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   OLG Hamm, 04.09.2001 - 27 U 34/01   

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OLG Hamm, 04.09.2001 - 27 U 34/01 (https://dejure.org/2001,1186)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.09.2001 - 27 U 34/01 (https://dejure.org/2001,1186)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. September 2001 - 27 U 34/01 (https://dejure.org/2001,1186)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO §§ 130, 131
    Insolvenzanfechtung von Kontokorrentverrechnungen wegen inkongruenter Deckung

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 554
  • ZIP 2001, 1683
  • NZI 2002, 201
  • NZI 2002, 28
  • WM 2001, 2246
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 353/98

    Ausführung von Überweisungsaufträgen nach Einleitung des

    Auszug aus OLG Hamm, 04.09.2001 - 27 U 34/01
    Nach Ansicht der Kammer reiche - jedenfalls bei einer zunächst noch teilweise offenen Kreditlinie - auch der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen eingehenden Gutschriften und zugelassenen Belastungen nicht aus, um - wie der 9. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 25.02.1999 (BGH ZIP 1999, 665) - von einer kongruenten Deckung auszugehen.

    Zur Verrechnung von Kontogutschriften hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes zunächst in einer Entscheidung vom 25.02.1999 (ZIP 1999, 665 = NJW 1999, 3264) bei einem ungekündigten Kreditvertrag ohne nähere Erläuterung zur Überschreitung der Kreditlinie zum Zeitpunkt der einzelnen in Rede stehenden Haben-Buchungen die Kongruenz der Verrechnungen damit begründet, dass der Kontokorrentverkehr vereinbarungsgemäß abgewickelt wurde.

    Im Vordergrund der Bewertung einer Verrechnung als Bargeschäft steht demnach die Frage eines engen wirtschaftlichen, rechtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Gut- und Lastschrift (BGH in ZIP 2001, 524; 1999, 665; 1999, 1271).

  • BGH, 25.01.2001 - IX ZR 6/00

    Gutschriften auf debitorisch geführtem Konto

    Auszug aus OLG Hamm, 04.09.2001 - 27 U 34/01
    Im Vordergrund der Bewertung einer Verrechnung als Bargeschäft steht demnach die Frage eines engen wirtschaftlichen, rechtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Gut- und Lastschrift (BGH in ZIP 2001, 524; 1999, 665; 1999, 1271).

    Dementsprechend ist ein anfechtungsrechtlicher Mindestbetrag in Höhe einer eingetretenen Debetsaldominderung, d.h. in Höhe einer nicht zu beanspruchenden Rückführung des Kredites, stets zuzuerkennen (vgl. BGH in ZIP 2001, 524; Heublein in ZIP 2000, 171).

  • BGH, 17.06.1999 - IX ZR 62/98

    Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Begünstigungsabsicht

    Auszug aus OLG Hamm, 04.09.2001 - 27 U 34/01
    Die Verrechnungen auf dem Kontokorrentkonto stellen sich, wie das Landgericht entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. insbesondere BGH in ZIP 1999, 1272 = NJW 1999, 3780) angenommen hat, als inkongruent dar, weil diese Buchungen die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin gegenüber der Beklagten reduzierten, ohne dass ein entsprechenden Rückführungsanspruch bestand.

    Im Vordergrund der Bewertung einer Verrechnung als Bargeschäft steht demnach die Frage eines engen wirtschaftlichen, rechtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Gut- und Lastschrift (BGH in ZIP 2001, 524; 1999, 665; 1999, 1271).

  • LG Bochum, 07.12.2000 - 1 O 444/00
    Auszug aus OLG Hamm, 04.09.2001 - 27 U 34/01
    (Berufungsentscheidung zum Urteil des LG Bochum vom 07.12.20900, veröffentlicht in ZIP 2001, 87).

    Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 07.12.2000 (veröffentlicht in ZIP 2001, 87) antragsgemäß verurteilt aus im wesentlichen folgenden Gründen: Dem Kläger stehe aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO ein entsprechender Rückgewähranspruch zu.

  • BGH, 21.12.1977 - VIII ZR 255/76

    Konkursanfechtung und Lastschriftverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 04.09.2001 - 27 U 34/01
    Der VIII. Zivilsenat des BGH hat schon in einer Entscheidung vom 21.12.1977 (BGHZ 70, 177 ff.) für Kontoverrechnungen angenommen, dass inkongruente Gutschriften - "soweit das Barkreditlimit nicht überschritten war" - nicht zu einer Benachteiligung der Gläubiger führten, weil die Gemeinschuldnerin aufgrund des Kreditvertrages über ihr gutgeschriebene Beträge sofort wieder verfügen durfte und dies auch getan hatte.
  • BGH, 30.04.1992 - IX ZR 176/91

