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   OLG Hamm, 04.11.2011 - 11 U 88/10   

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OLG Hamm, 04.11.2011 - 11 U 88/10 (https://dejure.org/2011,80921)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.11.2011 - 11 U 88/10 (https://dejure.org/2011,80921)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. November 2011 - 11 U 88/10 (https://dejure.org/2011,80921)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 16.07.2009 - III ZR 298/08

    Verteidigungsauslagen für Tätigkeiten gegen die Strafverfolgungsmaßnahme und für

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2011 - 11 U 88/10
    Soweit der Senat bisher ausweislich des in der Akte befindlichen Senatsbeschlusses vom 23.01.2009 zu 11 W 58/06, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Ansicht vertreten hat, an der "Erforderlichkeit" fehle es dann, wenn die Durchsuchungsmaßnahme im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts bereits abgeschlossen ist und zu diesem Zeitpunkt auch sämtliche mit der Durchsuchung konkret verbundenen Belastungen, z.B. durch Beschlagnahmen und/oder Sicherstellungen, zugleich beendet sind (so auch: LG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2008 zu 4 O 99/08, zitiert nach juris Rn. 30 m.w.N.), der sich auch das Landgericht angeschlossen hat, hält der Senat daran in Ansehung der neueren Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/09, veröffentlicht u.a. in: BGHZ 182, 92 - 103) nicht mehr fest.

    Lässt sich, insbesondere bei umfassender Bevollmächtigung des Verteidigers für das gesamte Ermittlungsverfahren, was ausweislich der Vollmacht vom 25.06.2007 auch hier der Fall war, innerhalb des entschädigungspflichtigen Rahmens die Verteidigung gegen die (abgeschlossene) Strafverfolgungsmaßnahme von der allgemeinen Verteidigung nicht trennen (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 13), steht dem Betroffenen dementsprechend grundsätzlich eine Entschädigung auch für solche Maßnahmen zu, die auf Grundlage des Maßstabs des § 14 Abs. 1 RVG (früher § 12 BRAGO) dem Anteil der Verteidigung gegen die vollzogene Strafverfolgungsmaßnahme an der gesamten Verteidigung entspricht und der nach § 287 ZPO zu schätzen ist (BGH, Urteil vom 11.11.1976, III ZR 17/76, zitiert nach juris Rn. 39, 40; BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 13, 15, 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 5; LG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2008 zu 4 O 99/08, zitiert nach juris Rn. 41 m.w.N.).

    Vielmehr reicht es, wenn die Tätigkeiten des Verteidigers objektiv auch dem Zweck dienten, der Strafverfolgungsmaßnahme die Grundlage zu entziehen, insbesondere durch Entkräftung des Tatverdachts (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 21).

    Denn § 7 StrEG soll Ersatz für diejenigen erforderlichen Auslagen zur Abwehr der entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme gewähren, für welche nach den Kostenvorschriften der StPO eine prozessuale Erstattungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist (BVerfG, NJW 2010, 360; BGH, Urteil vom 11.11.1976 zu III ZR 17/76, zitiert nach juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 6).

    Da für eine anteilige Erstattung nach dem vorgesagten auch Verteidigertätigkeiten reichen, die der Entkräftung des Tatverdachtes dienen (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 21), ist zudem entsprechend anteilig auch die Vergütung nach Nr. 4141 VV RVG (sog. Einstellungsgebühr) in Ansatz zu bringen.

    Beauftragt der Entschädigungsberechtigte einen Rechtsanwalt damit, seine Entschädigungsansprüche gemäß § 10 StrEG geltend zu machen, sind die dafür anfallenden Gebühren gleichfalls erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 26).

    Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem Geschäftswert, welcher sich aus dem Betrag der von Gesetzes wegen erfolgreich geltend gemachten Entschädigung ergibt (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 27; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 11 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 14.07.2008 - 1 W 48/08

    Strafverfolgungsentschädigung: Umfang der wegen einer vollzogenen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2011 - 11 U 88/10
    Unter Berücksichtigung dessen erscheint es bedenklich, die Erstattungsfähigkeit der nach bereits abgeschlossener Durchsuchung angefallenen Verteidigerkosten mit der Begründung zu verneinen, diese seien nicht "unmittelbar durch die Durchsuchung" entstanden (so auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 6).

