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   OLG Hamm, 04.03.2008 - 4 Ss 77/08   

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https://dejure.org/2008,10635
OLG Hamm, 04.03.2008 - 4 Ss 77/08 (https://dejure.org/2008,10635)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.03.2008 - 4 Ss 77/08 (https://dejure.org/2008,10635)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. März 2008 - 4 Ss 77/08 (https://dejure.org/2008,10635)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    § 37 StPO; § 145a StPO
    Verspätete Revisionsbegründung, Doppelzustellung, Wirksamkeit einer Bevollmächtigung, Bevollmächtigung in der Hauptverhandlung, Vollmacht bei den Akten, Verteidiger kein Empfangsbevollmächtigter, Beendigung des Mandatsverhältnisses

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer Vollmachtsurkunde zum Zeitpunkt der Zustellung als formelle Voraussetzung einer wirksamen Ermächtigung des gewählten Verteidigers zur Entgegennahme von Zustellungen

  • Judicialis

    StPO § 37 Abs. 2; ; StPO § 145 a

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 37 Abs. 2; StPO § 145 a
    Verspätete Revisionsbegründung; Doppelzustellung; Wirksamkeit einer Bevollmächtigung; Bevollmächtigung in der Hauptverhandlung; Vollmacht bei den Akten; Verteidiger kein Empfangsbevollmächtigter; Beendigung des Mandatsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Münster - 4 Ns 54/07
  • OLG Hamm, 04.03.2008 - 4 Ss 77/08

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 144
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 14.06.2002 - 5 Ss 191/02

    Strafverteidigung: Notwendiger Nachweis der Zustellungsvollmacht bei

    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.2008 - 4 Ss 77/08
    Der Verteidiger hat also mit einer neuen Vollmacht seine Legitimation zur Entgegennahme von Zustellungen anzuzeigen (OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 369).
  • BGH, 24.10.1995 - 1 StR 474/95

    Keine wirksame Zustellung an einen Wahlverteidiger, der ohne das sich dessen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.2008 - 4 Ss 77/08
    Andererseits wird es jedoch als ausreichend angesehen, wenn die Vollmacht in der Hauptverhandlung mündlich erteilt und im Sitzungsprotokoll beurkundet wurde (BGHSt 41, 303, 304).
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