    Zahlungsunfähigkeit bei Kreditsperre - Anfechtbarkeit der Verrechnung bei

    Auszug aus OLG Hamm, 04.09.2001 - 27 U 34/01
    Später hat der nun zuständige IX. Senat des BGH mit Urteil vom 30.04.1992 (BGHZ 118, 171 ff.) erläutert, dass ein Bargeschäft einen Zusammenhang zwischen der Rechtshandlung und der Gegenleistung des Kreditinstitutes, die der Senat in der Zurverfügungstellung zusätzlichen Kredites sah, voraussetze.
  • OLG Dresden, 25.01.2001 - 16 U 2113/00

    Zur Entstehung eines Pfandrechts an Festgeldrückzahlungsanspruch sowie dessen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.09.2001 - 27 U 34/01
    Gemäß Nr. 21 der AGB-Sparkassen konnte zwar zugunsten der Beklagten grundsätzlich an gegen sie selbst gerichteten künftigen Forderungen der Gemeinschuldnerin ein Pfandrecht begründet werden (vgl. hierzu und zur Wirksamkeit dieser AGB-Regelung etwa BGH in NJW 1998, 2596; WM 1996, 2250; OLG Dresden in WM 2001, 803; Schimanski, Bankrechts-Handbuch, § 19).
  • AG Duisburg, 16.03.1999 - 51 C 711/98

    Anfechtung von Zahlung an Gerichtsvollzieher

    Auszug aus OLG Hamm, 04.09.2001 - 27 U 34/01
    Unwesentlich ist deshalb, ob die Deckung früher oder später entsteht als die Forderung des Kreditinstituts aus der Ausführung einer Überweisung oder Lastschrift (BGH in ZIP 2001, 526; 1999, 668 li. Sp.).
  • BFH, 20.12.1983 - VII R 80/80

    Auszahlungsanspruch - Girokonto - Pfändung

    Auszug aus OLG Hamm, 04.09.2001 - 27 U 34/01
    Dementsprechend wird der Anspruch aus der Gutschrift bei einem debitorischen Konto zwar zur Vermeidung anderweitiger Verfügungen des Schuldners für pfändbar gehalten; ein Auszahlungsanspruch des Pfändungsgläubigers resultiert aus einer solchen Pfändung jedoch nicht (vgl. BGHZ 93, 323; BFHE 140, 404; Zöller, ZPO-Kommentar, 22. Aufl., Rn. 33 zu § 829; Baumbach/Hopt, HGB-Kommentar, 30. Aufl., Rn. 7 zu § 357 HGB).
  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 227/92

    Konkursanfechtung bei Bardeckung

    Auszug aus OLG Hamm, 04.09.2001 - 27 U 34/01
    Im Urteil vom 30.09.1993 (BGHZ 123, 320 ff. = NJW 1993, 3267) hat derselbe Senat schließlich ausgeführt, entscheidend sei, ob der Begünstigte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der empfangenen Leistung eine gleichwertige Gegenleistung erbracht habe.
  • BGH, 24.10.1996 - IX ZR 284/95

    Entstehung und Anfechtbarkeit eines Pfandrechts aufgrund einer Pfandklausel im

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZR 223/01

    Anfechtbarkeit eines Pfandrechts aufgrnd AGB-Banken; Anfechtung von Berechnungen

    Auf diese Besonderheit des früheren Falles hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. Juni 1999 (IX ZR 62/98, aaO) hingewiesen (diesen Unterschied übersehen OLG Hamm ZIP 2001, 1683, 1684 f; LG Bochum ZIP 2001, 87, 88; Eckardt EWiR 2001, 483, 484; de Bra NZI 1999, 249, 253).

    Dagegen ist es zur Werthaltigkeit der Gegenleistung des Kreditinstituts nicht nötig, daß es etwa bewußt auf einen Widerruf seines Kreditversprechens verzichtet (a.M. OLG Hamm ZIP 2001, 1683, 1686 f) oder dazu wegen Verschlechterung des Schuldnervermögens berechtigt gewesen wäre (a.M. Wischemeyer, aaO S. 90 f).

  • OLG München, 21.12.2001 - 23 U 4002/01

    Keine Insolvenzanfechtung wegen Verrechnung von Gutschriften auf

    Der Senat folgt der neueren Auffassung in der Rechtsprechung (BGH ZIP 1999, 1271, 1272, dazu EWiR 1999, 801 (Eckardt); OLG Hamm ZIP 2001, 1683, 1684, dazu EWiR 2001, 1065 (Heublein)) und Literatur (Dampf, KTS 1999, 145, 158f.; Steinhoff, ZIP, 2000, 1141, 1144), wonach Verrechnungen auf einem Kontokorrentkonto dann inkongruent sind, wenn die dem Kontoinhaber eingeräumte Kreditlinie nicht überschritten wird und der Kontokorrentkredit nicht gekündigt ist.

    Das insolvenzpolitisch unerwünschte Ergebnis, dass die Banken unter Umständen hierdurch gezwungen sind, bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eine Kündigung des Kontokorrentkredits auszusprechen und hierdurch möglicherweise die Insolvenz des Kunden einzuleiten, lässt sich durch die Regelung über die Bargeschäfte gem. § 142 InsO, die diese in der Ausprägung durch die Rechtsprechung erfahren hat (BGH ZIP 1999, 665, 668; BGH ZIP 2001, 524f., dazu EWiR 2001, 321 (Eckardt); OLG Hamm ZIP 2001, 1683, 1685f.) in hinnehmbarem Rahmen halten.

