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   OLG Hamm, 03.05.2018 - III-4 Ws 69/18, III-4 Ws 70/18, 4 Ws 69/18, 4 Ws 70/18   

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https://dejure.org/2018,15498
OLG Hamm, 03.05.2018 - III-4 Ws 69/18, III-4 Ws 70/18, 4 Ws 69/18, 4 Ws 70/18 (https://dejure.org/2018,15498)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2018 - III-4 Ws 69/18, III-4 Ws 70/18, 4 Ws 69/18, 4 Ws 70/18 (https://dejure.org/2018,15498)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - III-4 Ws 69/18, III-4 Ws 70/18, 4 Ws 69/18, 4 Ws 70/18 (https://dejure.org/2018,15498)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Terminierung, Verlegung, Beschwerde, unzulässig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Terminsbestimmungen, -aufhebungen und -verlegungen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 305 ; StPO § 213
    Keine Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Terminsbestimmungen, -aufhebungen und -verlegungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Stuttgart, 21.06.2005 - 5 Ws 81/05

    Strafprozess: Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2018 - 4 Ws 69/18
    Bei der Terminsbestimmung gemäß § 213 StPO und der Entscheidung, ob ein anberaumter Hauptverhandlungstermin aufgehoben bzw. verlegt wird, handelt es sich um der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidungen, die gemäß § 305 S. 1 StPO der Anfechtung grundsätzlich entzogen sind (Meyer-Goßner/Schmitt aaO; § 213 Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss v. 2. Februar 2015, Az.: III-5 Ws36/15; OLG Frankfurt StV 2001, 154; OLG Stuttgart, Beschluss v. 21.6.2005, Az.: 5 Ws 81/05; KG Berlin Beschl. v. 27.02.2008 - 1 Ws 24/08 - juris; KG Berlin Beschl. v. 27.03.2009 - 4 Ws 17/09 - juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 46, 47).

    Teilweise wird vertreten, dass eine an sich im Hinblick auf § 305 S. 1 StPO unstatthafte Beschwerde gegen die Terminsbestimmung bzw. Verlegungsentscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ausnahmsweise dann für zulässig erachtet werden soll, wenn diese Terminsentscheidung an einem gewichtigen Rechtsfehler bzw. evidenten Ermessensfehler leidet (so OLG Celle, NJW 2012, 246; OLG Stuttgart, Die Justiz 2006, 8; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG München, StV 2007, 518; KG, NStZ-RR 2009, 317; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11).

  • OLG Celle, 18.11.2011 - 1 Ws 453/11

    Anforderungen an die Pflichtverteidigerauswahl durch das Gericht infolge

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2018 - 4 Ws 69/18
    Teilweise wird vertreten, dass eine an sich im Hinblick auf § 305 S. 1 StPO unstatthafte Beschwerde gegen die Terminsbestimmung bzw. Verlegungsentscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ausnahmsweise dann für zulässig erachtet werden soll, wenn diese Terminsentscheidung an einem gewichtigen Rechtsfehler bzw. evidenten Ermessensfehler leidet (so OLG Celle, NJW 2012, 246; OLG Stuttgart, Die Justiz 2006, 8; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG München, StV 2007, 518; KG, NStZ-RR 2009, 317; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11).
  • OLG Frankfurt, 24.10.2000 - 3 Ws 1101/00

    Grundsatz der Terminshoheit des Vorsitzenden der Strafkammer zur Durchsetzung des

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2018 - 4 Ws 69/18
    Teilweise wird vertreten, dass eine an sich im Hinblick auf § 305 S. 1 StPO unstatthafte Beschwerde gegen die Terminsbestimmung bzw. Verlegungsentscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ausnahmsweise dann für zulässig erachtet werden soll, wenn diese Terminsentscheidung an einem gewichtigen Rechtsfehler bzw. evidenten Ermessensfehler leidet (so OLG Celle, NJW 2012, 246; OLG Stuttgart, Die Justiz 2006, 8; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG München, StV 2007, 518; KG, NStZ-RR 2009, 317; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11).
  • KG, 27.03.2009 - 4 Ws 17/09

