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   OLG Hamm, 03.02.2022 - 5 RVs 136/21   

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https://dejure.org/2022,2754
OLG Hamm, 03.02.2022 - 5 RVs 136/21 (https://dejure.org/2022,2754)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.02.2022 - 5 RVs 136/21 (https://dejure.org/2022,2754)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Februar 2022 - 5 RVs 136/21 (https://dejure.org/2022,2754)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Strafzumessung, Steuerhehlerei, Einzelstrafe, Gesamtstrafe, Gesamtsteuerschaden

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StGB § 46; AO § 374
    Einzelstrafe, Strafzumessung, Berücksichtigung des Gesamtschadens

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Pflicht zur Tenorierung bei qualifizierter Steuerhehlerei; Zuordnung der Höhe des Steuerschadens zur konkreten Tat; Berücksichtigung des Gesamtsteuerschadens bei Vorsatz

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Minder schwerer Fall bei hohem Steuerschaden

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung: Hoher Gesamtsteuerschaden - Kein minder schwerer Fall der Steuerhehlerei?

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.02.1996 - 5 StR 725/95

    Verantwortlichkeit für die Hinterziehung von Eingangsabgaben durch die Einfuhr

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2022 - 5 RVs 136/21
    Hierbei war das Landgericht - anders als sonst (vgl. BGH Beschluss vom 21.2.1996 - 5 StR 725/95, BeckRS 1996, 31090342, beck-online; Ebner, in: MünchKomm, 3. Aufl. 2019, AO § 374 Rn. 66) - ausnahmsweise auch nicht gehalten, zur Bestimmung des Schuldumfangs für jede Abgabenart (Zoll-Euro, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer) die zugrunde liegenden steuerrechtlichen Grundlagen darzustellen und die verkürzten Steuern zu berechnen.
  • OLG Hamm, 08.10.2019 - 1 RVs 64/19

    Innerprozessuale Bindungswirkung bei wirksamer Beschränkung einer Berufung auf

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2022 - 5 RVs 136/21
    Denn die Feststellungen zur Schadenshöhe sind als doppelrelevante Tatsachen infolge der wirksamen Berufungsbeschränkung in Teilrechtskraft erwachsen (OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2019 - III-1 RVs 64/19 -, Rn. 7, juris m.w.N).
  • OLG Hamburg, 02.03.2016 - 2 Rev 4/16

    Strafverfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung: Wirksamkeit der

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2022 - 5 RVs 136/21
    Die wirksame Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen steht der Berichtigung des Schuldspruches durch den Senat nicht entgegen, da hiermit keine inhaltliche Abänderung des Schuldspruches einhergeht (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2016 - 2 Rev 4/16 -, Rn. 48, juris m.w.N.).
  • BGH, 13.07.2016 - 1 StR 108/16

    Steuerhehlerei (Begriff des Absetzens und der Absatzhilfe: Erforderlichkeit eines

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2022 - 5 RVs 136/21
    Die gewerbsmäßige Begehungsweise nach § 374 Abs. 2 AO stellt bei der Steuerhehlerei eine Qualifikation dar (BGH NStZ 2017, 359 Rn. 27, 29; Hauer, in: Beck´scherOK, Stand: 05.10.2021, § 374 AO Rn. 73; Ebner, in: MünchKomm zum StGB, 3. Aufl. 2019, § 374 AO Rn. 43) und ist daher - anders als beispielsweise die Strafzumessungsregeln §§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB - zu tenorieren (BGH NStZ 2017, 359 Rn. 27, 29; BGH Beschluss vom 09.03.2011 - 3 StR 51/11, BeckRS 2011, 8018, beck-online).
  • BGH, 28.06.2011 - 1 StR 37/11

    Steuerhehlerei (Vortat der Hinterziehung von Tabaksteuer; rechtsfehlerhafte

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2022 - 5 RVs 136/21
    Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht damit davon ausgegangen, dass das Tatunrecht der Steuerhehlerei wesentlich durch die Höhe der hinterzogenen Steuern und Abgaben mitbestimmt wird (BGH Beschluss vom 28.6.2011 - 1 StR 37/11 - BeckRS 2011, 19721 Rn. 7, 8, beck-online, Hauer, in: Beck´scherOK, Stand: 05.10.2021, § 374 AO Rn. 98).
  • BGH, 09.03.2011 - 3 StR 51/11

    Falschgeld; Inverkehrbringen; Geldfälschung; Tateinheit; Tatmehrheit;

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2022 - 5 RVs 136/21
    Die gewerbsmäßige Begehungsweise nach § 374 Abs. 2 AO stellt bei der Steuerhehlerei eine Qualifikation dar (BGH NStZ 2017, 359 Rn. 27, 29; Hauer, in: Beck´scherOK, Stand: 05.10.2021, § 374 AO Rn. 73; Ebner, in: MünchKomm zum StGB, 3. Aufl. 2019, § 374 AO Rn. 43) und ist daher - anders als beispielsweise die Strafzumessungsregeln §§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB - zu tenorieren (BGH NStZ 2017, 359 Rn. 27, 29; BGH Beschluss vom 09.03.2011 - 3 StR 51/11, BeckRS 2011, 8018, beck-online).
  • LG Nürnberg-Fürth, 26.09.2022 - 12 KLs 505 Js 363/22

    Gewerbsmäßiger Schmuggel von Wasserpfeifentabak

    Dadurch kommt bereits in der Einzeltat eine besondere rechtsfeindliche Gesinnung des Angeklagten zum Ausdruck (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. Februar 2022 - 5 RVs 136/21, juris Rn. 9 m.w.N.).
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