    Lässt sich, insbesondere bei umfassender Bevollmächtigung des Verteidigers für das gesamte Ermittlungsverfahren, was ausweislich der Vollmacht vom 25.06.2007 auch hier der Fall war, innerhalb des entschädigungspflichtigen Rahmens die Verteidigung gegen die (abgeschlossene) Strafverfolgungsmaßnahme von der allgemeinen Verteidigung nicht trennen (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 13), steht dem Betroffenen dementsprechend grundsätzlich eine Entschädigung auch für solche Maßnahmen zu, die auf Grundlage des Maßstabs des § 14 Abs. 1 RVG (früher § 12 BRAGO) dem Anteil der Verteidigung gegen die vollzogene Strafverfolgungsmaßnahme an der gesamten Verteidigung entspricht und der nach § 287 ZPO zu schätzen ist (BGH, Urteil vom 11.11.1976, III ZR 17/76, zitiert nach juris Rn. 39, 40; BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 13, 15, 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 5; LG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2008 zu 4 O 99/08, zitiert nach juris Rn. 41 m.w.N.).

    Denn § 7 StrEG soll Ersatz für diejenigen erforderlichen Auslagen zur Abwehr der entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme gewähren, für welche nach den Kostenvorschriften der StPO eine prozessuale Erstattungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist (BVerfG, NJW 2010, 360; BGH, Urteil vom 11.11.1976 zu III ZR 17/76, zitiert nach juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 6).

    Hätte der Kläger mit seiner Beschwerde Erfolg gehabt, hätte zum damaligen Zeitpunkt über § 473 StPO in Verbindung mit § 467 StPO analog eine selbstständige Kostenentscheidung über die Tragung der notwendigen Auslagen (vgl. § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO) durch die Staatskasse mit anschließendem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464 b StPO erfolgen müssen (vgl. dazu: BVerfG, NJW 2010, 360, 361; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 6).

    Diese in der StPO auch bereits vor Inkrafttreten des § 473 a StPO vorgesehene Erstattungsmöglichkeit schließt damit die Geltendmachung des entsprechenden Aufwandes im Rahmen des § 7 StrEG aus (vgl. dazu auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 6).

    Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls schätzt der Senat den Anteil der wegen der Durchsuchung angefallenen Verteidigertätigkeit auf höchstens 10 % (so in ähnlichen Fallkonstellationen auch: LG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2008 zu 4 O 99/08, zitiert nach juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 10).

    Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem Geschäftswert, welcher sich aus dem Betrag der von Gesetzes wegen erfolgreich geltend gemachten Entschädigung ergibt (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 27; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 11 m.w.N.).

  • LG Saarbrücken, 09.09.2008 - 4 O 99/08
    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2011 - 11 U 88/10
    Mittelbare Schäden, die nicht "durch", sondern lediglich "aus Anlass" der entschädigungspflichtigen Maßnahme entstanden sind (sog. Reflexschäden), sind nicht ersatzfähig (BGH, MDR 1979, 562; LG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2008 zu 4 O 99/08, zitiert nach juris Rn. 26; Meyer, StrEG, 8. Aufl., § 7 Rn. 12 m.w.N.).

    Der Betroffene muss dabei den Zurechnungszusammenhang zwischen der Strafverfolgungsmaßnahme (hier: Durchsuchung) und dem Schaden beweisen (LG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2008 zu 4 O 99/08, zitiert nach juris Rn. 27).

    Vielmehr sind einem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich auch die Kosten zu erstatten, die ihm dadurch erwachsen, dass er sich gegen die (abgeschlossene) entschädigungspflichtige Maßnahme mit Hilfe eines Rechtsanwalts wendet, sofern nur die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen die entschädigungspflichtige Maßnahme als "erforderlich" angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 11.11.1976, III ZR 17/76, zitiert nach juris Rn. 36, 39; LG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2008, 4 O 99/08, zitiert nach juris Rn. 29).

