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   OLG Hamm, 05.02.2004 - 2 Ss OWi 62/04   

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https://dejure.org/2004,7555
OLG Hamm, 05.02.2004 - 2 Ss OWi 62/04 (https://dejure.org/2004,7555)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.02.2004 - 2 Ss OWi 62/04 (https://dejure.org/2004,7555)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - 2 Ss OWi 62/04 (https://dejure.org/2004,7555)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderunen an Umfang der erforderlichen Feststellungen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen; Mindestanforderungen an Urteilsgründe bei fahrlässiger Geschwindigekeitsüberschreitung; Anforderungen an Beweiswürdigung zur Identifizierung des Betroffenen anhand von bei ...

  • Judicialis

    OWiG § 79 Abs. 1 Ziff. 2; ; OWiG § 71 Abs. 1; ; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1; ; OWiG § 79 Abs. 6; ; StPO § 349; ; StPO § 267 Abs. 1 S. 3; ; StVO § 41 Abs. 2; ; StVO § 49; ; StVG § 24; ; StVG § 25

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 26.04.2004 - 2 Ss OWi 203/04

    Geschwindigkeitsüberschreitung; tatsächliche Feststellungen; Umfang;

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die der der anderen Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Hamm und der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht, muss der Tatrichter, um die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung zu ermöglichen, in den Urteilsgründen nicht nur das zur Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit angewandte Messverfahren mitteilen, sondern grundsätzlich auch den berücksichtigten Toleranzwert (vgl. z.B. Senat in 2 Ss OWi 1029/01 = NZVV 2002, 282 = zfs 2002, 404 m.w.N.; BGHSt 39, 291 = DAR 1993, 474; Senat, Beschluss vom 8. Juli 2003 in 2 Ss OWi 482/03 = zfs 2003, 571 = VA 2003, 178 (Ls.) = VRS 105/447 = NZV 2004, 99; Senat vom 5. Februar 2004 in 2 Ss OWi 62/04 sowie auch Beschluss des 1. Senats für Bußgeldsachen vom 7. Oktober 2003 in 1 Ss OWi 623/03.
  • OLG Köln, 06.08.2004 - Ss 321/04
    Ob sich dabei bezüglich des Lichtbildes im Falle einer Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO eine Darlegungserleichterung ergibt, bedarf hier keiner Entscheidung (wegen der Anforderungen an eine zulässige Bezugnahme, vgl. OLG Hamm VRS 106, 469;.
  • KG, 30.11.2007 - 3 Ws (B) 551/07

    Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

    Sieht der Tatrichter jedoch - wie hier - von der erleichternden Verweisung auf das in Augenschein genommene Foto nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ab, so müssen die Urteilsgründe durch Ausführungen zur Bildqualität und eine Beschreibung der abgebildeten Person bzw. mehrerer charakteristischer Identifizierungsmerkmale dem Rechtsmittelgericht in gleicher  Weise wie durch das Betrachten des Belegfotos die Prüfung eröffnen, ob das Lichtbild generell zur Identifizierung des Fahrers geeignet ist (vgl. BGHSt 41, 376; KG, Beschlüsse vom 30. Oktober 2007 - 3 Ws (B) 517/07 - 15. Juni 2007 - 3 Ws (B) 266/07 - und 24. Oktober 2006 - 3 Ws (B) 25/06 -, jeweils m.N.; KG VRS 111, 145; OLG Hamm VRS 106, 469.
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