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   OLG Hamm, 05.07.2006 - 3 Ss 260/2006   

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https://dejure.org/2006,7748
OLG Hamm, 05.07.2006 - 3 Ss 260/2006 (https://dejure.org/2006,7748)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.07.2006 - 3 Ss 260/2006 (https://dejure.org/2006,7748)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Juli 2006 - 3 Ss 260/2006 (https://dejure.org/2006,7748)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe im Jugendstrafrecht; Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls; Bestehen der besonderen Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat ; Vorliegen von ...

  • Judicialis

    JGG § 17; ; StGB § 51

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 195
  • StV 2007, 2
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.12.1995 - 1 StR 532/95

    Untersuchungshaft - Nichtanrechnung - Jugendstrafrecht - Jugendvollzug

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2006 - 3 Ss 260/06
    Wird nämlich bei einer Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe die erlittene U-Haft nach § 52a JGG nicht auf die Jugendstrafe angerechnet, so bedarf dies einer eingehenden Begründung, wenn die erstmals erlittene U-Haft für den Angeklagten einschneidende Auswirkungen gehabt hat, zumal es sich auch nicht von selbst versteht, dass eine etwaige Verbüßung der nach Anrechnung der U-Haft verbleibenden Jugendstrafe erzieherisch nutzlos wäre (BGH Beschl. v. 4.2.1997 - 5 StR 12/97, BGH NStZ 1996, 233).
  • OLG Hamm, 07.12.1999 - 2 Ss 1237/99

    Begründung der Annahme schädlicher Neidungen

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2006 - 3 Ss 260/06
    1 Schädliche Neigungen liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des erkennenden Oberlandesgerichts vor, wenn bei dem Jugendlichen bzw. heranwachsenden Täter erhebliche Anlage oder Erziehungsmängel gegeben sind, die ohne eine längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen (BGHR § 17 Abs. 2 JGG Schädliche Neigungen 5; OLG Hamm, StV 2001, 176, 177, je m.w.N.).
  • OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 289/04

    Diebstahl; besonders schwerer Fall; Gewerbsmäßigkeit; Einnahmequelle

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2006 - 3 Ss 260/06
    Die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat - gerade darin, dass der Täter die Absicht hat, sich die erstrebte fortlaufende Einnahmequelle von einigem Gewicht durch die wiederholte Begehung von gleichartigen Straftaten zu verschaffen (vgl. OLG Hamm 2. Senat, NJW 2004, 3647 = NStZ-RR 2004, 335; BGH, NJW 1996, 1069, 1069).
  • BGH, 04.02.1997 - 5 StR 12/97

    Anrechnung der Untersuchungshaft auf Jugendstrafe

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2006 - 3 Ss 260/06
    Wird nämlich bei einer Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe die erlittene U-Haft nach § 52a JGG nicht auf die Jugendstrafe angerechnet, so bedarf dies einer eingehenden Begründung, wenn die erstmals erlittene U-Haft für den Angeklagten einschneidende Auswirkungen gehabt hat, zumal es sich auch nicht von selbst versteht, dass eine etwaige Verbüßung der nach Anrechnung der U-Haft verbleibenden Jugendstrafe erzieherisch nutzlos wäre (BGH Beschl. v. 4.2.1997 - 5 StR 12/97, BGH NStZ 1996, 233).
  • BGH, 13.12.1995 - 2 StR 575/95

    Betäubungsmittel - Gewerbsmäßiger Handel - Fortlaufende Einnahmequelle

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2006 - 3 Ss 260/06
    Die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat - gerade darin, dass der Täter die Absicht hat, sich die erstrebte fortlaufende Einnahmequelle von einigem Gewicht durch die wiederholte Begehung von gleichartigen Straftaten zu verschaffen (vgl. OLG Hamm 2. Senat, NJW 2004, 3647 = NStZ-RR 2004, 335; BGH, NJW 1996, 1069, 1069).
  • KG, 15.02.2013 - 121 Ss 296/12

    Erweiterte Begründungspflicht für Strafzumessung im Jugendstrafrecht;

    Die Prüfung des Tatrichters beschränkt sich darauf, ob es besondere Umstände im Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder erzieherische Gründe ausnahmsweise rechtfertigen, nach pflichtgemäßem Ermessen von der Anrechnung ganz oder teilweise abzusehen (Satz 2), wobei beide Alternativen zu trennen sind (vgl. OLG Hamm, StV 2007, 2 m.w.Nachw.).
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