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   OLG Hamm, 05.04.2022 - 5 RVs 31/22   

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https://dejure.org/2022,8993
OLG Hamm, 05.04.2022 - 5 RVs 31/22 (https://dejure.org/2022,8993)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.04.2022 - 5 RVs 31/22 (https://dejure.org/2022,8993)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. April 2022 - 5 RVs 31/22 (https://dejure.org/2022,8993)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    StGB § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3

  • rewis.io
  • strafrechtsiegen.de

    Fahrerlaubnisentziehung - Unfallflucht - bedeutender Fremdschaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintausendfünfhundert Euro als Wertgrenze bei § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ; Genaue Überprüfung eines Kostenvoranschlags rund um die Wertgrenze nach § 69 StGB

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei bedeutendem Schaden nach Fahrerflucht

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Fahrerlaubnis: Entziehung der Fahrerlaubnis nach "Unfallflucht” - Wertgrenze für den "bedeutenden Schaden”

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Bedeutender Schaden"

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ab welchem Betrag liegt ein bedeutender Schaden vor?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fahrerlaubnisentziehung: Wertgrenze für bedeutenden Schaden liegt jedenfalls nicht unter 1.500 € - Nähere Darlegung zur Schadenshöhe bei nur unwesentlicher Überschreitung der Wertgrenze

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 03.08.2021 - 121 Ss 60/21

    Bedeutender Fremdschaden gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB; Prozessverhalten des

    Auszug aus OLG Hamm, 05.04.2022 - 5 RVs 31/22
    Ob ein bedeutender Schaden vorliegt, beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2021 - (3) 121 Ss 60/21 (32/21) -, Rn. 22 - 24, juris m.w.N.).

    Da bei der Bemessung dieser Schadensgrenze nur diejenigen Schadenspositionen berücksichtigungsfähig sind, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind, muss das Tatgericht jedenfalls bei Unfallgeschehen, bei denen - wie hier - nicht bereits von vornherein ersichtlich ist, dass ein bedeutender Schaden entstanden ist (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2021 - (3) 121 Ss 60/21 (32/21) -, Rn. 22 - 24, juris m.w.N.), nicht nur mitteilen, welche unfallbedingten Fremdschäden entstanden sind, sondern auch, wie diese wertmäßig zu beziffern sind.

    Dies kann regelmäßig etwa durch (gedrängte) Wiedergabe eines entsprechenden schriftlichen Kfz-Sachverständigengutachtens geschehen (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2021 - (3) 121 Ss 60/21 (32/21) -, Rn. 22 - 24, juris m.w.N.).

  • OLG Hamm, 06.11.2014 - 5 RVs 98/14

    Wertgrenze des bedeutenden Schadens bei 1.300 Euro

    Auszug aus OLG Hamm, 05.04.2022 - 5 RVs 31/22
    Diese Schadenssumme liegt nur geringfügig über der für den Schadensbetrag maßgeblichen Grenze, die im Hinblick auf die allgemeine Preissteigerung jedenfalls nicht unter 1.500 EUR anzusetzen ist (im Jahr 2014 noch für 1.300 EUR: OLG Hamm Beschluss vom 6.11.2014 - 5 RVs 98/14, BeckRS 2015, 921 Rn. 21, beck-online).

    Denn die Schadenshöhe ist sowohl nach Maßgabe des § 46 StGB im Rahmen der Strafzumessung als auch im Rahmen des Maßregelausspruches nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB im Zusammenhang mit der Frage der Entstehung eines "bedeutenden Schadens" relevant (OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2014 - III-5 RVs 98/14 -, Rn. 17, juris).

  • LG Bochum, 06.12.2022 - 1 Qs 59/22

    Entziehung der Fahrerlaubnis, bedeutender Fremdschaden, Untergrenze, Berechnung

    Mit Beschluss vom 05.04.2022 (5 RVs 31/22) hat das OLG Hamm - auf einen bestimmten Einzelfall bezogen - bekräftigt, dass die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB im Hinblick auf die allgemeine Preissteigerung nunmehr jedenfalls nicht unter 1.500 Euro liegt.

    Seit April 2022 (Entscheidung des OLG Hamm vom 05.04.2022 - 5 RVs 31/22) hat sich der Verbraucherindex um sechs Punkte, von 116, 2 auf 122, 2, gesteigert.

  • LG Bielefeld, 02.02.2024 - 10 Qs 51/24

    Entziehung der Fahrerlaubnis, bedeutender Schaden, Schadensgrenze

    Mit Beschluss vom 05.04.2022 (5 RVs 31/22) hat das Oberlandesgericht bekräftigt, dass die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB im Hinblick auf die allgemeine Preissteigerung nunmehr jedenfalls nicht unter 1.500 Euro liegt.
  • LG Krefeld, 30.08.2023 - 26NBs 38/23
    Ob ein bedeutender Schaden vorliegt, beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (OLG Hamm, Beschluss vom 5. April 2022 - III-5 RVs 31/22 -, juris).
  • LG Krefeld, 30.08.2023 - 26 NBs 38/23
    Ob ein bedeutender Schaden vorliegt, beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (OLG Hamm, Beschluss vom 5. April 2022 - III-5 RVs 31/22 -, juris).
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