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   OLG Hamm, 05.10.2016 - I-27 W 107/16, 27 W 107/16   

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https://dejure.org/2016,35690
OLG Hamm, 05.10.2016 - I-27 W 107/16, 27 W 107/16 (https://dejure.org/2016,35690)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.10.2016 - I-27 W 107/16, 27 W 107/16 (https://dejure.org/2016,35690)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Oktober 2016 - I-27 W 107/16, 27 W 107/16 (https://dejure.org/2016,35690)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortführung des Namens einer Partnerschaft aus Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern nach versterben eines Partners

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortführung des Namens einer Partnerschaft aus Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern nach versterben eines Partners

  • rechtsportal.de

    PartGG § 2 Abs. 2 ; HGB § 24
    Fortführung des Namens einer Partnerschaft aus Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern nach versterben eines Partners

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Fortführung bzw. Änderung des Namens einer PartG bei Änderung im Bestand der Partner

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Zulässigkeit der Fortführung des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem Ausscheiden eines Namenspartners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 165
  • ZIP 2017, 330
  • DB 2016, 3039
  • NZG 2016, 1351
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 21.03.2000 - 8 W 154/99

    "& Partner"; Firma einer GmbH

    Auszug aus OLG Hamm, 05.10.2016 - 27 W 107/16
    Sein Wegfall führt zu einer neuen Firma, und zwar auch dann, wenn die weiteren Firmenzusätze unverändert bleiben (so für den vergleichbaren Fall des Wegfalls eines von zwei Gesellschafter-Nachnamen: OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1128 Rn. 11; für den Fall der Ergänzung des Namens um einen Gesellschafter-Nachnamen ebenso OLG Frankfurt a.a.O. Rn. 12).
  • BayObLG, 19.02.2003 - 3Z BR 17/03

    Bestandsschutz für GmbH-Firmenzusatz "und Partner" - Änderung der

    Auszug aus OLG Hamm, 05.10.2016 - 27 W 107/16
    Nicht anders verhielt es sich in der durch das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW-RR 2003, 685) entschiedenen Fallgestaltung, in dem - dem "branchenspezifischen Wandel der Anschauungen" entsprechend (Rn. 16) - lediglich ein Firmenzusatz in Form einer Sachbezeichnung geändert werden sollte ("Werbeagentur" statt "communication").
  • OLG Frankfurt, 22.06.2005 - 20 W 396/04

    Partnerschaftsgesellschaft: Änderung des Namens einer Rechtsanwaltssozietät

    Auszug aus OLG Hamm, 05.10.2016 - 27 W 107/16
    Vor diesem Hintergrund sind die zu §§ 22 und 24 HGB entwickelten Grundsätze zur identitätswahrenden Firmenfortführung auch für den Namen der Partnerschaftsgesellschaft heranzuziehen (OLG Frankfurt, NZG 2005, 925 Rn. 9 m.w.N.).
  • BGH, 12.07.1965 - II ZB 12/64

    Zulässigkeit der Änderungen an einer abgeleiteten Firma; Erlangung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 05.10.2016 - 27 W 107/16
    Der Bundesgerichtshof hat in der sog. "Frankona"-Entscheidung (BGH, Beschluss vom 12.07.1965, Az. II ZB 12/64 = BGHZ 44, 116 Rn. 15 ff.) nachträgliche Änderungen dann für zulässig erklärt, wenn sie entweder im Interesse der Allgemeinheit notwendig oder wünschenswert sind, etwa im Hinblick auf eine Erweiterung oder Einschränkung des Geschäftsumfangs, der Umbenennung des Firmensitzes oder einer Sitzverlegung, oder wenn sich die Verhältnisse inzwischen geändert haben und deshalb eine Änderung der Firma vom Standpunkt des Firmeninhabers bei objektiver Beurteilung ein sachlich berechtigtes Anliegen ist, eine solche Änderung den Grundsätzen der Firmenfortbildung entspricht und keinen Zweifel an der Identität mit der zunächst übernommenen Firma aufkommen lässt.
  • LG Essen, 14.11.2002 - 7 T 304/02

    Namensänderung der Partnerschaftsgesellschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 05.10.2016 - 27 W 107/16
    Das Landgericht Essen (RNotZ 2003, 267) schließlich hatte - anders als hier - darüber zu entscheiden, ob eine Partnerschaftsgesellschaft im Falle des Ausscheidens zweier Gesellschafter den Namen nur eines Ausgeschiedenen weiterhin als Bestandteil des Namens der Partnerschaft verwenden durfte.
  • OLG Hamm, 19.03.2002 - 15 W 87/02

    Änderung der fortgeführten Firma

    Auszug aus OLG Hamm, 05.10.2016 - 27 W 107/16
    Dabei ist zu beachten, dass die Fortführung der bestehenden Firma dem Inhaber zwar den Wert der Firma erhalten soll, gleichwohl aber dem Grundsatz nach nur in einer Weise zulässig ist, die keinen Zweifel an der Identität der fortgeführten mit der bisherigen Firma aufkommen lässt (OLG Hamm NJW-RR 2002, 1330 Rn. 12; OLG Frankfurt a.a.O. Rn. 10).
  • OLG Hamm, 01.02.2018 - 27 W 145/17

    Beibehaltung des Namens eines ausgeschiedenen Gründungspartners einer

    Diese Entscheidung habe auch in der Rechtsprechung des Senats zur Namensänderung bei Partnerschaftsgesellschaften positive Erwähnung gefunden (Beschlüsse vom 5. Oktober 2016 - 27 W 107/16 - NZG 2016, 1351, 1352, Rn. 11, und vom 18. Juli 2017 - 27 W 79/17 -).

    aa) Durch diese Verweisung auf das handelsrechtliche Firmenrecht sollte nach der Intention des Gesetzgebers den Partnern die auch nach dem firmenrechtlichen Grundsatz der Firmenbeständigkeit zulässige Möglichkeit eröffnet werden, den in dem bisherigen Namen enthaltenen ideellen und materiellen Wert auch bei einer Änderung im Bestand der Partner durch Beibehaltung des bisherigen Namens zu erhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 27 W 107/16 - NZG 2016, 1351, Rn. 6 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 12/6152, S. 11; Schäfer, in: Ulmer/Schäfer, PartGG, 6. Aufl., 2013, § 2 Rn. 20 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 25.07.2017 - 27 W 79/17

    Zulässigkeit der Führung des Namens eines ausgeschiedenen Partners in dem Namen

    Es fehlen ebenso hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Interesse der Allgemeinheit ausnahmsweise (vgl. hierzu eingehend: OLG Hamm NZG 2016, 1351 f.).
  • OLG Hamm, 06.12.2019 - 27 W 107/19

    Eintragung in ein Partnerschaftsregister

    Von diesen Grundsätzen, die auch heute noch gelten und insbesondere von der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt werden (vgl. z. B. OLG Frankfurt, NZG 2005, 925 ff.; OLG Düsseldorf, NZG 2019, 949 f.; Senat, Beschluss vom 29.07.2014, 27 W 63/14; Beschluss vom 05.10.2016, 27 W 107/16, NZG 2016, 1351 ff.; Beschluss vom 01.02.2018, 27 W 145/17, NZG 2018, 1355 ff.), ist das Registergericht zwar zutreffend ausgegangen; unter dem zweitgenannten Aspekt kann der angemeldete Name aber im vorliegenden Einzelfall eingetragen werden.
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