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   OLG Hamm, 05.09.2019 - 2 Ws 102/19   

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https://dejure.org/2019,35536
OLG Hamm, 05.09.2019 - 2 Ws 102/19 (https://dejure.org/2019,35536)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.09.2019 - 2 Ws 102/19 (https://dejure.org/2019,35536)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. September 2019 - 2 Ws 102/19 (https://dejure.org/2019,35536)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen eine unterbliebene Auslagenentscheidung

  • beck-blog

    Auslagenerstattung der Nebenklage im Urteil vergessen: Kostenfestsetzungsantrag kann auch Beschwerde sein - ist es aber nicht immer!

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 464 Abs. 3 S. 1; StPO § 472
    Sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen eine unterbliebene Auslagenentscheidung

  • rechtsportal.de

    StPO § 300
    Umdeutung Kostenfestsetzungsantrag in sofortige Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Hamm - 52 Ds 274/17
  • OLG Hamm, 05.09.2019 - 2 Ws 102/19
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 14.10.2010 - 2 Ws 350/10

    Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrags in eine sofortige Beschwerde gegen eine

    Auszug aus OLG Hamm, 05.09.2019 - 2 Ws 102/19
    Daher folgt der Senat der Auffassung, wonach ein von einem Verteidiger, dem bekannt ist, dass das Kostenfestsetzungsverfahren nicht zur Korrektur der Kostengrundentscheidung führen kann, gestellter Kostenfestsetzungsantrag nur dann als sofortige Beschwerde ausgelegt werden kann, wenn hiermit zugleich in irgendeiner Weise -erkennbardie Kostengrundentscheidung beanstandet wird (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2010 - 2 Ws 350/10 -, Rn. 11 f., juris, m. w. N.; KG Berlin, Beschluss vom 26.02.2004 - 5 Ws 696/03 -, Rn. 9, juris).

    Deutet in einer abgegebenen Erklärung jedoch kein Wort auf einen Anfechtungswillen hin, ist der Anwendungsbereich des § 300 StPO insoweit nicht eröffnet (OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2010 - 2 Ws 350/10 -, Rn. 12, juris; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.11.1990 - 2 Es 577/90 -, juris).

    Denn die regelmäßige Auslegung eines Kostenfestsetzungsantrags als Anfechtung der Kostengrundentscheidung würde den Anwendungsbereich des § 300 StPO in unzulässiger Weise ausweiten, die Rechtsanwendung in diesem Rahmen überspannen (OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2010 - 2 Ws 350/10 -, Rn. 12, juris) und zur Unterstellung eines bei Abgabe der Erklärung tatsächlich nicht vorhandenen Anfechtungswillens führen.

  • KG, 26.02.2004 - 5 Ws 696/03

    Strafverfahren: Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrages in eine sofortige

    Auszug aus OLG Hamm, 05.09.2019 - 2 Ws 102/19
    Bei Rechtskundigen ist eher als bei Rechtsunkundigen auf den gewählten Wortlaut abzustellen (KG Berlin, Beschluss vom 26.02.2004 - 5 Ws 696/03 -, Rn. 8, juris).

    Daher folgt der Senat der Auffassung, wonach ein von einem Verteidiger, dem bekannt ist, dass das Kostenfestsetzungsverfahren nicht zur Korrektur der Kostengrundentscheidung führen kann, gestellter Kostenfestsetzungsantrag nur dann als sofortige Beschwerde ausgelegt werden kann, wenn hiermit zugleich in irgendeiner Weise -erkennbardie Kostengrundentscheidung beanstandet wird (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2010 - 2 Ws 350/10 -, Rn. 11 f., juris, m. w. N.; KG Berlin, Beschluss vom 26.02.2004 - 5 Ws 696/03 -, Rn. 9, juris).

  • OLG Stuttgart, 28.04.1993 - 1 Ws 110/93

    Kostenfestsetzungsantrag; Auslegung; Offene Beschwerdefrist; Sofortige

    Auszug aus OLG Hamm, 05.09.2019 - 2 Ws 102/19
    Da das Begehren im Falle einer unrichtigen oder teilweise unterbliebenen Kostenentscheidung erfolgreich nur mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Kosten- oder Auslagenentscheidung erreicht werden könne, sei ein solcher Kostenfestsetzungsantrag regelmäßig nach § 300 StPO als sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 2 S. 1 StPO auszulegen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.1993 - 1 Ws 110/93 -, Rn. 4, juris; Beschluss vom 05.04.2001 - 4 Ws 76/2001 -, Rn. 6, juris; LG Zweibrücken, Beschluss vom 09.07.2008 - Qs 79/08 -, Rn. 11 ff., juris).
  • OLG Stuttgart, 05.04.2001 - 4 Ws 76/01

    Erforderliche Entscheidung; Notwendige Auslagen; Nebenkläger;

    Auszug aus OLG Hamm, 05.09.2019 - 2 Ws 102/19
    Da das Begehren im Falle einer unrichtigen oder teilweise unterbliebenen Kostenentscheidung erfolgreich nur mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Kosten- oder Auslagenentscheidung erreicht werden könne, sei ein solcher Kostenfestsetzungsantrag regelmäßig nach § 300 StPO als sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 2 S. 1 StPO auszulegen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.1993 - 1 Ws 110/93 -, Rn. 4, juris; Beschluss vom 05.04.2001 - 4 Ws 76/2001 -, Rn. 6, juris; LG Zweibrücken, Beschluss vom 09.07.2008 - Qs 79/08 -, Rn. 11 ff., juris).
  • LG Zweibrücken, 09.07.2008 - Qs 79/08
    Auszug aus OLG Hamm, 05.09.2019 - 2 Ws 102/19
    Da das Begehren im Falle einer unrichtigen oder teilweise unterbliebenen Kostenentscheidung erfolgreich nur mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Kosten- oder Auslagenentscheidung erreicht werden könne, sei ein solcher Kostenfestsetzungsantrag regelmäßig nach § 300 StPO als sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 2 S. 1 StPO auszulegen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.1993 - 1 Ws 110/93 -, Rn. 4, juris; Beschluss vom 05.04.2001 - 4 Ws 76/2001 -, Rn. 6, juris; LG Zweibrücken, Beschluss vom 09.07.2008 - Qs 79/08 -, Rn. 11 ff., juris).
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