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   OLG Hamm, 06.05.2011 - I-30 U 15/10   

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https://dejure.org/2011,5197
OLG Hamm, 06.05.2011 - I-30 U 15/10 (https://dejure.org/2011,5197)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.05.2011 - I-30 U 15/10 (https://dejure.org/2011,5197)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Mai 2011 - I-30 U 15/10 (https://dejure.org/2011,5197)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche nach Beendigung eines Pachtvertrages über einen Golfplatz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pachtvertrag über Golfplatz: Anforderungen an Schriftform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Pachtvertrag über einen Golfplatz: Anforderungen an die Schriftform (IMR 2011, 417)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 25.07.2007 - XII ZR 143/05

    Rechtsfolgen einer allgemeinen salvatorischen Klausel in einem

    Auszug aus OLG Hamm, 06.05.2011 - 30 U 15/10
    In dem Fall ist es erforderlich, aber auch ausreichend, die Anlagen im Mietvertrag so genau zu bezeichnen, dass sie dem Mietvertrag zweifelsfrei zugeordnet werden können (BGH NJW 2007, 3202).

    Der zweite Teil, die sog. Ersetzungsklausel, ist nicht einschlägig, weil die Unwirksamkeit der vereinbarten Mietdauer nicht auf dem Inhalt des Vereinbarten beruht, sondern auf der fehlenden Schriftform (vgl. BGH NJW 2007, 3202).

    Dabei ist grds. zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit der Formnichtigkeit nur ganz besondere Umstände im Einzelfall den Einwand unzulässiger Rechtsausübung begründen können (BGH WM 2007, 1946).

    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der eine Vertragspartner den anderen schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten oder sich sonst einer besonders schweren Treuepflichtverletzung schuldig gemacht hat oder wenn bei Formnichtigkeit die Existenz der anderen Vertragspartei bedroht wäre (BGH NJW 2007, 3202).

  • BGH, 07.07.1999 - XII ZR 15/97

    Formgültigkeit der Verlängerung eines auf zehn Jahre abgeschlossenen

    Auszug aus OLG Hamm, 06.05.2011 - 30 U 15/10
    Eine feste, körperliche Verbindung der einzelnen Blätter mittels Heftklammer (BGH NJW 1999, 3257, 3259), ist geeignet, den Fälschungsschutz zu steigern (Lindner-Figura/.

    Erforderlich ist aber, dass sich zumindest die notwendige Bestimmbarkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus in Bezug genommenen Anlagen ergibt oder weil der Mieter das Mietobjekt bereits bei Abschluss des Mietvertrages nutzt, so dass sich der Umfang der bisherigen Nutzung als Auslegungshilfe anbietet (BGH NJW 2000, 354, 357; NJW 1999, 3257).

    Der Umstand, dass der Beklagte dem Zeugen y mit Schreiben vom 23.11.1990 (vgl. Bl. 86 d. A.) - und somit nach Abschluss des Vertrages - die aus Bl. 98 -100 d. A. ersichtlichen Lagepläne übersandt haben könnte (insoweit haben die hierzu vernommenen Zeugen Dr. Q, K und X3 keine bestätigende Angaben machen können), vermag die fehlende Bestimmbarkeit, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegeben sein muss (BGH NJW 2000, 354, 357; NJW 1999, 3257), nicht zu beseitigen.

  • OLG Brandenburg, 02.04.2008 - 3 U 80/07

    Langfristiger Gewerberaummietvertrag: Schriftformerfordernis für ein

    Auszug aus OLG Hamm, 06.05.2011 - 30 U 15/10
    Ferner werden Verträge über die entgeltliche Überlassung voll eingerichteter Hotels, Krankenhäuser oder Gaststätten als Pachtverträge eingeordnet (Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 2. Aufl., zu Kap. 1 RdNr. 21 m.w.N.; OLG Brandenburg NZM 2008, 406).