    Soweit der Senat bisher ausweislich des in der Akte befindlichen Senatsbeschlusses vom 23.01.2009 zu 11 W 58/06, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Ansicht vertreten hat, an der "Erforderlichkeit" fehle es dann, wenn die Durchsuchungsmaßnahme im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts bereits abgeschlossen ist und zu diesem Zeitpunkt auch sämtliche mit der Durchsuchung konkret verbundenen Belastungen, z.B. durch Beschlagnahmen und/oder Sicherstellungen, zugleich beendet sind (so auch: LG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2008 zu 4 O 99/08, zitiert nach juris Rn. 30 m.w.N.), der sich auch das Landgericht angeschlossen hat, hält der Senat daran in Ansehung der neueren Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/09, veröffentlicht u.a. in: BGHZ 182, 92 - 103) nicht mehr fest.

    Lässt sich, insbesondere bei umfassender Bevollmächtigung des Verteidigers für das gesamte Ermittlungsverfahren, was ausweislich der Vollmacht vom 25.06.2007 auch hier der Fall war, innerhalb des entschädigungspflichtigen Rahmens die Verteidigung gegen die (abgeschlossene) Strafverfolgungsmaßnahme von der allgemeinen Verteidigung nicht trennen (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 13), steht dem Betroffenen dementsprechend grundsätzlich eine Entschädigung auch für solche Maßnahmen zu, die auf Grundlage des Maßstabs des § 14 Abs. 1 RVG (früher § 12 BRAGO) dem Anteil der Verteidigung gegen die vollzogene Strafverfolgungsmaßnahme an der gesamten Verteidigung entspricht und der nach § 287 ZPO zu schätzen ist (BGH, Urteil vom 11.11.1976, III ZR 17/76, zitiert nach juris Rn. 39, 40; BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 13, 15, 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 5; LG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2008 zu 4 O 99/08, zitiert nach juris Rn. 41 m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls schätzt der Senat den Anteil der wegen der Durchsuchung angefallenen Verteidigertätigkeit auf höchstens 10 % (so in ähnlichen Fallkonstellationen auch: LG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2008 zu 4 O 99/08, zitiert nach juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 10).

  • BGH, 11.11.1976 - III ZR 17/76

    Entschädigung für Anwaltskosten

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2011 - 11 U 88/10
    Vielmehr sind einem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich auch die Kosten zu erstatten, die ihm dadurch erwachsen, dass er sich gegen die (abgeschlossene) entschädigungspflichtige Maßnahme mit Hilfe eines Rechtsanwalts wendet, sofern nur die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen die entschädigungspflichtige Maßnahme als "erforderlich" angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 11.11.1976, III ZR 17/76, zitiert nach juris Rn. 36, 39; LG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2008, 4 O 99/08, zitiert nach juris Rn. 29).

    Nach der vom Bundesgerichtshof in Fortführung seines Urteils vom 11.11.1976 zu III ZR 17/76, veröffentlicht u.a. in: BGHZ 68, 86-90) entwickelten Argumentation, der sich der Senat anschließt, ist bei der Bemessung des Umfangs des Entschädigungsanspruchs gemäß § 7 StrEG zu berücksichtigen, dass die im Ermittlungsverfahren anfallende Grund- und Verfahrensgebühr nach § 14 RVG i.V.m. Nr. 4100 und 4104 des VV RVG die gesamte Tätigkeit des Verteidigers pauschal abgilt, wobei die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG neben den allgemeinen Verteidigungstätigkeiten auch Tätigkeit des Verteidigers im Beschwerdeverfahren (§ 19 Abs. 2 Nr. 10 RVG) und Tätigkeiten umfasst, die nach Beendigung des Vollzugs der entschädigungspflichtigen Maßnahme anfallen.

