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   OLG Hamm, 03.12.2012 - I-5 U 42/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,44559
OLG Hamm, 03.12.2012 - I-5 U 42/12 (https://dejure.org/2012,44559)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.12.2012 - I-5 U 42/12 (https://dejure.org/2012,44559)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Dezember 2012 - I-5 U 42/12 (https://dejure.org/2012,44559)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 80
    Insolvenzverwalter bedarf besonderer Vollmacht zur Unterwerfungserklärung im Namen des Schuldners

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befugnis des Insolvenzverwalters zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung im Namen des Schuldners

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung des Insolvenzverwalters im Namen des Schuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 80 InsO
    Befugnis des Insolvenzverwalters zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung im Namen des Schuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Insolvenzverwalter darf ohne besondere Vollmacht keine Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung im Namen des Schuldners abgeben

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Unterwerfungserklärung durch Insolvenzverwalter im Namen des Schuldners

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 63 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    InsO § 80
    Unterwerfungserklärung durch den Insolvenzverwalter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 788
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.03.2004 - IV ZR 143/03

    Erneute Erteilung einer nach dem RBerG unwirksamen Treuhandvollmacht

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.2012 - 5 U 42/12
    Der unter lit. a) für durchgreifend erachtete Einwand der fehlenden Befugnis des Insolvenzverwalters in Bezug auf die Abgabe einer Unterwerfungserklärung im Namen des Schuldners ist nach Auffassung des Senats im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO analog geltend zu machen (vgl. hierzu: Urteil des BGH v. 10.03.2004, Az.: IV ZR 143/03, NJW-RR 2004, 1275; Preuß in: Vorwerk/Wolf, Beck'scher OK ZPO, Stand: 15.07.2012, § 767, Rn. 57; kritisch: Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 3. Aufl. 2011, Rn. 31.63 ff.).
  • BGH, 14.04.2005 - V ZB 25/05

    Voraussetzungen der Bindung des Gerichts an einen vom Gläubiger vorgeschlagenen

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.2012 - 5 U 42/12
    Einer Vollstreckung stand damit nichts mehr entgegen (vgl. BGH WM 2005, 1324 ff. - Az: V ZB 25/09).
  • BGH, 26.01.2006 - IX ZR 282/03

    Rechtsstellung des Insolvenzverwalters; Anforderungen an die Bezeichnung der

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.2012 - 5 U 42/12
    Er ist vielmehr Amtstreuhänder, der materiellrechtlich wie prozessual im eigenen Namen handelt, mit Wirkung für und gegen die Masse (vgl. Urteil des BGH v. 26.01.2006, Az.: IX ZR 282/03, ZInsO 2006, 260; Graeber in: MünchKomm InsO, 2. Aufl. 2007, § 56, Rn. 146 m.w.N.).
  • BGH, 30.03.2010 - XI ZR 200/09

    Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.2012 - 5 U 42/12
    Insoweit hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch erklärt, dass Hintergrund der Errichtung der Urkunde vom 16.12.2010 allein gewesen sei, dass man bei einer Vollstreckung aus der Urkunde vom 24.10.1991 befürchtet habe, der Schuldner könne sich unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2010 - gemeint ist das Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: XI ZR 200/09 - gegen die Erteilung der Klausel zugunsten der Beklagten wenden.
  • OLG Hamm, 15.01.2015 - 5 U 81/14

    Begriff der anfänglichen Übersicherung

    Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 5 U 42/12) habe die von der Beklagten ursprünglich aus dem Titel des Notars U vom 16.12.2010 (UR-Nr. 345/2010) betriebene Zwangsversteigerung für unzulässig erklärt.

    Soweit der Kläger sich auf das Urteil des OLG Hamm in dem Verfahren 5 U 42/12 stütze, sei dieser Einwand nicht erfolgreich.

    Das Oberlandesgericht habe im Verfahren 5 U 42/12 festgestellt, dass die von der Beklagten aus der Urkunde des Notars U betriebene Zwangsversteigerung unzulässig gewesen sei.

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