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   OLG Hamm, 03.08.2004 - 3 Ws 382/04   

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https://dejure.org/2004,27114
OLG Hamm, 03.08.2004 - 3 Ws 382/04 (https://dejure.org/2004,27114)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.08.2004 - 3 Ws 382/04 (https://dejure.org/2004,27114)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. August 2004 - 3 Ws 382/04 (https://dejure.org/2004,27114)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • AG Bottrop - 25 VRJs 309/04
  • OLG Hamm, 03.08.2004 - 3 Ws 382/04
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 29.07.1998 - 1 Ws 332/98
    Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2004 - 3 Ws 382/04
    Die Entscheidung des Landgerichts war daher aufzuheben; die Sache war gemäß § 309 Abs. 2 StPO an das Amtsgericht Essen zurückzuweisen ( OLG Düsseldorf VRS 96, 38; OLG Koblenz VRS 67, 120).
  • OLG Koblenz, 29.03.1984 - 1 Ws 229/84
    Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2004 - 3 Ws 382/04
    Die Entscheidung des Landgerichts war daher aufzuheben; die Sache war gemäß § 309 Abs. 2 StPO an das Amtsgericht Essen zurückzuweisen ( OLG Düsseldorf VRS 96, 38; OLG Koblenz VRS 67, 120).
  • OLG Saarbrücken, 21.06.2017 - 1 Ws 104/17

    Vollstreckung eines Jugendarrests: Zuständigkeit für die Entscheidung über

    Voraussetzung für die Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde ist jedoch, dass das zuständige Beschwerdegericht entschieden hat (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 03.08.2004 - 3 Ws 382/04, juris; OLG Celle VRS 123, 226, 227 m. w. N.; Löwe-Rosenberg/Matt, StPO, 26. Aufl., § 310 Rn. 9 m. w. N.; SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 310 Rn. 7 f.).

    (2) Bei der danach in Rede stehenden Entscheidung vom 26. April 2017, keinen Aufschub der Vollstreckung des Jugendarrests zu gewähren, handelt es sich nicht um eine in § 83 Abs. 1 JGG genannte Entscheidung und damit auch nicht um eine jugendrichterliche Entscheidung, sondern um einen Justizverwaltungsakt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 03.08.2004 - 3 Ws 382/04, juris Rn. 13; Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 87 Rn. 3) mit der Folge, dass diese Entscheidung selbst dann nicht nach § 83 Abs. 3 Satz 1 JGG angreifbar wäre, wenn es sich um eine Entscheidung des Vollstreckungsleiters und nicht nur um eine solche des Vollzugsleiters handeln würde.

  • BGH, 24.06.2021 - 2 ARs 46/21

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht; gerichtliche

    Über Beschwerden gegen andere als jugendrichterliche Entscheidungen des Vollstreckungsleiters wird grundsätzlich im Verwaltungswege entschieden (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 3. August 2004 - 3 Ws 382/04, juris Rn. 10; Saarländisches OLG, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 1 Ws 104/17, juris Rn. 15; MüKo-StPO/Nestler, § 456 Rn. 11; BeckOK-JGG/Sengbusch, 21. Ed., § 83 Rn. 1a; Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl., § 83 Rn. 2, 5; Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 83 Rn. 3 ff.; Ostendorf-JGG/Rose, 10. Aufl., § 83 Rn. 2).
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