Rechtsprechung
OLG Hamm, 04.01.2018 - 4 Ws 196/17 und 4 Ws 197/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Weitere Beschwerde, Drittbeteiligte, Nebenbeteiligte, Verfall, Einziehung, anwendbares Recht, Reform, Zahlungsdienstleister, Zurückweisung eines Vertreters einer Nebenbeteiligten, nachgewiesene Vollmacht
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
U. a. zum Verfahren der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung.
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Weitere Beschwerde; Drittbeteiligte; Nebenbeteiligte; Verfall; Einziehung; anwendbares Recht; Reform; Zahlungsdienstleister; Zurückweisung eines Vertreters einer Nebenbeteiligten; nachgewiesene Vollmacht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz verstoßen? - Verdacht kann Arrest über 2.966.972 Euro rechtfertigen
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Zahlungsdienstleister für Kryptowährung OneCoin - Arrest über 3 Mio. EURO wegen möglichen Verstoßes gegen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz gerechtfertigt
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Kryptowährung: Verstoß gegen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - Verdacht kann Arrest rechtfertigen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Verdacht auf ZAG-Verstoß (hier: Kryptowährung "OneCoin") kann Arrest von 3 Mio EUR rechtfertigen
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz verstoßen? - Verdacht kann Arrest über 2.966.972 Euro rechtfertigen
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Handel mit Kryptowährung OneCoin - Arrest über ca. 3 Millionen Euro
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Münster, 06.01.2017 - 23 Gs 6118/16
- LG Münster, 30.05.2017 - 7 Qs 12/17
- OLG Hamm, 04.01.2018 - 4 Ws 196/17 und 4 Ws 197/17
Papierfundstellen
- WM 2018, 590
- MMR 2018, 529
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 18.12.2018 - 4 Ws 190/18
Einziehung; mittelbarer Gewinn; Gewinn aus Wettspiel; Sportwetten; Neukundenbonus
Allein der Umstand, dass in den Beschwerden betreffend die Gesellschaften auf die Existenzgefährdung für diese, bei der Beschwerde betreffend den Beschuldigten auf die Existenzgefährdung für ihn hingewiesen wird, reicht angesichts der geschilderten Umstände nicht aus, um annehmen zu können, dass Rechtsanwalt M auch die Gesellschaften im Beschwerdeverfahren vertritt, zumal er in diesem Falle zurückzuweisen wäre (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 04.01.2018 - III - 4 Ws 196/17 u.a. - juris).