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   OLG Hamm, 05.12.2006 - 28 U 31/05   

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https://dejure.org/2006,3701
OLG Hamm, 05.12.2006 - 28 U 31/05 (https://dejure.org/2006,3701)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.12.2006 - 28 U 31/05 (https://dejure.org/2006,3701)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Dezember 2006 - 28 U 31/05 (https://dejure.org/2006,3701)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage; Kollusives Zusammenwirken des Vertreters und des Vertragspartners oder offensichtlicher Missbrauch der Vertretungsmacht als Voraussetzung für eine Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts bei einem Missbrauch ...

  • Burhoff online

    Vergütungsvereinbarung; Angemessenheit; Zeithonorar;

  • Anwaltsblatt

    § 4 RVG, § 3 BRAGebO
    Keine Herabsetzung eines reinen Zeithonorars des Verteidigers

  • Anwaltsblatt

    § 4 RVG, § 3 BRAGebO
    Keine Herabsetzung eines reinen Zeithonorars des Verteidigers

  • Judicialis

    RVG § 4 Abs. 4; ; BRAGO § Abs. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 4 Abs. 4; BRAGO § 3 Abs. 3; BGB § 138 § 675
    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts aufgrund Honorarvereinbarung - Wirksamkeit; Angemessenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2007, 473
  • AnwBl 2007, 723
  • AnwBl Online 2007, 42
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09

    Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden

    Das Berufungsgericht wird vor diesem Hintergrund eine überschlägige Schätzung anzustellen haben, welcher Zeitaufwand für die Durchsicht und Erfassung der Verfahrensakten sowie ihre rechtliche Durchdringung verhältnismäßig erscheint (OLG Hamm AGS 2007, 550, 551).

    Ein vereinbartes Honorar kann nicht mehr "angemessen" sein, ohne den Tatbestand des § 3 Abs. 3 BRAGO zu erfüllen (OLG München NJW 1967, 1571, 1572; OLG Köln NJW 1998, 1960, 1962; OLG Hamm AGS 2007, 550, 552; Bischof, RVG 3. Aufl. § 3a Rn. 37).

  • BGH, 21.10.2010 - IX ZR 37/10

    Vergütung des Rechtsanwalts: Herabsetzung des Zeithonorars für einen

    Ein vereinbartes Honorar kann nicht mehr "angemessen" sein, ohne den Tatbestand des § 3 Abs. 3 BRAGO zu erfüllen (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 87; OLG München NJW 1967, 1571, 1572; OLG Köln NJW 1998, 1960, 1962; OLG Hamm AGS 2007, 550, 552; Bischof, RVG 3. Aufl. § 3a Rn. 37).

    Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Entscheidung OLG Hamm AGS 2007, 550, 554, die sich mit einer am 18. Februar 2000, mithin zwei Monate nach dem Zustandekommen der hier maßgeblichen Vergütungsabrede getroffenen Honorarvereinbarung, befasst.

    Das Berufungsgericht wird vor diesem Hintergrund eine überschlägige Schätzung anzustellen haben, welcher Zeitaufwand für die Durchsicht und Erfassung der Verfahrensakten sowie ihre rechtliche Durchdringung verhältnismäßig erscheint (OLG Hamm AGS 2007, 550, 551).

  • OLG Hamm, 13.03.2008 - 28 U 71/07

    Angemessenheit der vertraglich vereinbarten Anwaltsvergütung in

    Die Vorschrift spricht ausdrücklich von der Berücksichtigung "aller Umstände", womit sich eine allgemein verbindliche, nur im Extremfall überwindbare Honorarhöchstgrenze nicht vereinbaren lässt (vgl. auch Senat in AGS 2002, 268; sowie Urteil vom 05. Dezember 2006 - 28 U 31/05 - in BeckRS 2007, 09463 = AGS 2007, 550-555 = StV 2007, 473-476).

    Insoweit ergäbe sich auch ein nicht hinzunehmender Widerspruch, wenn man die - vorliegend allerdings nicht erfolgte Vereinbarung eines Zeithonorars, die sich als solche als aufwandsangemessene erweist, zugleich herabsetzen müsste, weil sie aufgrund der Grenzziehung des BGH als unangemessen hoch zu bewerten wäre (vgl. dazu in Abgrenzung zu BGH in NJW 2005, 2142 der Senat, Urt. vom 05. Dezember 2006 28 U 31/05 - [in BeckRS 2007, 09463 = AGS 2007, 550-555 = StV 2007, 473-476]).

  • LG Gießen, 27.11.2007 - 3 O 68/05
    Soweit sich jüngst Oberlandesgerichte, namentlich das OLG Hamm, 28 U 31/05, StV 2007, 473-476 und das OLG Frankfurt, 16 U 63/05, StraFo 2006, 127, mit dieser Rechtsprechung des BGH teilweise kritisch auseinandergesetzt haben, ergeben sich aus den Gründen dieser Entscheidungen keine Aspekte, die ein grundsätzliches Abrücken von der Rechtsprechung des BGH rechtfertigen könnten.
  • LG Duisburg, 23.04.2009 - 8 O 448/07

    Vereinbarung eines Zeithonorars (165,- EUR pro Stunde) i.R. eines

    Auch führt die zulässige Vergütungsvereinbarung nicht im konkreten Einzelfall zu einer unerträglich hohen Vergütung (vgl. zur Möglichkeit der Herabsetzung in diesen Fällen OLG Hamm, Urteil v. 05.12.2006, Az: 28 U 31/05, Rz 29; Gerold/Schmidt u.a., RVG, 17. Aufl., § 4 Fn. 111 zu Rn. 60).

    Ob dies der Fall ist, bemisst sich bei einem Stundenhonorar primär danach, ob der berechnete Aufwand tatsächlich erforderliche war und nicht nach einem Vergleich mit den gesetzlichen Gebühren (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 05.12.2006, Az: 28 U 31/05, Rz 44).

  • LG Duisburg, 23.04.2009 - 8 O 48/07

    Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung

    Auch führt die zulässige Vergütungsvereinbarung nicht im konkreten Einzelfall zu einer unerträglich hohen Vergütung (vgl. zur Möglichkeit der Herabsetzung in diesen Fällen OLG Hamm, Urteil v. 05.12.2006, Az: 28 U 31/05 , Rz 29; Gerold/Schmidt u.a., RVG, 17. Aufl., § 4 Fn. 111 zu Rn. 60).

    Ob dies der Fall ist, bemisst sich bei einem Stundenhonorar primär danach, ob der berechnete Aufwand tatsächlich erforderliche war und nicht nach einem Vergleich mit den gesetzlichen Gebühren (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 05.12.2006, Az: 28 U 31/05 , Rz 44).

  • LG Aachen, 02.05.2008 - 8 O 36/07

    Rückzahlung eines Anwaltshonorars; Beurteilungsgrundlage für die Angemessenheit

    Soweit diese "generelle" Vergütungshöchstgrenze in der Rechtssprechung und Literatur zum Teil auf Kritik gestoßen ist (vgl. nur OLG Hamm, Urteil vom 05.12.2006 - 28 U 31/05 - zitiert nach juris Rn. 39 ff. m.w.N.), betrifft dies in erster Linie die Vereinbarung von Stundenhonoraren, weil insoweit argumentiert wird, dass ein aufwandsbezogenes Zeithonorar nur bei einem unangemessenen Stundensatz oder einer zu langen Bearbeitungszeit zu hoch sein könne.
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