Rechtsprechung
OLG Hamm, 06.02.2015 - 11 U 131/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entschädigungsansprüche wegen Vollziehung der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus; Zulässigkeit der Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 29.10.2013 - 25 O 37/13
- OLG Hamm, 06.02.2015 - 11 U 131/13
- BGH, 30.04.2015 - III ZR 63/15
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09
Aufrechnung der Justizverwaltung gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf …
Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2015 - 11 U 131/13
In materiell-rechtlicher Sicht stehe der Aufrechnung insbesondere nicht das Urteil des BGH vom 01.10.2009 (III ZR 18/09) entgegen, mit welchem der BGH entschieden habe, dass es der Justizverwaltung unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) grundsätzlich verwehrt sei, gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten des Strafverfahrens aufzurechnen.Darüber hinaus würden auch die Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 01.10.2009 (III ZR 18/09) hier greifen, weil von einem Amtsverschulden auszugehen sei.
Ein Aufrechnungsverbot gemäß § 242 BGB wegen unzulässiger Rechtsausübung kommt dann in Frage, wenn die Aufrechnung nach der Eigenart des Schuldverhältnisses oder dem Zweck der geschuldeten Leistung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheint (BGH, NJW-RR 2010, 167).
- BGH, 24.03.2011 - IX ZR 180/10
Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit einer vom Europäischen Gerichtshof für …
Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2015 - 11 U 131/13
Gleiches gelte im Übrigen auch für die weiteren Beschlüsse des BGH vom 05.05.2011 (VII ZB 25/10 und VII ZB 17/10) und das Urteil des BGH vom 24.03.2011 (IX ZR 180/10).Der Senat vermag eine Unzulässigkeit der Aufrechnung gemäß § 394 BGB wegen Unpfändbarkeit des Entschädigungsanspruchs des Klägers auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des BGH in dem Urteil vom 24.03.2011 - IX ZR 180/10 - nicht anzunehmen.
- BGH, 19.09.2013 - III ZR 405/12
Immaterieller Schadensersatz wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung
Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2015 - 11 U 131/13
Dabei ist die Haftung des beklagten Landes dem Grunde nach nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.09.2013 (III ZR 405/12) nicht mehr ernstlich zweifelhaft.Dass die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf der Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften beruhte und es im vorliegenden Fall auch nicht darum geht, dass den zuständigen Amtsträgern bei der Anwendung dieser Normen Fehler im Einzelfall unterlaufen sind, ändert im Verhältnis der Parteien zueinander nichts an der Passivlegitimation des beklagten Landes (BGH, III ZR 405/12, Rn. 24 f., juris).
- BGH, 05.05.2011 - VII ZB 25/10
Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Anspruch eines Strafgefangenen auf …
Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2015 - 11 U 131/13
Gleiches gelte im Übrigen auch für die weiteren Beschlüsse des BGH vom 05.05.2011 (VII ZB 25/10 und VII ZB 17/10) und das Urteil des BGH vom 24.03.2011 (IX ZR 180/10). - BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01
Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten …
Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2015 - 11 U 131/13
Für das beklagte Land habe demgegenüber gar nicht die Möglichkeit bestanden, die konventionswidrige Sicherungsverwahrung zu beenden, zumal das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 05.02.2004 (BVerfGE 109, 133) die Vorschriften des § 67 d Abs. 3 StGB und Art. 1 a Abs. 3 EGStGB für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt habe. - OLG Hamm, 14.11.2014 - 11 U 16/14
Entschädigung nach konventionswidriger Sicherungsverwahrung
Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2015 - 11 U 131/13
Sie steht im Übrigen mit der aktuellen Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. Urteile vom 14.11.2014 zu I-11 U 80/13 und I-11 U 16/14, veröffentlicht bei juris). - BGH, 05.05.2011 - VII ZB 17/10
Forderungspfändung: Pfändbarkeit des Geldentschädigungsanspruchs eines …
Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2015 - 11 U 131/13
Gleiches gelte im Übrigen auch für die weiteren Beschlüsse des BGH vom 05.05.2011 (VII ZB 25/10 und VII ZB 17/10) und das Urteil des BGH vom 24.03.2011 (IX ZR 180/10). - OLG Hamm, 14.11.2014 - 11 U 80/13
Entschädigung nach konventionswidriger Sicherungsverwahrung
Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2015 - 11 U 131/13
Sie steht im Übrigen mit der aktuellen Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. Urteile vom 14.11.2014 zu I-11 U 80/13 und I-11 U 16/14, veröffentlicht bei juris). - BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig
Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2015 - 11 U 131/13
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner maßgeblichen Entscheidung vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326) ausgeführt, dass eine Rechtfertigung sowohl der nachträglich verlängerten Sicherungsverwahrung, als auch der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung praktisch nur in den Fällen einer psychischen Erkrankung nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 e EMRK in Betracht kommt.
- EGMR, 26.06.2018 - 486/14
Psychiatrie-Opfer scheitert mit erneuter Beschwerde
Die innerstaatlichen Gerichte sind der Auffassung, dass ein solcher Anspruch in dem Zeitpunkt entsteht, in dem eine Freiheitsentziehung objektiv rechtswidrig ist, ohne dass es einer diesbezüglichen gerichtlichen Feststellung bedürfte (siehe Oberlandesgericht Hamm, I-11 U 131/13, Urteil vom 6. Februar 2015, und Landgericht Marburg, 2 O 63/13, Urteil vom 8. Juli 2014). - OLG Hamm, 06.03.2015 - 11 U 95/14
Höhe der Entschädigung für konventionswidrig vollzogene Sicherungsverwahrung
Hierzu hat der Senat mit am 06.02.2015 verkündetem Urteil (Az.: 11 U 131/13) in einem gleich gelagerten Fall Folgendes ausgeführt:. - BGH, 30.04.2015 - III ZR 63/15
Voraussetzungen für immateriellen Schadensersatz wegen nachträglich verlängerter …
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2015 (I - 11 U 131/13) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.