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   OLG Hamm, 05.04.2011 - I-15 W 34/11   

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https://dejure.org/2011,18142
OLG Hamm, 05.04.2011 - I-15 W 34/11 (https://dejure.org/2011,18142)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.04.2011 - I-15 W 34/11 (https://dejure.org/2011,18142)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. April 2011 - I-15 W 34/11 (https://dejure.org/2011,18142)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beibringung eines Erbscheins ist für die Behebung eines Eintragungshindernisses im Grundbuch über die Löschungsbewilligung der Nacherben hinaus nicht erforderlich; Anforderungen an den Nachweis der Nacherbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2065 Abs. 2; BGB § 2104 S. 1
    Anforderungen an den Nachweis der Nacherbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Gütersloh - Grundbuch von Verl 235
  • OLG Hamm, 05.04.2011 - I-15 W 34/11

Papierfundstellen

  • FGPrax 2011, 223
  • FamRZ 2012, 485
  • Rpfleger 2011, 494
  • Rpfleger 2011, 665
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.02.1983 - V ZB 18/82

    Begründung von Wohnungseigentum durch Grundstücksmiteigentümer

    Auszug aus OLG Hamm, 05.04.2011 - 15 W 34/11
    Der Eintritt der Erledigung der Hauptsache schließt eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts aus (BGHZ 86, 393 = NJW 1983, 1672; BayObLG NJW-RR 2001, 1654).
  • BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00

    Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

    Auszug aus OLG Hamm, 05.04.2011 - 15 W 34/11
    Bei der dem Grundbuchamt obliegenden Auslegung der Verfügung von Todes wegen sind auch außerhalb der Verfügung liegende Umstände, jedenfalls soweit sie sich aus dem Grundbuchamt vorliegenden öffentlichen Urkunden ergeben, zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere für Personenstandsurkunden (BayObLG FGPrax 2000, 179; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 434; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408, Schaub in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 35 Rdnr. 138; Demharter, GBO 27. Aufl., § 35 Rdnr. 40).
  • BayObLG, 20.06.2001 - 3Z BR 79/01

    Wirkung der falschen Auskunft des Gerichts über Erfolgsaussichten eines

    Auszug aus OLG Hamm, 05.04.2011 - 15 W 34/11
    Der Eintritt der Erledigung der Hauptsache schließt eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts aus (BGHZ 86, 393 = NJW 1983, 1672; BayObLG NJW-RR 2001, 1654).
  • OLG Zweibrücken, 02.09.1985 - 3 W 170/85

    Berichtigung des Eigentümereintrags im Grundbuch wegen nachträglich eingetretener

    Auszug aus OLG Hamm, 05.04.2011 - 15 W 34/11
    Bei der dem Grundbuchamt obliegenden Auslegung der Verfügung von Todes wegen sind auch außerhalb der Verfügung liegende Umstände, jedenfalls soweit sie sich aus dem Grundbuchamt vorliegenden öffentlichen Urkunden ergeben, zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere für Personenstandsurkunden (BayObLG FGPrax 2000, 179; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 434; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408, Schaub in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 35 Rdnr. 138; Demharter, GBO 27. Aufl., § 35 Rdnr. 40).
  • OLG Frankfurt, 01.09.1980 - 20 W 615/79
    Auszug aus OLG Hamm, 05.04.2011 - 15 W 34/11
    Bei der dem Grundbuchamt obliegenden Auslegung der Verfügung von Todes wegen sind auch außerhalb der Verfügung liegende Umstände, jedenfalls soweit sie sich aus dem Grundbuchamt vorliegenden öffentlichen Urkunden ergeben, zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere für Personenstandsurkunden (BayObLG FGPrax 2000, 179; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 434; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408, Schaub in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 35 Rdnr. 138; Demharter, GBO 27. Aufl., § 35 Rdnr. 40).
  • OLG Hamm, 27.05.2014 - 15 W 144/13

    Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

    In der Vergangenheit ist verschiedentlich die Möglichkeit anerkannt worden, dass eine Lücke des Nachweises für das in Anspruch genommene Erbrecht, die sich im Hinblick auf die Möglichkeit von Negativtatsachen ergibt, auch im Verfahren vor dem Grundbuchamt durch eine eidesstattliche Versicherung geschlossen werden kann, beispielhaft wenn es um das Nichtvorhandensein weiterer von dem Erblasser nicht namentlich benannter Abkömmlinge geht (vgl. etwa BayObLG FGPrax 2000, 179; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 434; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408; Senat FGPrax 2011, 223).
  • OLG München, 12.01.2012 - 34 Wx 501/11

    Grundbuchverfahren: Erforderliche Beweismittel zum Nachweis der Erbenstellung

    12 b) Nach wohl herrschender Meinung reicht im Grundbuchverfahren für die negative Tatsache, dass keine weiteren gemeinschaftlichen Kinder vorhanden sind, die eidesstattliche Versicherung des (der) Erben in Verbindung mit der notariellen letztwilligen Verfügung als Nachweis aus, es sei denn, es ergäben sich aus konkreten Umständen Zweifel an der Erbfolge (OLG Schleswig FGPrax 1999, 206; OLG Hamm FGPrax 2011, 223/224; Schöner/ Stöber Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 790 m.w.N.).

    c) An dieser Rechtsprechung ist trotz kritischer Stimmen (siehe Jurksch Rpfleger 2011, 665) festzuhalten.

    Mit einer Personenstands-/Abstammungsurkunde kann die Beteiligte belegen, dass sie gemeinschaftliches Kind der verstorbenen Eheleute ist (siehe OLG Hamm FGPrax 2011, 223/224).

  • OLG Frankfurt, 11.03.2021 - 20 W 96/20

    Beweis des Umstands, dass einzige Kind zu sein, durch eidesstattliche

    Eine Lücke im urkundlichen Nachweis, die den Umstand betrifft, dass keine weiteren Kinder geboren worden sind, kann durch die Vorlage einer in der Form des § 29 Abs. 1 GBO abgegebenen eidesstattlichen Versicherung beider Eltern oder jedenfalls des überlebenden Elternteils geschlossen werden (Senat Rpfleger 1980, 434; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408, 410 f.; Senat Rpfleger 1986, 51; OLG Hamm NJW-RR 1997, 646, 647; OLG Hamm FamRZ 2012, 485, 486 f.).
  • KG, 11.11.2014 - 1 W 547/14

    Eintragungshindernis des fehlenden Erbfolgenachweises: Nachweis der Erbeinsetzung

    cc)Auch wenn das Grundbuchamt bei der Prüfung letztwilliger Verfügungen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten sind, keine eigenen Ermittlungen anzustellen hat, muss es doch ihm vorliegende andere öffentliche Urkunden berücksichtigen (OLG Hamm, FGPrax 2011, 223, 224; BayObLG, DNotZ 2001, 385, 386; 1995, 306, 308).
  • AG Dülmen, 17.06.2019 - Stadt Dülmen Blatt 3153
    Des Weiteren ist eine eidesstattliche Versicherung der AB erforderlich im Hinblick auf das Nichtvorhandensein weiterer Abkömmlinge des Erblassers und das Nichtvorhandensein weiterer Abkömmlinge des vorverstorbenen Kindes der Eheleute B, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.04.2011 - 15 W 34/11.
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