    Da nach § 550 BGB Schriftform vorgesehen ist, hat diejenige Partei, die sich trotz Kündigung auf das Fortbestehen des Vertrages beruft, die Einhaltung der Schriftform zu beweisen (OLG Brandenburg NZM 2008, 406; OLG Rostock NZM 2002, 955; LF zu Kap 6 Nr. 106).

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 06.05.2011 - 30 U 15/10
    Erforderlich ist aber, dass sich zumindest die notwendige Bestimmbarkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus in Bezug genommenen Anlagen ergibt oder weil der Mieter das Mietobjekt bereits bei Abschluss des Mietvertrages nutzt, so dass sich der Umfang der bisherigen Nutzung als Auslegungshilfe anbietet (BGH NJW 2000, 354, 357; NJW 1999, 3257).

    Der Umstand, dass der Beklagte dem Zeugen y mit Schreiben vom 23.11.1990 (vgl. Bl. 86 d. A.) - und somit nach Abschluss des Vertrages - die aus Bl. 98 -100 d. A. ersichtlichen Lagepläne übersandt haben könnte (insoweit haben die hierzu vernommenen Zeugen Dr. Q, K und X3 keine bestätigende Angaben machen können), vermag die fehlende Bestimmbarkeit, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegeben sein muss (BGH NJW 2000, 354, 357; NJW 1999, 3257), nicht zu beseitigen.

  • BGH, 21.11.2007 - XII ZR 149/05

    Wahrung der Schriftform bei einem langfristigen Mietvertrag; Vertretung einer BGB

    Auszug aus OLG Hamm, 06.05.2011 - 30 U 15/10
    Nach der sog. Auflockerungsrechtsprechung des BGH ist eine körperliche Verbindung der einzelnen Urkundsbestandteile aber nicht mehr erforderlich (BGH NJW 1998, 58; BGH GE 2008, 195 = BeckRS 2007, 65112).

    Die Zusammenfassung von Mietvertrag und Anlagen zu einer einheitlichen Urkunde erfolgt durch eine feste körperliche Verbindung oder durch eine zweifelsfreie gedankliche Verbindung auch ohne Beifügung oder Paraphierung der Anlagen (BGH GE 2008, 195 = BeckRS 2007, 65112).

  • BGH, 20.04.2005 - XII ZR 29/02

    Anforderungen an die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages bei Eintritt

    Auszug aus OLG Hamm, 06.05.2011 - 30 U 15/10
    Dazu reicht es aus, dass alter und neuer Vermieter einen Wechsel vereinbaren (ggfls. unter Einhaltung der vorgeschriebenen Form) und der Mieter dieser Vereinbarung - auch formfrei - zustimmt (BGH NZM 2010, 705; BGH NZM 2005, 584), wobei die Zustimmung, falls keine Frist hierfür gesetzt worden ist, auch noch längere Zeit nach der Vereinbarung zwischen altem und neuem Mieter erfolgen kann (KG ZMR 2003, 835).

    Die Unterzeichnung der Anlagen ist nicht notwendig (BGH NJW-RR 2005, 958, 959) aber ausreichend, um dem Schriftformgebot zu genügen, sofern Anlagen und Mietvertrag zweifelsfrei eine einheitliche Urkunde bilden (BGH NJW-RR 1999, 1313).

  • BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung

    Auszug aus OLG Hamm, 06.05.2011 - 30 U 15/10
    Nach der sog. Auflockerungsrechtsprechung des BGH ist eine körperliche Verbindung der einzelnen Urkundsbestandteile aber nicht mehr erforderlich (BGH NJW 1998, 58; BGH GE 2008, 195 = BeckRS 2007, 65112).

    Um die Formerfordernisse des § 126 BGB zu erfüllen, genügt eine gedankliche Verbindung derart, dass sich zweifelsfrei ein sachlicher Zusammenhang der einzelnen Seiten ergibt, z. B. aus fortlaufender Paginierung der Blätter, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher grafischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen, wobei nicht jeweils sämtliche Merkmale vorliegen müssen (BGH NJW 1998, 58; BGH NJW-RR 2004, 586).

