Rechtsprechung
OLG Hamm, 04.07.2002 - 27 U 187/01 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorsatzanfechtung nach Anfechtungsgesetz (AnfG); Rückzahlung gesellschafterbesicherter Drittdarlehen ; Benachteiligungsvorsatz; Treuwidrigkeit der Berufung auf die Versäumung der Gläubigeranfechtungsfrist Widersprüchliches Verhalten; Anwendbarkeit des § 6 AnfG auf ein ...
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AnfG § 4 § 6; BGB § 242
Zur Frage des treuwidrigen Verhaltens bei Berufung auf die Fristversäumung und vorhergehender Erklärung auf die Fristeinhaltung zu verzichten- Zur Anwendbarkeit des § 6 AnfG (kapitalersetzendes Darlehen) auf die Rückzahlung gesellschafterbesicherter Drittdarlehen und zur ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen, 21.06.2001 - 18 O 526/00
- OLG Hamm, 04.07.2002 - 27 U 187/01
- BGH, 22.12.2005 - IX ZR 190/02
Papierfundstellen
- ZIP 2002, 2321
- NZG 2002, 1064
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 04.03.1999 - IX ZR 63/98
Anfechtbarkeit unentgeltlicher Verfügung
Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2002 - 27 U 187/01
Es liege auch keine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin an die Beklagte zu 1) vor, weil letztere ihr gegenüber nicht zur Darlehenstilgung verpflichtet gewesen sei; insoweit unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1999, 1549.Nach BGH NJW 1999, 1549 liegt bei Tilgung einer eigenen Schuld, durch die zugleich eine andere Person gegenüber von ihrer Mithaftung frei wird, jener gegenüber eine unentgetliche Leistung vor, wenn sie keine ausgleichende Gegenleistung schuldet.
Während im Fall von BGH NJW 1999, 1549 die Eltern - Schuldner des Anfechtungsklägers - sich gegenüber der anfechtungsbeklagten Tochter schenkweise verpflichtet hatten, die Grundpfandrechte an dem übertragenen Grundstück abzulösen und mit der Darlehenstilgung diese Leistung erst vollzogen, hatte die P Handelsgesellschaft mbH die Beklagte zu 1) ohne vertragliche Verpflichtung von der Haftung freizustellen und war die Beklagte ihr zu keiner Zeit zur Erstattung der Aufwendungen dafür verpflichtet.