    Strafverfahren: Beschwerde gegen Abtrennungsbeschlüsse in Fällen der

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2018 - 4 Ws 69/18
    Bei der Terminsbestimmung gemäß § 213 StPO und der Entscheidung, ob ein anberaumter Hauptverhandlungstermin aufgehoben bzw. verlegt wird, handelt es sich um der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidungen, die gemäß § 305 S. 1 StPO der Anfechtung grundsätzlich entzogen sind (Meyer-Goßner/Schmitt aaO; § 213 Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss v. 2. Februar 2015, Az.: III-5 Ws36/15; OLG Frankfurt StV 2001, 154; OLG Stuttgart, Beschluss v. 21.6.2005, Az.: 5 Ws 81/05; KG Berlin Beschl. v. 27.02.2008 - 1 Ws 24/08 - juris; KG Berlin Beschl. v. 27.03.2009 - 4 Ws 17/09 - juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 46, 47).
  • KG, 27.02.2008 - 1 Ws 24/08

    Rechtliches Gehör: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2018 - 4 Ws 69/18
    Bei der Terminsbestimmung gemäß § 213 StPO und der Entscheidung, ob ein anberaumter Hauptverhandlungstermin aufgehoben bzw. verlegt wird, handelt es sich um der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidungen, die gemäß § 305 S. 1 StPO der Anfechtung grundsätzlich entzogen sind (Meyer-Goßner/Schmitt aaO; § 213 Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss v. 2. Februar 2015, Az.: III-5 Ws36/15; OLG Frankfurt StV 2001, 154; OLG Stuttgart, Beschluss v. 21.6.2005, Az.: 5 Ws 81/05; KG Berlin Beschl. v. 27.02.2008 - 1 Ws 24/08 - juris; KG Berlin Beschl. v. 27.03.2009 - 4 Ws 17/09 - juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 46, 47).
  • BGH, 09.11.2006 - 1 StR 474/06

    Recht auf konkrete und wirksame Verteidigung (faires Verfahren; Wahlverteidigung:

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2018 - 4 Ws 69/18
    Deshalb muss der Vorsitzende des Gerichts bei der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins und Bescheidung von Verlegungsanträgen versuchen, diesem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt des Vertrauens verteidigen bzw. vertreten zu lassen, so weit wie möglich Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 81 mwN).
  • BGH, 29.08.2006 - 1 StR 285/06

    Berücksichtigung von verschuldeten Auswirkungen der Tat

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2018 - 4 Ws 69/18
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass, je länger die Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung andauert, der Vorsitzende umso mehr gehalten ist, auf eine straffe Terminierung hinzuwirken (vgl. BVerfG NJW 2006, 672; 676; StV 2006, 451; BGH NStZ 2007, 163).
  • OLG Dresden, 28.06.2004 - 1 Ws 121/04

    Terminsverlegung - Sind alle Verteidiger verhindert,muss der Termin verlegt

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2018 - 4 Ws 69/18
    Teilweise wird vertreten, dass eine an sich im Hinblick auf § 305 S. 1 StPO unstatthafte Beschwerde gegen die Terminsbestimmung bzw. Verlegungsentscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ausnahmsweise dann für zulässig erachtet werden soll, wenn diese Terminsentscheidung an einem gewichtigen Rechtsfehler bzw. evidenten Ermessensfehler leidet (so OLG Celle, NJW 2012, 246; OLG Stuttgart, Die Justiz 2006, 8; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG München, StV 2007, 518; KG, NStZ-RR 2009, 317; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11).
  • OLG München, 06.02.2007 - 3 Ws 68/07

    Bindungswirkung der mit einem früheren Verteidiger getroffenen Terminabsprache

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2018 - 4 Ws 69/18
    Teilweise wird vertreten, dass eine an sich im Hinblick auf § 305 S. 1 StPO unstatthafte Beschwerde gegen die Terminsbestimmung bzw. Verlegungsentscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ausnahmsweise dann für zulässig erachtet werden soll, wenn diese Terminsentscheidung an einem gewichtigen Rechtsfehler bzw. evidenten Ermessensfehler leidet (so OLG Celle, NJW 2012, 246; OLG Stuttgart, Die Justiz 2006, 8; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG München, StV 2007, 518; KG, NStZ-RR 2009, 317; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11).
  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvQ 10/06

    Keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren wegen Ablehnung der

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2018 - 4 Ws 69/18
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass, je länger die Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung andauert, der Vorsitzende umso mehr gehalten ist, auf eine straffe Terminierung hinzuwirken (vgl. BVerfG NJW 2006, 672; 676; StV 2006, 451; BGH NStZ 2007, 163).
  • OLG Frankfurt, 25.11.2004 - 3 Ws 1221/04

    Strafverfahren: Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Unwirksamkeit der

  • OLG Hamburg, 14.10.1994 - 1 Ws 275/94

    Rechtswidrigkeit angefochtener Verfügungen; Fehlerhafte Ermessensausübung;

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

  • LG Berlin, 28.08.2018 - 63 S 1/18

    Abtretung von Ansprüchen gemäß "Mietpreisbremse" unwirksam

    Sofern die Auffassung vertreten wird, dass die Befugnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen nach § 2 Abs. 2 RDG auch die Erbringung erheblicher Nebenleistungen umfasse (LG Berlin, Urt.v. 20.06.2018 - 70/18), ist dies zwar dem Grunde nach zutreffend, geht aber insofern an dem durch die Klägerin gewählten Geschäftsmodell vorbei, als diese eben nicht primär Inkassodienstleistungen mit Nebentätigkeiten erbringt, sondern vielmehr primär rechtsberatend tätig wird, um nach rechtlicher Prüfung durch sie für begründet erachtete Ansprüche im Wege der Inkassozession geltend zu machen, worin der wesentliche Unterschied zu einem Inkassodienstleister, der sich auch in Bezug auf die einzuziehende (bereits entstandene) Forderung rechtlich äußern darf und als Nebenleistung Rechtsberatung in gewissem Umfang erteilen darf, besteht.
  • VG Freiburg, 29.11.2023 - A 9 K 2991/18

    Demokratische Volksrepublik Korea; Nordkorea; Republik Korea; Südkorea; China;

    Er hat, abgesehen davon, dass er ebenso wie die Klägerin nach dem oben Gesagten, im niederländischen Asylverfahren eindeutig einen späteren Zeitpunkt für seine Flucht aus Nordkorea angegeben hat (2007/bzw.2008) als durchweg im deutschen Asylverfahren (2000), sowohl im holländischen als auch im deutschen Asylverfahren durchweg einheitlich und widerspruchsfrei sowie konsistent und offenbar für ihn als selbst eindrucksvoll Erlebtes auch sehr viele Jahre nach den Ereignissen noch aus der Erinnerung reproduzierbar eine sehr detailreiche komplexe Darstellung der Anlässe und Umstände seiner zweimaligen Flucht aus Nordkorea gegeben, die so viele Wendungen, unerwartete Umstände, Randdetails, persönliche Eindrücke und Ablaufschilderungen sowie Angaben nachvollziehbarer innere Motivationslagen und psychischer Momente sowie spontane, von selbst (also ohne gezielte Nachfrage) angegebene Informationen ohne Übertreibungen und auch sich selbst Belastendes nicht ausklammernde Angaben enthält, dass das Gericht aufgrund dieser Fülle von Realkennzeichen von einer im Kern glaubhaften Darstellung ausgeht (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.2018 - A 11 S 70/18 -, UA S. 8 - 11; siehe auch die Aufstellung von Glaubhaftigkeitsmerkmalen/Realkennzeichen bei Hermanutz/Litzcke/Kroll/Adler, Polizeiliche Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 2. Aufl. 2008, S. 42 ff.; grundlegend zu den Realkennzeichen auch BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 -, juris, Rn. 21 = BGHSt 45, 164-182, Rn. 21 unter Verweis auf Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht Bd. 1, 2. Aufl. Rn. 231 ff.), weil völlig frei und rein aus asyltaktischen Gründen erfundene Darstellungen sich nach den Erfahrungen des Gerichts regelmäßig durch deutlich weniger komplexe Sachverhalte, nämlich vielmehr sehr einfache, detailarme übersichtliche, glatte Geschehensabläufe auszeichnen, die sich leicht erlernen, merken und vortragen sowie im Bedarfsfall auch Jahre später noch immer wieder rekapitulieren lassen.
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