    Lässt sich, insbesondere bei umfassender Bevollmächtigung des Verteidigers für das gesamte Ermittlungsverfahren, was ausweislich der Vollmacht vom 25.06.2007 auch hier der Fall war, innerhalb des entschädigungspflichtigen Rahmens die Verteidigung gegen die (abgeschlossene) Strafverfolgungsmaßnahme von der allgemeinen Verteidigung nicht trennen (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 13), steht dem Betroffenen dementsprechend grundsätzlich eine Entschädigung auch für solche Maßnahmen zu, die auf Grundlage des Maßstabs des § 14 Abs. 1 RVG (früher § 12 BRAGO) dem Anteil der Verteidigung gegen die vollzogene Strafverfolgungsmaßnahme an der gesamten Verteidigung entspricht und der nach § 287 ZPO zu schätzen ist (BGH, Urteil vom 11.11.1976, III ZR 17/76, zitiert nach juris Rn. 39, 40; BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 13, 15, 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 5; LG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2008 zu 4 O 99/08, zitiert nach juris Rn. 41 m.w.N.).

    Denn § 7 StrEG soll Ersatz für diejenigen erforderlichen Auslagen zur Abwehr der entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme gewähren, für welche nach den Kostenvorschriften der StPO eine prozessuale Erstattungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist (BVerfG, NJW 2010, 360; BGH, Urteil vom 11.11.1976 zu III ZR 17/76, zitiert nach juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 6).

  • BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06

    Auslagenerstattung (Verteidigungskosten; erfolgreicher Antrag auf gerichtliche

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2011 - 11 U 88/10
    Soweit teilweise in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten wird, Verteidigerkosten, die erst nach bereits beendeter Durchsuchung entstehen, seien bereits keine "unmittelbar auf der Durchsuchung" beruhenden, sondern lediglich "aus Anlass der Durchsuchung" entstandene Schäden und damit nicht nach § 7 StrEG erstattungspflichtig (so auch: LG Flensburg, Beschluss vom 23.04.2004 zu 2 O 203/03, zitiert nach juris Rn. 3; Meyer, StrEG, 8. Aufl., § 7 Rn. 12), bestehen gegenüber dieser Ansicht vor dem Hintergrund Bedenken, dass das Bundesverfassungsgericht wegen des Gewichts des Eingriffs in Art. 13 GG das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde, die auf die (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme gerichtet ist (sog. Fortsetzungsfeststellungs-beschwerde), auch nach dem Vollzug der Durchsuchung bejaht (BVerfG, NJW 1997, 2163 ff.; BVerfG, NJW 2010, 360), so dass die Beschwerde nicht wegen prozessualer Überholung unzulässig ist.

    Denn § 7 StrEG soll Ersatz für diejenigen erforderlichen Auslagen zur Abwehr der entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme gewähren, für welche nach den Kostenvorschriften der StPO eine prozessuale Erstattungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist (BVerfG, NJW 2010, 360; BGH, Urteil vom 11.11.1976 zu III ZR 17/76, zitiert nach juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 6).

    Hätte der Kläger mit seiner Beschwerde Erfolg gehabt, hätte zum damaligen Zeitpunkt über § 473 StPO in Verbindung mit § 467 StPO analog eine selbstständige Kostenentscheidung über die Tragung der notwendigen Auslagen (vgl. § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO) durch die Staatskasse mit anschließendem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464 b StPO erfolgen müssen (vgl. dazu: BVerfG, NJW 2010, 360, 361; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 6).

  • OLG Hamm, 29.07.1998 - 20 U 14/97

    Zivilprozeßrecht; Verwertbarkeit eines polizeilichen Vernehmungsprotokolls

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2011 - 11 U 88/10
    Das Protokoll, auf das der Kläger unter Beantragung der Beiziehung der Akten zu 262 Js 886/08 StA Arnsberg selbst Bezug nimmt, darf nach § 286 ZPO im Zivilprozess als öffentliche Urkunde über Tatsachen im Sinne des § 418 ZPO gewürdigt werden (vgl. dazu: Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 286 Rn. 64 und § 415 Rn. 8; OLG Hamm, NVersZ 1998, 44) und erbringt vollen Beweis aller in der Urkunde bezeugten Tatsachen, soweit diese auf eigenen Handlungen oder eigenen Wahrnehmungen der Urkundsperson beruhen (Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 418 Rn. 3).Den erforderlichen Gegenbeweis (vgl. dazu: Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 418 ZPO Rn. 4) hat der Kläger nicht zu erbringen vermocht.
  • BGH, 16.09.2010 - III ZR 298/09

