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   OLG Hamm, 04.06.2010 - I-15 Wx 68/10   

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https://dejure.org/2010,5696
OLG Hamm, 04.06.2010 - I-15 Wx 68/10 (https://dejure.org/2010,5696)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.06.2010 - I-15 Wx 68/10 (https://dejure.org/2010,5696)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Juni 2010 - I-15 Wx 68/10 (https://dejure.org/2010,5696)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1192
  • FGPrax 2010, 193
  • FamRZ 2010, 2022
  • Rpfleger 2010, 509
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 17.01.1997 - 3 Wx 423/95
    Auszug aus OLG Hamm, 04.06.2010 - 15 Wx 68/10
    Hätte das Nachlassgericht nach dem Verfahrensgang bereits zuvor Anlass gehabt, auf seine von der des Erben abweichende Rechtsauffassung hinzuweisen, und ist ein Hinweis vor Fristablauf nicht mehr sinnvoll, so muss im Rahmen der Ermessensausübung nach § 1995 Abs. 3 BGB auch in Erwägung gezogen werden, die Frist -bei gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtsauffassung des Gerichtsalleine deshalb nochmals geringfügig zu verlängern, um dem Erben Gelegenheit zu geben, sich durch Vorlage eines Inventars auf die Rechtsauffassung des Gerichts einzustellen (zur Notwendigkeit einer "Nachfrist vgl. auch OLG Düsseldorf RPfleger 1997, 216f).
  • OLG Hamm, 28.09.1994 - 15 W 223/94

    Anfechtbarkeit eines Vertagungsbeschlusses im Verfahren zur Abgabe der

    Auszug aus OLG Hamm, 04.06.2010 - 15 Wx 68/10
    Dementsprechend trifft das Nachlassgericht gegenüber beiden Seiten des Verfahrens eine prozessuale Fürsorgepflicht dahingehend, im oben beschriebenen Rahmen auf ein möglichst zutreffendes, aber auch fristgerecht erstattetes Inventar hinzuwirken, den Erben andererseits aber nicht sehenden Auges in die Sanktion der unbeschränkten Haftung laufen zu lassen (in diesem Sinne bereits Senat FGPrax 1995, 69).
  • OLG Zweibrücken, 15.11.2011 - 6 UF 159/11

    Unterbringung: Zulässigkeit des Rechtsbehelfs gegen eine einstweilige Anordnung

    Gegen eine Bestätigung und Verlängerung der Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen durch einen weiteren einstweiligen Anordnungsbeschluss gemäß § 331 FamFG wäre der Betroffenen dann nach Auffassung des Senats der Beschwerdeweg eröffnet (vgl. Senatsbeschluss vom 07. Juni 2011, Az.: 6 UF 85/11; OLG Hamm MDR 2010, 1192).
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