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   OLG Hamm, 03.04.2008 - 27 U 4/08   

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https://dejure.org/2008,10943
OLG Hamm, 03.04.2008 - 27 U 4/08 (https://dejure.org/2008,10943)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.04.2008 - 27 U 4/08 (https://dejure.org/2008,10943)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. April 2008 - 27 U 4/08 (https://dejure.org/2008,10943)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 2 AnfG, 935 ff. ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Anspruchs nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG); Voraussetzungen für die Annahme einer Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens; Möglichkeit der Vollstreckung im europäischen Ausland aus notariellen Urkunden

  • unalex.eu

    Art. allgemeine Grundsätze EuGVÜ

  • Judicialis

    AnfG § 2; ; ZPO §§ 935 ff.

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AnfG § 2; ZPO §§ 935 ff.
    Keine Sicherung eines behaupteten Anfechtungsanspruchs durch einstweilige Verfügung bei noch nicht zulässiger Hauptsacheklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 28.03.2002 - 27 W 7/02

    Anfechtungsrechtlicher Rückgewähranspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in

    Auszug aus OLG Hamm, 03.04.2008 - 27 U 4/08
    Ein behaupteter Anfechtungsanspruch kann nicht durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden, wenn eine Hauptsacheklage mangels Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen des § 2 AnfG noch nicht zulässig erhoben werden kann (Bestätigung von Senat NZI 2002, 575).

    Hierfür kann es dahin stehen, ob der etwaige Anfechtungsanspruch nach Eintreten der Voraussetzungen des § 2 AnfG (hier ggf. nach fruchtloser Vollstreckung) als künftiger Anspruch (so Senat, NZI 2002, 575, 576) oder als bedingter Anspruch (so Huber, a.a.O., § 2 Rn 40) anzusehen ist.

  • EuGH, 10.02.1994 - C-398/92

    Mund & Fester / Hatrex Internationaal Transport

    Auszug aus OLG Hamm, 03.04.2008 - 27 U 4/08
    Dieses Ergebnis zu § 2 AnfG folgt zusätzlich aus § 917 Abs. 2 S. 2 ZPO, weil anderenfalls ein Wertungswiderspruch einträte, der mit dem Europäischen Recht unvereinbar wäre, nachdem der EuGH (NJW 1994, 1271) in der früheren Fassung von § 917 Abs. 2 ZPO (damals nur S. 1 der heutigen Regelung) einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot gesehen hat (vgl. Huber, AnfG, 10. Aufl., § 2 Rn 29; Senat, Urt. v. 12.08.2003 - 27 U 119/01 - veröff. in Juris).
  • BGH, 02.03.2000 - IX ZR 285/99

    Anspruch des Anfechtungsgegners nach Klagerücknahme wegen der Hauptschuld

    Auszug aus OLG Hamm, 03.04.2008 - 27 U 4/08
    Das Fehlen der Voraussetzungen des § 2 AnfG bewirkt, dass in der Hauptsache ein Anfechtungsanspruch nicht klagbar ist, eine entsprechende Klage vielmehr als unzulässig abgewiesen werden müsste (vgl. BGH NJW 2000, 2022, 2023; Huber, a.a.O., § 2 Rn 5).
  • OLG Hamm, 12.08.2003 - 27 U 119/01

    Vollstreckbarkeit in Auslandsvermögen für die Erstattung verauslagten Unterhalts;

    Auszug aus OLG Hamm, 03.04.2008 - 27 U 4/08
    Dieses Ergebnis zu § 2 AnfG folgt zusätzlich aus § 917 Abs. 2 S. 2 ZPO, weil anderenfalls ein Wertungswiderspruch einträte, der mit dem Europäischen Recht unvereinbar wäre, nachdem der EuGH (NJW 1994, 1271) in der früheren Fassung von § 917 Abs. 2 ZPO (damals nur S. 1 der heutigen Regelung) einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot gesehen hat (vgl. Huber, AnfG, 10. Aufl., § 2 Rn 29; Senat, Urt. v. 12.08.2003 - 27 U 119/01 - veröff. in Juris).
  • OLG München, 17.10.2008 - 3 W 2328/08

    Gläubigeranfechtung außerhalb der Insolvenz: Voraussetzungen einer Sicherung des

    Allein der Umstand, dass der Gläubiger binnen der gesetzten Frist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 AnfG möglicherweise die Duldungsklage nach § 13 AnfG zulässigerweise nicht erheben kann und der Arrest auf Antrag des Gegners zwingend aufzuheben ist, ist jedoch kein Grund, dem Gläubiger die Arrestanordnung von vornherein zu versagen (anderer Auffassung: OLG Hamm vom 28.03.2002, NZI 2002, 575; OLG Hamm vom 23.01.2003, OLGR Hamm 2003, 232; OLG Hamm vom 03.04.2008, juris = BeckRS 2008 11648).
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