  • BGH, 27.06.1994 - III ZR 117/93

    Wirksamkeit von Änderungen oder Ergänzungen eines unterschriebenen Urkundentextes

    Auszug aus OLG Hamm, 06.05.2011 - 30 U 15/10
    Die beiderseitigen Unterschriften müssen den gesamten voranstehenden Vertragsinhalt decken (BGH NJW 1994, 2300).

    Änderungen oder Ergänzungen, die der Unterschrift voranstehen, müssen nicht erneut unterschrieben werden, solange der von den Unterschriften der Vertragsparteien umfasste Text ihrem tatsächlichen übereinstimmenden Willen entspricht, weil es für die Wahrung der Schriftform unerheblich ist, ob die Unterzeichnung der Niederschrift des Urkundentextes zeitlich nachfolgt oder vorangeht (BGH NJW 1994, 2300, 2301).

  • OLG Rostock, 28.12.2001 - 3 U 173/00

    Darlegungs- und Beweislast für Einhaltung der gesetzlichen Schriftform

    Auszug aus OLG Hamm, 06.05.2011 - 30 U 15/10
    Da nach § 550 BGB Schriftform vorgesehen ist, hat diejenige Partei, die sich trotz Kündigung auf das Fortbestehen des Vertrages beruft, die Einhaltung der Schriftform zu beweisen (OLG Brandenburg NZM 2008, 406; OLG Rostock NZM 2002, 955; LF zu Kap 6 Nr. 106).
  • OLG Düsseldorf, 26.05.2004 - U (Kart) 36/03

    Ausscheiden eines Rechtsanwalts aus einem Sozietätsverträg durch Kündigung;

    Auszug aus OLG Hamm, 06.05.2011 - 30 U 15/10
    Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 02.12.2009 (Bl. 440, 444 d. A.) genannten Entscheidungen (OLG Düsseldorf BRAK-Mitt. 2005, 40 und BGH NJW 2007, 295) beziehen sich auf eine gesellschaftrechtliche Problematik unter dem Aspekt der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) bei einer Anwaltssozietät und sind mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
  • BGH, 21.02.2008 - V ZB 96/07

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

  • BGH, 20.05.2003 - KZR 19/02

    Streit zwischen Apollo Optik und drei Franchisenehmern

  • BGH, 28.04.1999 - VIII ARZ 1/98

    Der Erwerber einer vermieteten Eigentumswohnung wird alleiniger Vermieter, auch

  • BGH, 26.04.2007 - VII ZR 210/05

    Anwendung von Werkvertragsrecht bei umfangreichen Ausbaupflichten?

  • BGH, 04.04.1979 - VIII ZR 118/78

    Voraussetzungen der Zulässigkeit der Verpachtung einer Apotheke - Maßgebliche

  • BayObLG, 12.12.1990 - REMiet 2/90

    Voraussetzungen für einen Rechtsentscheid über eine Vorlage in einer Mietsache;

  • BGH, 09.06.2010 - XII ZR 171/08

    Wirksamkeit einer Formularklausel über das dem Vermieter eingeräumte Recht zur

  • OLG Stuttgart, 26.04.2010 - 5 U 188/09

    Mietrechtsstreit: Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Schriftform für einen

  • BGH, 25.10.2002 - V ZR 279/01

    Anforderungen an die Unterzeichnung einer notariellen Urkunde

  • BGH, 12.03.2008 - VIII ZR 71/07

    Kündigungsfrist eines am 1.9.2001 bestehenden, auf unbestimmte Zeit eingegangenen

