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   OLG Hamm, 04.02.1986 - 15 W 47/86   

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https://dejure.org/1986,2309
OLG Hamm, 04.02.1986 - 15 W 47/86 (https://dejure.org/1986,2309)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.02.1986 - 15 W 47/86 (https://dejure.org/1986,2309)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Februar 1986 - 15 W 47/86 (https://dejure.org/1986,2309)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2106, 2139, 2361: FGG § 20
    Kein Beschwerderecht des Beschwerdeführers im Erbscheinsverfahren bei Fehlen einer erbrechtlichen Stellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Letztwillige Verfügung; Nachlaß; Vorerbe; Nacherbe

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 2106, 2139, 2361; FGG § 20
    Erbrecht; letztwillige Verfügung; Nacherbeneinsetzung; Vorerbschaft und Nacherbschaft; mehrfache Nacherbfolge; Erbscheinsverfahren.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1986, 555
  • FamRZ 1986, 612
  • Rpfleger 1986, 138
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 21.11.1983 - 15 W 329/83

    Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines für einen anderen in einem Erbschein

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.1986 - 15 W 47/86
    Ein Beschwerderecht der Beteiligten zu 1) ergibt sich nun nicht bereits daraus, daß sie mit ihrem Rechtsmittel die Einziehung der erteilten Erbscheine verfolgt hat: Die Einziehung hätte nämlich nach § 2361 BGB im Falle der Unrichtigkeit der Erbscheine von Amts wegen durchgeführt werden müssen, so daß es sich in der Sache um eine bloße Anregung der Beschwerdeführerin handelt, aus welcher ihr kein Recht erwächst, diese Anregung mit der Beschwerde oder der weiteren Beschwerde zu verfolgen (Senatsbeschlüsse JMBl NW 1960, 143, und Rpfleger 1984, 273); vielmehr hatte das Landgericht das Beschwerderecht der Beteiligten zu 1) unter dem Gesichtspunkt des § 20 Abs. 1 FGG zu prüfen.

    Für das Verfahren betreffend die Einziehung eines Erbscheines bedeutet dies, daß durch den Inhalt dieses Zeugnisses jeder beeinträchtigt wird, der geltend macht, daß seine erbrechtliche Stellung in dem Erbschein nicht oder nicht richtig ausgewiesen wird; er muß also das für einen anderen bezeugte Erbrecht ganz oder teilweise für sich selbst in Anspruch nehmen (Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 1982 - 15 W 309/81 - n.v., und Rpfleger 1984, 273; Jansen, FGG 2. Aufl. § 20 Rdn. 54).

  • OLG Hamm, 18.10.1982 - 15 W 226/82

    Rechtmäßigkeit der Einziehung eines gemeinschaftlichen Erbscheins; Vermachung

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.1986 - 15 W 47/86
    Soweit die Beteiligte zu 1) lediglich eine Berichtigung oder Ergänzung dieser Erbscheine begehrt hat, ist dafür keine rechtliche Grundlage vorhanden: Diese Maßnahmen des Nachlaßgerichts sind nach allgemeiner Auffassung nämlich nur dann zulässig, wenn es sich um die Beseitigung unzulässiger oder überflüssiger oder um die Aufnahme vorgeschriebener Zusätze handelt, die den Sachverhalt des Erbscheines unberührt lassen, und die an dem öffentlichen Glauben des Erbscheines nicht teilnehmen (Senatsbeschluß OLGZ 1983, 59).
  • OLG Hamm, 18.07.2013 - 15 W 88/13

    Testamentarischer Ersatzerbe ist kein Nacherbe

    Für das Verfahren betreffend die Erteilung eines Erbscheins bedeutet dies, dass durch die amtsgerichtliche Entscheidung derjenige beeinträchtigt wird, der geltend macht, dass seine erbrechtliche Stellung in dem Feststellungsbeschluss nicht oder nicht richtig ausgewiesen wird; er muss also das für einen anderen bezeugte Erbrecht ganz oder teilweise für sich selbst in Anspruch nehmen (vgl. Senat OLGZ 1986, 152; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 59 Rdnr. 77).
  • BGH, 23.07.2008 - BLw 19/07

    Zulässigkeit einer Divergenzrechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen

    Soweit sie eine Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1986, 612 = OLGZ 1986, 152) reklamiert, verkennt sie, dass es um unterschiedliche Rechtsfragen geht, nämlich einerseits um das allgemeine Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (OLG Hamm) und andererseits um Höferecht (Beschwerdegericht).
  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 10 Wx 4/05

    Anwendbarkeit des Reichserbhofgesetzes

    Gegen die Ablehnung einer beantragten Einziehung eines Erbscheins ist jeder beschwerdeberechtigt, der das für einen anderen bescheinigte Erbrecht selbst für sich in Anspruch nimmt, dessen erbrechtliche Stellung durch den angegriffenen Erbschein mithin nicht oder aber nicht richtig ausgewiesen wird (vgl. BayObLG NJW-RR 2001, 1521, 1522; OLG Hamm Rpfleger 1986, 138, 139).
  • BayObLG, 04.01.1991 - BReg. 1a Z 18/90

    Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins; Voraussetzungen für einen

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  • OLG Zweibrücken, 04.03.1999 - 3 W 29/99

    Voraussetzung für die Einziehung eines Erbscheins, wenn er aufgrund eines

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