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   OLG Hamm, 06.02.2014 - III-1 Ws 36/14   

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https://dejure.org/2014,3069
OLG Hamm, 06.02.2014 - III-1 Ws 36/14 (https://dejure.org/2014,3069)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.02.2014 - III-1 Ws 36/14 (https://dejure.org/2014,3069)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Februar 2014 - III-1 Ws 36/14 (https://dejure.org/2014,3069)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • beck-blog

    Bewährungswiderruf trotz neuer Bewährungsstrafe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit eines Widerrufs der Reststrafenaussetzung zur Bewährung aufgrund der Begehung neuer Straftaten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f Abs. 2
    Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung aufgrund neuer Verurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Widerruf einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung bei negativer Prognose nicht zu beanstanden

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung trotz neuer Bewährungsstrafe?

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 206
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 03.02.2009 - 2 Ws 15/09

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer neuen Straftat

    Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2014 - 1 Ws 36/14
    Dies gilt jedoch nicht, wenn die neue Entscheidung nicht nachvollziehbar oder nur formelhaft begründet worden ist (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2009 - 2 Ws 15/09 = BeckRS 2009, 23031 m.w.N.).
  • VerfGH Thüringen, 03.05.2017 - VerfGH 52/16

    Verfassungsbeschwerde - Bewährungswiderruf

    Das Vollstreckungsgericht ist bei seiner Prognoseentscheidung grundsätzlich gehalten, sich der sach- und zeitnäheren Prognose des Tatgerichts anzuschließen, das die letzte, während der Bewährungszeit begangene Straftat beurteilt hat; dieses Gericht besitzt aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindrucks von der Erscheinung, des Verhaltens und der Persönlichkeit des Straftäters die besseren Erkenntnismöglichkeiten (vgl. BVerfG-Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 19. April 1985 - 2 BvR 1269/84 -, NStZ 1985, 357; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Dezember 1986 - 2 BvR 796/86 -, NStZ 1987, S. 118; BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2007 - 2 BvR 1092/07 -, juris Rn. 4; VerfG-Bbg, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 20/12, 2/12 EA -, juris Rn. 22; entsprechende fachgerichtliche Entscheidungen: OLG Köln, Beschluss vom 19. März 1993 - 2 Ws 115 - 116/93, StV 1993, S. 429; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.Oktober 1996 - 1 Ws 895 - 896/96, StV 1998, 214; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2014 - III-1 Ws 36/14, 1 Ws 36/14, juris Rn. 8).
  • OLG Saarbrücken, 14.09.2021 - 4 Ws 149/21

    Einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Aussetzungsentscheidung der

    Dabei mag dahinstehen, ob die von der Strafvollstreckungskammer angeordnete Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafen auf der Grundlage ihres bei Beschlussfassung gegebenen Erkenntnisstandes gerechtfertigt gewesen ist, oder ob dem nicht bereits die ständige Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts (vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. Februar 2008 - 1 Ws 27/08 -, 7. Februar 2013 - 1 Ws 12/13 -, 2. Mai 2013 - 1 Ws 68/13 -, 10. April 2014 - 1 Ws 36/14 -, 6. Juli 2015 - 1 Ws 104/15 -, 17. März 2016 - 1 Ws 36/16 -, 17. August 2016 - 1 Ws 123/16 - und 24. August 2016 - 1 Ws 126/16 -), der sich der Senat angeschlossen hat (Beschluss vom 7. September 2021 - 4 Ws 147/21 -) entgegensteht, wonach die bedingte Entlassung eines Verurteilten, der einer therapeutischen Behandlung von in Zusammenhang mit seiner früheren und zu erwartenden künftigen Delinquenz stehenden Persönlichkeitsproblemen - insbesondere einer Suchtproblematik - bedarf, grundsätzlich erst bei eingetretenem Therapieerfolg und nicht schon aufgrund bloßer - sei es auch ernst gemeinter - Therapiebereitschaft in Betracht kommt.

    Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die während der Dauer des Strafvollzugs gewachsene Bereitschaft des Verurteilten, sich unmittelbar im Anschluss an den Vollzug einer Therapie zu unterziehen, auf eine nachhaltige Verhaltensänderung bei dem Verurteilten schließen lässt und ein nahtloser Übergang in eine - in der Regel stationäre - Therapieeinrichtung gewährleistet ist (vgl. Beschlüsse des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. April 2010 - 1 Ws 54/10 -, 21. Juli 2010 - 1 Ws 131/10 -, 2. Mai 2013 - 1 Ws 68/13 -, 10. April 2014 - 1 Ws 36/14 -, 29. Juli 2015 - 1 Ws 156/15 -, 11. Dezember 2015 - 1 Ws 234/15 -, 17. März 2016 - 1 Ws 36/16 -, 17. August 2016 - 1 Ws 123/16 - und 24. August 2016 - 1 Ws 126/16 - Senatsbeschluss wie vor; vgl. hierzu auch: OLG Köln, Beschl. v. 16.04.2010 - 2 Ws 233/10, 2 Ws 234/10, juris Rn. 11 ff.; OLG Koblenz, Beschl. v. 02.04.2013 - 2 Ws 150/13, juris Rn. 4 ff.).

  • OLG Hamm, 16.06.2016 - 4 Ws 173/16

    Nachholen des rechtlichen Gehörs durch schriftliche Anhörung im

    Ein Widerruf kann grds. auch erfolgen, wenn die neue Tat lediglich mit einer Geldstrafe geahndet wurde (vgl. z. B. OLG Hamm, Beschl. v. 04.12.2008 - 3 Ws 484/08 - juris) oder eine verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. z. B. OLG Hamm NStZ-RR 2014, 206).
  • OLG Köln, 24.05.2016 - 1 RVs 83/16

    Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Strafaussetzung zur

    Wegen der Beschränkung der zu verhängenden Rechtsfolgen (§ 407 Abs. 2 S. 2 StPO) kommt einem dann in Abwesenheit des Angeklagten ergehenden Strafbefehl eine Bedeutung für die Legalprognose überhaupt nicht zu (so zutr. OLG Hamm NStZ-RR 2014, 206 [L] = BeckRS 2014 04747).
  • OLG Braunschweig, 03.09.2021 - 1 Ws 199/21

    Umrechnung erbrachter Zahlungen in gemeinnützige Arbeit bei Widerruf der

    Ein Abweichen von der Prognose in der Nachverurteilung kann dabei insbesondere in Betracht kommen, wenn bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf durch die weitere Entwicklung und Lebensführung des Verurteilten neue prognoserelevante Aspekte bekannt geworden sind oder die Prognose des die neue Tat aburteilenden Richters auf einer nicht nachvollziehbaren, nicht überzeugenden oder bloß formelhaften Auseinandersetzung mit den Gründen beruht, die zur erneuten Strafaussetzung zur Bewährung geführt haben (OLG Karlsruhe; a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2014, 1 Ws 36/14, juris, Rn. 8).
  • OLG Karlsruhe, 23.07.2019 - 2 Ws 211/19

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung: Bedeutung einer positiven Prognose

    Ein Abweichen von der tatrichterlichen Prognose wird zwar dann in Betracht kommen, wenn bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf durch die weitere Entwicklung und Lebensführung des Verurteilten neue prognoserelevante Aspekte bekannt geworden sind (hierzu KG Berlin, Beschluss vom 10.12.1997 - 1 AR 1502/97 - 4 Ws 265/97, BeckRS 1997, 14896) oder aber die Prognose des die neue Tat aburteilenden Richters auf einer nicht nachvollziehbaren, nicht überzeugenden oder bloß formelhaften Auseinandersetzung mit den Gründen, die zur erneuten Strafaussetzung zur Bewährung geführt haben, beruht (OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2014 - III-1 Ws 36/14, juris; BVerfG, Beschluss vom 23.07.2007 - 2 BvR 1092/07, NStZ-RR 2008, 26; OLG Köln, Beschluss v. 19.03.1993 - 2 Ws 115-116/93, BeckRS 1993, 123339; MüKoStGB/Groß, a.a.O. § 56f Rn. 30 f.).
  • OLG München, 07.08.2023 - 2 Ws 435/23

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung trotz zuvor ergangener Zubilligung

    Dies gilt indes dann nicht, wenn die Prognoseentscheidung inhaltlich nicht nachvollziehbar oder nur formelhaft begründet worden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2014 - 1 Ws 36/14, BeckRS 2014, 4774; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.1997 - 1 Ws 970/97, NZV 1998, 163).
  • KG, 23.11.2022 - 2 Ws 161/22

    Voraussetzungen des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung

    Einem solchen Strafbefehl kann daher keinerlei präjudizielle Wirkung zukommen (vgl. KG, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 5 Ws 69 - 70/15 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2014 - III-1 Ws 36/14 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 8. Januar 2014 - III-2 Ws 671/13 -, juris).
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