde gleichzeitig ausführt?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Gassi gehen im Rudel erfordert höhere Sorgfalt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Rudelführen" von Hunden löst Verkehrssicherungspflichten aus - Ausführen mehrerer Hunde aus Gefälligkeit setzt erhöhte Sorgfalt des Hundeführers voraus

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Verkehrssicherungspflicht beim Ausführen mehrerer Hunde

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 97
  • MDR 2015, 511
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 19.03.2014 - 20 U 4/14

    Tierhalterhaftung - überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2015 - 9 U 91/14
    Die die Beklagte insoweit treffende Verkehrssicherungspflicht (bezüglich eines Hundes grundsätzlich anerkannt auch in BGH, VersR 2014, 1263) besteht darin, dass jeder, der - wie hier die Beklagte - aus Gefälligkeit einen Hund ausführt, sich so zu verhalten hat, dass naheliegende Gefahren für Dritte nach Möglichkeit vermieden werden.
  • LG Memmingen, 20.04.1994 - 1 S 2081/93

    Hundebiss - Schadensersatzansprüche

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2015 - 9 U 91/14
    Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen körperlichen und seelischen Verletzungsfolgen ist aus Sicht des Senats unter Heranziehung vergleichbarer Rechtsprechung und bei voller Haftung der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR ausreichend, aber auch erforderlich (vgl. insoweit LG Memmingen, Urteil vom 20.04.1994, NJW-RR 1994, 1435; LG Wiesbaden, Urteil vom 01.12.1988, NJW-RR 1991, 148).
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 7/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Recht einer Partei auf Ladung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2015 - 9 U 91/14
    Das anzulegende Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des § 287 ZPO, das bei feststehender haftungsbegründender Kausalität hinsichtlich gewisser Schäden für weitere Schäden aufgrund derselben Ursache gilt (BGH, Beschluss vom 14.10.2008 - VI ZR 7/08, BeckRS 2008, 24072), ist vorliegend erfüllt.
  • BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99

    Feststellungsinteresse für immaterielle Zukunftsschäden

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2015 - 9 U 91/14
    Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO ist zwar bereits dann gegeben, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH, NJW 2001, 3414; BGH, NJW-RR 1989, 1367; Greger in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 256 Rdn. 9).
  • LG Wiesbaden, 01.12.1988 - 7 O 407/87

    Schadensersatz aufgrund einer durch einen Hundebiss erlittenen Verletzung;

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2015 - 9 U 91/14
    Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen körperlichen und seelischen Verletzungsfolgen ist aus Sicht des Senats unter Heranziehung vergleichbarer Rechtsprechung und bei voller Haftung der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR ausreichend, aber auch erforderlich (vgl. insoweit LG Memmingen, Urteil vom 20.04.1994, NJW-RR 1994, 1435; LG Wiesbaden, Urteil vom 01.12.1988, NJW-RR 1991, 148).
  • OLG Karlsruhe, 10.10.2019 - 7 U 86/18

    Über 5.000 EUR Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Biss durch freilaufenden

    Dies steht auch mit den von der Rechtsprechung in annähernd vergleichbaren Fällen für angemessen erachteten Schmerzensgeldbeträgen in Einklang (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.06.2015 - 9 U 23/14 -: EUR 2.450,00 [nicht indexiert] abweichend jedoch eine Vielzahl von Bisswunden, teilweise größer und tiefer an den Extremitäten und Rücken, 14 jähriger Junge; OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2015 - I - 9 U 91/14 -: EUR 3.000,00 [nicht indexiert] mehrere oberflächliche Gesichtswunden, aber auch eine offene Wunde unter dem Auge, sichtbare halbmondförmige rötliche Narbe unterhalb des Auges, zunächst deutliche Angstbeschwerden, die im Verlauf bis auf ein Unbehagen abgeklungen sind, Frau).
  • LG Bochum, 15.10.2020 - 1 O 453/19

    Schmerzensgeld Hundebiss, posttraumatische Belastungsstörung

    Ferner bestand bezüglich des konkreten Tieres gem. § 11 Abs. 6 S. 1 LHundG eine zwingende Leinenpflicht auf allen öffentlichen Straßen in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, da der Dobermann ein großer Hund i.S.d. § 11 Abs. 1 LHundG war (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 3.2.2015, 9 U 91/14).
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