  • BGH, 14.07.2004 - XII ZR 68/02

    Anforderungen an die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages

  • AGH Niedersachsen, 11.02.2004 - AGH 24/03

    Antrag auf Wiedererteilung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt

  • BGH, 07.05.2008 - XII ZR 69/06

    Einhaltung der Schriftform bei Personenmehrheit auf Seite des Vermieters oder

  • BGH, 21.01.2004 - VIII ZR 99/03

    Erhöhung einer Teilinklusivmiete wegen gestiegener Betriebskosten

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 137/04

    Langfristiger Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung in einem

  • BGH, 27.03.1991 - XII ZR 136/90

    Miete - Pacht - Abgrenzung - Brauerei - Überlassung von Räumen - Betrieb einer

  • OLG Celle, 11.10.1995 - 2 U 124/94

    Nutzungsrechte bei durch Umwandlung des Mietwohnhauses in eine

  • OLG Köln, 06.01.2006 - 16 Wx 188/05

    Ort der Eigentümerversammlung, Kostenlast des Verwalters

  • KG, 20.06.2003 - 12 U 276/01

    Gewerberaummiete: Genehmigung der Vertragsübernahme durch den Mieter; Wirksamkeit

  • BGH, 28.09.2005 - VIII ZR 399/03

    Rechtsfolgen der Veräußerung von Teilen des Mietobjekts

  • BGH, 19.09.2007 - XII ZR 198/05

    Anforderungen an die Form einer Vereinbarung der Mietvertragsparteien über die

  • BGH, 24.01.1973 - VIII ZR 163/71

    Auslegung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses - Rechtsnachfolge in

  • OLG Hamm, 13.03.2014 - 10 U 92/13

    Schriftformerfordernis beim Landpachtvertrag

    Auch aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (AZ: I-30 U 15/10) ergibt sich nichts anderes.
  • OLG Hamm, 26.04.2013 - 30 U 82/12

    Anforderungen an die Form eines langfristigen Mietvertrages; Heilung von

    Allerdings hat die über den Mietvertrag aufgenommene Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich, so dass die Beklagte mündliche Nebenabreden behaupten und auch nachweisen muss ( vgl. nur Lindner-Figura, in: Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 3. Aufl. 2012, Kap. 6 Rn. 111 f. m. w. N.; Emmerich, in: Staudinger-BGB 2011, § 550 Rn. 95; Senat, Urt. v. 06.05.2011, 30 U 15/10, juris Rn. 150, 157) .
  • LG Traunstein, 05.02.2016 - 1 HKO 905/14

    Entgeltliche Überlassung von Flächen zur Installation einer Photovoltaikanlage

    Ein wesentliches Merkmal des Pachtvertrags ist, dass neben dem Gebrauch (bzw. der Nutzung) auch die Früchte des Grundstücks gezogen werden können (OLG Hamm Urteil vom 6.5.2011, Az. 30 U 15/10 zitiert nach juris Rn. 123).
  • OLG Hamm, 24.05.2013 - 30 U 66/11

    Anforderungen an die Bezeichnung des Pachtobjekts in einem langfristigen

    Unter diesen Umständen wird ein potentieller Erwerber, dessen Schutz § 550 BGB gerade beabsichtigt, nicht ermitteln können, mit welchem Inhalt der Pachtvertrages auf ihn (§ 566 BGB) übergegangen ist (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 06.05.2011, 30 U 15/10, Info M 2011, 380 und JURIS im Falle der Verpachtung von Flächen zur Nutzung als "Golfplatz").
  • LG Düsseldorf, 22.02.2012 - 13 O 134/11

    Geltung einer Schriftformheilungsklausel in einem Mietvertrag für den

    Die Vermieterin, die diese Schriftformklausel in die Verträge mit ihren Mietern selbst eingeführt hat, konnte sich nicht darauf berufen, diese Vereinbarung verstoße gegen zwingende Formvorschriften (OLG Hamm, Urteil vom 06.05.2011, 30 U 15/10, zitiert nach Juris; KG Berlin ZMR 2007, 271 ff.; OLG Düsseldorf MDR 2004, Seite 1179 ff.; Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 550, Rdnr. 67).
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