    Verpflichtung des Gerichts zur ausdrücklichen Bescheidung aller Einzelpunkte des

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2011 - 11 U 88/10
    Soweit der Senat bisher ausweislich des in der Akte befindlichen Senatsbeschlusses vom 23.01.2009 zu 11 W 58/06, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Ansicht vertreten hat, an der "Erforderlichkeit" fehle es dann, wenn die Durchsuchungsmaßnahme im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts bereits abgeschlossen ist und zu diesem Zeitpunkt auch sämtliche mit der Durchsuchung konkret verbundenen Belastungen, z.B. durch Beschlagnahmen und/oder Sicherstellungen, zugleich beendet sind (so auch: LG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2008 zu 4 O 99/08, zitiert nach juris Rn. 30 m.w.N.), der sich auch das Landgericht angeschlossen hat, hält der Senat daran in Ansehung der neueren Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/09, veröffentlicht u.a. in: BGHZ 182, 92 - 103) nicht mehr fest.
  • LG Hamburg, 27.09.1984 - 33 Qs 1106/84
    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2011 - 11 U 88/10
    Der Bundesgerichtshof sieht in der Identifizierungsgegenüberstellung eine den in §§ 81 a, 81 b StPO geregelten Untersuchungen nahestehende Maßnahme (BGH, Beschluss vom 09.03.1977, in Bezug genommen im Beschluss des BVerfG vom 14.02.1978 zu 2 BvR 406/77, zitiert nach juris Rn. 13, 15; vgl. im Anschluss daran auch: LG Hamburg, Beschluss vom 27.09.1984 zu 33 Qs 1106/84, zitiert nach juris Orientierungssatz), so dass - jedenfalls für die zwangsweise Gegenüberstellung - der Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO gilt und die Polizei als Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) nachrangig nach dieser lediglich eine Eilkompetenz bei Gefahr im Verzug haben (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 81 a Rn. 25 a).
  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 406/77

    Zwangsweiser Haarschnitt

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2011 - 11 U 88/10
    Der Bundesgerichtshof sieht in der Identifizierungsgegenüberstellung eine den in §§ 81 a, 81 b StPO geregelten Untersuchungen nahestehende Maßnahme (BGH, Beschluss vom 09.03.1977, in Bezug genommen im Beschluss des BVerfG vom 14.02.1978 zu 2 BvR 406/77, zitiert nach juris Rn. 13, 15; vgl. im Anschluss daran auch: LG Hamburg, Beschluss vom 27.09.1984 zu 33 Qs 1106/84, zitiert nach juris Orientierungssatz), so dass - jedenfalls für die zwangsweise Gegenüberstellung - der Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO gilt und die Polizei als Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) nachrangig nach dieser lediglich eine Eilkompetenz bei Gefahr im Verzug haben (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 81 a Rn. 25 a).
  • BGH, 23.10.2003 - III ZR 9/03

    Zu Ansprüchen wegen amtspflichtwidriger Maßnahmen von Staatsanwaltschaft und

    Auszug aus OLG Hamm, 04.11.2011 - 11 U 88/10
    Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist (BGH, Urteil vom 23.10.2003 zu III ZR 9/03, zitiert nach juris Rn. 11m.w.N.).
  • BGH, 24.10.1991 - 1 StR 381/91

    Kostentragungspflicht für notwendige Auslagen des Nebenklägers ohne Verurteilung

  • OLG Karlsruhe, 09.07.1987 - 12 U 29/87
  • BGH, 30.11.2006 - III ZB 22/06

    Wahrung der Klagefrist für die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen durch

  • LG Flensburg, 23.04.2004 - 2 O 203/03
  • BGH, 08.06.1989 - III ZR 82/88

    Anforderungen an Antrag im Betragsverfahren

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

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