Rechtsprechung
OLG Hamm, 04.06.2012 - 18 U 213/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit der Abtretung von Provisionsansprüchen eines Handelsvertreters an einen Wettbewerber des Geschäftsherrn; Anforderungen an die Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HGB § 87c; HGB § 90; BGB § 399; BGB § 138 Abs. 1
Wirksamkeit der Abtretung von Provisionsansprüchen eines Handelsvertreters an einen Wettbewerber des Geschäftsherrn - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
Sittenwidrigkeit, Abtretung von Provisionsansprüchen des HV an Wettbewerber des U, begründeter Anlass, Erfordernis einer Abmahnung vor Ausspruch einer ausgleichswahrenden Eigenkündigung, Sperren des Zugangs zum Online-Informationssystem des U, Verweisung von Kunden des ...
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Münster, 26.10.2011 - 26 O 56/11
- OLG Hamm, 04.06.2012 - 18 U 213/11
- OLG Hamm, 10.07.2012 - 18 U 213/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 03.02.2012 - V ZR 44/11
Rückwirkung der Zustellung der Klage: Demnächstige Zustellung bei Einzahlung des …
Auszug aus OLG Hamm, 04.06.2012 - 18 U 213/11
Zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht am 28.12.2010 (GA 1) war daher mangels vorheriger verjährungshemmender Umstände der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges bereits verjährt, so dass es auf die weitere, vom Landgericht im Übrigen zutreffend (vgl. BGH NJW-RR 2012, 527 Tz. 7 m.w.N.) verneinte Frage, ob trotz der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses erst sechs Wochen nach Zahlungsaufforderung durch das Landgericht eine Verjährungshemmung gemäß § 167 ZPO schon mit Eingang der Klage bei Gericht eingetreten wäre, nicht mehr ankommt. - BGH, 10.05.1990 - I ZR 175/88
Abkürzung der Verjährungsfrist
Auszug aus OLG Hamm, 04.06.2012 - 18 U 213/11
Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen hat das Landgericht angenommen, dass § 13 des Vertrages der Parteien wirksam ist, insbesondere nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Klägerin nicht unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB) oder für sie überraschend ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 35 ff. m.w.N.).