    Der Senat folgt der Auffassung, dass ein Bargeschäft nicht bereits deshalb von vornherein ausgeschlossen ist, weil eine inkongruente Verrechnung vorliegt (OLG Hamm ZIP 2001, 1683, 1686; Kübler/Prütting/Paulus, aaO, § 142 Rz.2).

    Um ein Austauschverhältnis i.S.v. § 142 InsO bejahen zu können, ist aber weitere Voraussetzung, dass ein enger wirtschaftlicher, rechtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Gut- und Lastschrift besteht (BGH ZIP 1999, 665, 668; OLG Hamm ZIP 2001, 1683, 1686; Dampf, KTS 1998, 145, 166; Steinhoff, ZIP 2000, 1141, 1149).

    Die Frage, ob Bardeckung darin nicht anzunehmen ist, wenn Kreditlimit ohne die Gutschriften zu keiner Zeit überschritten würde (so OLG Hamm ZIP 2001, 1683, 1686; Steinhoff, ZIP 2000, 1141, 1150; offen gelassen in BGH ZIP 1999, 665, 668 m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung, da die Kreditlinie ohne die Gutschriften im gesamten Zeitraum überschritten gewesen wäre.

  • OLG Dresden, 01.09.2005 - 13 U 1139/05

    Zur Unwirksamkeit gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO einer aufgrund antizipierter

    Zwar ist eine gutgeschriebene Forderung - anders als der Anspruch auf die Gutschrift - infolge der Kontokorrentbindung nicht pfändbar (vgl. BGHZ 93, 315 = WM 1985, 344 = ZIP 1985, 339 unter III.3.b; BGHZ 84, 371 = WM 1982, 816 = ZIP 1982, 932 unter II.2), woraus gefolgert werden kann, dass ein Pfandrecht an einem Anspruch auf Gutschrift grundsätzlich mit Erteilung derselben erlischt, soweit sie auf einem debitorisch geführten Konto erfolgt (vgl. OLG Hamm, ZIP 2001, 1683 unter I.3).
  • LG Köln, 08.01.2002 - 3 O 325/01

    Anfechtbarkeit der Umbuchung und Verrechnung eines Guthabens auf

    a) Bei der Verrechnung von Zahlungseingängen auf einem Girokonto mit einem dort vorhandenen Debetsaldo liegt in der Regel eine inkongruente Deckung vor, wenn an dem betreffenden Tage keine fällige Forderung der Bank gegen den Gemeinschuldner aus dem Kreditverhältnis besteht; während bei vertraglich vereinbarter Überziehung eines Kontokorrentkontos ein (nicht allein aus der Kontokorrentabrede abzuleitender) fälliger Rückzahlungsanspruch der Bank erst entsteht, wenn diese gekündigt hat, kann allerdings bei nur geduldeter Überziehung ein ohne Kündigung jederzeit fälliger Anspruch des Kreditinstituts auf Rückzahlung begründet sein (BGH, NJW 1998, 1318 [1320]; NJW 1999, 3780 [3781]; OLG Hamm, ZIP 2001, 1683 [1684 f.]).

    Nichts anderes gilt im Ergebnis für das von der Beklagten in Anspruch genommene Pfandrecht gemäß Nr. 21 AGBSp (Bl. 59 d.A.), das ebenfalls nur eine Sicherung, nicht aber einen Anspruch auf Darlehensrückführung begründet (vgl. OLG Hamm, ZIP 2001, 1683 [1685]).

  • OLG Koblenz, 14.03.2002 - 2 U 46/00

    Abgrenzung von Zahlungsstockung und Zahlungseinstellung

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  • OLG Düsseldorf, 13.11.2003 - 12 U 43/03

    Anfechtung der Verrechnung von Gutschriften im Kontokorrent durch eine Bank

    Das Recht des Kontoinhabers, zur jederzeitigen Rückführung der ihm eingeräumten Kreditlinie und die daraus resultierende Pflicht der Bank zur Annahme eingehender Gelder reicht zur Kongruenz der Deckung nicht aus (vgl. BGH NJW 1999, 3780, 3781; OLG Hamm, ZIP 2001, 1683 ff.(1685); Kirchhof in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 131 Rdnr. 44; Steinhoff, ZIP 2000, 1141 ff. (479) mwN).
  • KG, 29.11.2001 - 8 U 5537/00

    Kontokorrentverrechnung als unanfechtbare Bardeckung

    Der entgegenstehenden Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. ZIP 2001 S. 1683), wonach Verrechnungen wegen inkongruenter Deckung anfechtbar sind, sofern die Kreditlinie des Gemeinschuldners deutlich unterschritten bleibt, indem zeitnah einzelne Gutschriften nicht zunächst zur Einhaltung der Kreditlinie dienen, vermag der Senat nicht zu folgen.
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