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   OLG Hamm, 03.12.2010 - I-30 U 98/10   

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https://dejure.org/2010,52949
OLG Hamm, 03.12.2010 - I-30 U 98/10 (https://dejure.org/2010,52949)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.12.2010 - I-30 U 98/10 (https://dejure.org/2010,52949)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Dezember 2010 - I-30 U 98/10 (https://dejure.org/2010,52949)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.10.2006 - 4 Sa 281/06

    Betriebsrente - Schadensersatzanspruch - Direktzusage - unterbliebene

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.2010 - 30 U 98/10
    Nach allgemeiner Auffassung treten die Wirkungen des § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO selbst gegen unbekannte Insolvenzgläubiger ein; Voraussetzung ist lediglich, dass sie einer der im Insolvenzplan gebildeten Gruppen zugerechnet werden können (vgl. Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22. November 2007, 1 Sa 364/03 - zitiert nach Juris; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Oktober 2006, 4 Sa 281/06 - zitiert nach Juris; Huber, in: Münchener Kommentar Insolvenzordnung, 2. Auflage 2008, § 254 Rn. 22; Braun/Frank, in: Braun, InsO, 4. Auflage 2010, § 254 Rn. 7).
  • BGH, 05.02.2009 - IX ZB 230/07

    Beschwerderecht eines Insolvenzverwalters gegen die Versagung der Bestätigung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.2010 - 30 U 98/10
    Schließlich sind in dem hier in Rede stehenden Insolvenzplan auch nicht die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Gläubiger (§§ 174 bis 186 InsO) abbedungen worden, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zulässig wäre (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 05.02.2009, IX ZB 230/07, ZIP 2009, 480).
  • LAG Sachsen, 22.11.2007 - 1 Sa 364/03
    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.2010 - 30 U 98/10
    Nach allgemeiner Auffassung treten die Wirkungen des § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO selbst gegen unbekannte Insolvenzgläubiger ein; Voraussetzung ist lediglich, dass sie einer der im Insolvenzplan gebildeten Gruppen zugerechnet werden können (vgl. Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22. November 2007, 1 Sa 364/03 - zitiert nach Juris; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Oktober 2006, 4 Sa 281/06 - zitiert nach Juris; Huber, in: Münchener Kommentar Insolvenzordnung, 2. Auflage 2008, § 254 Rn. 22; Braun/Frank, in: Braun, InsO, 4. Auflage 2010, § 254 Rn. 7).
  • BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14

    Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan:

    bb) Ob angesichts dessen eine materielle Ausschlussklausel im Insolvenzplan vereinbart werden kann, ist streitig (für die Zulässigkeit der Ausschlussklausel nach ESUG: MünchKomm-InsO/Eidenmüller, aaO, § 221 Rn. 54 ff; Mohrbutter/Ringstmeier/Bähr, aaO, Kap. 14 Rn. 311; Kübler/Balthasar, aaO, § 26 Rn. 278; ähnlich HmbKomm-InsO/Thies, 5. Aufl., § 254b Rn. 6; dagegen: Schmidt/Spliedt, aaO, § 259b Rn. 6; MünchKomm-InsO/Madaus, aaO, § 254b Rn. 6 ff, 9; Spahlinger in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 254b Rn. 6; HK-InsO/Haas, aaO, § 254b Rn. 2; für die Zulässigkeit nach altem Recht: OLG Hamm, Urteil vom 3. Dezember 2010 - 30 U 98/10, juris Rn. 14; LAG Düsseldorf, ZIP 2011, 2487, 2488; zweifelnd BAG, NZI 2013, 1076 Rn. 32).
  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 907/11

    Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch rechtskräftig bestätigten

    Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob die Schuldnerin ungeachtet der Regelung in Nr. 12 Abs. 2 des gestaltenden Teils des Insolvenzplans passiv legitimiert ist (ebenfalls offengelassen von OLG Hamm 3. Dezember 2010 - 30 U 98/10, I-30 U 98/10 - zu II 2 der Gründe) .

    (2) Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen sprechen im Übrigen gegen die Zulässigkeit von Präklusionsklauseln für sog. Nachzügler in Insolvenzplänen, die über die gesetzlichen Regelungen der §§ 254 ff. InsO hinaus den Verlust von Ansprüchen fingieren, die dem Gläubiger bei rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans unbekannt waren (ebenso jedenfalls nach Neufassung der Insolvenzordnung mit Wirkung vom 1. März 2012 Küpper/Heinze ZInsO 2013, 471, 473 ff.; ähnlich zum alten Recht Schreiber/Flitsch BB 2005, 1173, 1176 f.; zweifelnd auch Bähr/Höpker Anm. EWiR 2012, 151, 152; aA zum alten Recht OLG Hamm 3. Dezember 2010 - 30 U 98/10, I-30 U 98/10 - zu II 1 c bis f der Gründe; Jacobi/Stapper NJ 2012, 265, 266; Martini jurisPR-InsR 16/2010 Anm. 2; Otte/Wiester NZI 2005, 70, 77 aE) .

  • LAG Düsseldorf, 15.09.2011 - 11 Sa 591/11

    Wirkungen des Insolvenzplanes für und gegen Insolvenzgläubiger; unbegründete

    Hintergrund der Regelung in § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO ist, dass kein Beteiligter, wozu auch die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger (vgl. § 38 InsO) gehören, sich den Wirkungen des Insolvenzplans durch Nichtteilnahme am Verfahren oder durch Enthaltung bzw. Widerspruch bei der Abstimmung über den Plan entziehen können soll (vgl. OLG Hamm 03.12.2010 - I-30 U 98/10 - n. v.; MünchKommInsO-Huber, § 254 Rz. 22 mit Rz. 14).

    a)Nichtigkeit kann nach allgemeinen Grundsätzen nur dann angenommen werden, wenn ein ganz schwerwiegender und offenkundiger Fehler vorliegt (vgl. OLG Hamm 03.12.2010 - I-30 U 98/10 - n. v.; Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 300 Rz. 4 ff.).

    Deshalb wird auch eine Präklusionsklausel mit dem Inhalt, dass Insolvenzgläubiger mit Forderungen ausgeschlossen sind, die nicht spätestens zum Erörterungs- und Abstimmungstermin angemeldet worden sind, für zulässig gehalten (OLG Hamm 03.12.2010 - I-30 U 98/10 - n. v. im Anschluss an Otte/Biester, NZI 2005, 70 ff.).

    des Insolvenzplans bestimmt ist, dass die Beklagte hiermit alle bei Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans vorhandenen Vermögenswerte überträgt, noch deshalb, weil das Insolvenzplanverfahren vorliegend von sehr kurzer Dauer war, nämlich Eröffnung am 01.09.2009 und Aufhebung am 19.10.2009 (vgl. hierzu näher OLG Hamm 03.12.2010 - I-30 U 98/10 - n. v.).

    Abzustellen ist vielmehr auf die im Plan vorgesehene Befriedigung, d. h. die Befreiung tritt bereits ein mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses nach § 254 Abs. 1 Satz 1 InsO (OLG Hamm 03.12.2010 - I-30 U 98/10 - n. v.; MünchKommInsO-Huber, 2. Aufl. 2008, § 254 Rz. 16 FK-InsO/Jaffé, 5. Aufl. 2009, § 254 Rz. 1).

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