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   OLG Hamm, 03.11.2020 - 4 RBs 345/20   

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https://dejure.org/2020,36079
OLG Hamm, 03.11.2020 - 4 RBs 345/20 (https://dejure.org/2020,36079)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.11.2020 - 4 RBs 345/20 (https://dejure.org/2020,36079)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. November 2020 - 4 RBs 345/20 (https://dejure.org/2020,36079)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Scanner eines Paketboten ist elektronisches Gerät nach § 23 Abs. 1a StVO

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    OWi: Der Scanner des Paketauslieferungsfahrers - Elektronisches Gerät

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Paketbote darf nicht scannen (am Steuer)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Scanner eines Paketauslieferungsfahrers darf nicht während der Fahrt bedient werden ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Scanner eines Paketauslieferungsfahrers als elektronisches Gerät im Sinne der StVO

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Darf ein Paketscanner während der Fahrt bedient werden ?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verbotene Nutzung eines elektronischen Geräts während des Autofahrens wegen Bedienung eines Scanners durch Paketauslieferer - Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO

Verfahrensgang

  • AG Detmold - 35 Js 196/20
  • AG Detmold - 4 OWi 43/20
  • OLG Hamm, 03.11.2020 - 4 RBs 345/20

Papierfundstellen

  • MMR 2021, 251
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BayObLG, 10.01.2022 - 201 ObOWi 1507/21

    Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons bei Ablegen auf Oberschenkel

    Wenngleich die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO damit in erster Linie auf die Verhinderung solcher Verhaltensweisen abzielt, die dazu führen, dass der Fahrzeugführer nicht mehr beide Hände zum Lenken seines Fahrzeugs zur Verfügung hat und/oder seinen Blick vom Verkehrsgeschehen abwenden muss, so besteht der Sinn der Vorschrift darüber hinaus gehend darin, solchen nicht mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs in Zusammenhang stehenden Verhaltensweisen entgegenzuwirken, die sich abträglich auf die Notwendigkeit der Konzentration auf das Verkehrsgeschehen auswirken (OLG Köln a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2020 - 4 RBs 345/20 = NJW 2021, 99 = ZfS 2021, 53 = DAR 2021, 107; König a.a.O. § 23 StVO Rn. 14, 30).
  • OLG Köln, 04.12.2020 - 1 RBs 347/20

    Handy zwischen Ohr und Schulter kann zu Bußgeld führen

    Mag sie auch in erster Linie der Verhinderung solcher Verhaltensweisen dienen, die dazu führen, dass der Fahrzeugführer nicht mehr beide Hände zum Lenken des Fahrzeugs zur Verfügung hat und/oder seinen Blick vom Verkehrsgeschehen abwenden muss (OLG Karlsruhe DAR 2020, 520; OLG Hamm DAR 2019, 632; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke- Heß , Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, § 23 StVO Rz. 22a; zur Vorgängerfassung unter Bezugnahme auf die seinerzeitige Verordnungsbegründung Hermann, NStZ-RR 2011, 65 [67]), besteht dieser doch allgemeiner darin, solche nicht mit dem Führen des Fahrzeugs in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu verhindern, die sich abträglich auf die Notwendigkeit der Konzentration auf das Verkehrsgeschehen auswirken (OLG Hamm B. v. 03.11.2020 - 4 RBs 345/20 - bei Juris; Hentschel/König/Dauer- König , Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 23 StVO Rz. 14, 30).
  • OLG Hamm, 11.05.2021 - 5 RBs 94/21

    Gehörsverletzung durch Ablehnung eines Beweisantrags; elektronisches Gerät;

    Durch die Neufassung von § 23 Abs. 1a) StVO wollte der Gesetzgeber der unfallgefährlichen Ablenkung der Kraftfahrzeugführer durch Mobiltelefone und andere elektronische Gegenstände entgegenwirken (OLG Hamm, 4. Strafsenat, Beschluss vom 03.11.2020 - 4 RBs 345/20, NJW 2021, 99).
  • AG Stuttgart, 18.01.2021 - 18 OWi 65 Js 122813/20

    Verkehrszeichen für eine verkehrsregelnden Anordnung muss nicht immer gesehen

    Dem steht die bisher zur StVRÄndVO ergangene Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.01.2021 - 1 Rb 15 Ss 1159/20; OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2020 - 4 RBs 345/20; BayObLG, Beschluss vom 11.11.2020 - 201 ObOWi 1043/20; OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.10.2020 - 2 Ss (OWi) 230/20) nicht entgegen.
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