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   OLG Hamm, 06.02.1985 - 20 U 292/84   

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https://dejure.org/1985,1969
OLG Hamm, 06.02.1985 - 20 U 292/84 (https://dejure.org/1985,1969)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.02.1985 - 20 U 292/84 (https://dejure.org/1985,1969)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Februar 1985 - 20 U 292/84 (https://dejure.org/1985,1969)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Ersatz von Kosten stationärer und ambulanter Heilbehandlung i.R. einer privaten Krankenversicherung; Verantwortung des Versicherungsnehmers für die inhaltliche Richtigkeit seiner Angaben bzgl. seiner Gebrechen bei Abschluss eines Versicherungsvertrages; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1985, 1032
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 13.10.1966 - 11 U 20/66
    Auszug aus OLG Hamm, 06.02.1985 - 20 U 292/84
    In diesem Fall wollen Prölss-Martin (VVG, 23 Aufl. 1984, § 17 Anm. 8 b, Anm. 2) und Oberlandesgericht Frankfurt (NJW 67, 680) den nicht angegebenen.
  • BGH, 08.01.1981 - IVa ZR 60/80

    Begriff der grobfahrlässigen Obliegenheitsverletzung; Anzeige eines

    Auszug aus OLG Hamm, 06.02.1985 - 20 U 292/84
    Im Rahmen versicherungsrechtlicher Obliegenheiten gilt § 278 BGB nicht (BGH VersR 81, 321 = NJW 81, 1098; Bruck-Möller § 6 Anm. 73-76; a.A. Prölss-Martin § 6 Anm. 7).
  • OLG Celle, 12.06.2008 - 8 U 3/08

    Kenntnis eines Versicherungsnehmers von der Entfernung eines Dickdarmadenoms nach

    Unabhängig von der Frage, ob vorliegend das ärztliche Zeugnis tatsächlich im Hinblick auf ein Wartezeitenerlass oder aber im Hinblick auf den Übergang von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung erfolgte - wofür das fehlende Kreutz bei der Rubrik "Wartezeiterlass" in dem ärztlichen Zeugnis (Bl. 22 d. A.) und Ziff. 8 b. des Antrages "Vorversicherung" (Bl. 20 d. A.) spricht , ist kein Grund ersichtlich, warum die Grundsätze der passiven Stellvertretung nicht auch bei Krankenversicherungsverträgen gelten sollten, da die Interessenlage die gleiche ist (vgl. OLG Hamm, VersR 1985, 1032).
  • OLG Hamburg, 08.04.2004 - 9 U 10/04

    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Wohngebäudeversicherung

    Zwar wird dann das Verhalten der Frau S..........., nämlich das bewusste Offenhalten der Leitungen, dem Kläger nicht zugerechnet, da der Versicherungsnehmer mit Ausnahme von Repräsentanten nicht für das Verhalten Dritter nach § 278 BGB einzustehen hat (BGH VersR 1981, S. 948; OLG Hamm, VersR 1985, S. 1032 , st. Respr.).
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