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   OLG Hamm, 06.06.2017 - 11 UF 206/16   

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OLG Hamm, 06.06.2017 - 11 UF 206/16 (https://dejure.org/2017,22997)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.06.2017 - 11 UF 206/16 (https://dejure.org/2017,22997)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Juni 2017 - 11 UF 206/16 (https://dejure.org/2017,22997)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Abänderung eines schweizerischen Kindesunterhaltstitels; Maßgebliches Unterhaltsstatut nach Umzug des Kindes nach Deutschland

  • rechtsportal.de

    BGB § 1610 Abs. 1 ; FamFG § 239 Abs. 1 S. 2
    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Abänderung eines schweizerischen Kindesunterhaltstitels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abänderung von der örtlichen - schweizerischen - Vormundschaftskommission genehmigten "Unterhaltsvertrag" in Deutschland möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 404
  • FamRZ 2018, 29
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.07.2014 - XII ZB 661/12

    Kindesunterhalt: Bemessung des Unterhalts eines im Inland lebenden minderjährigen

    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2017 - 11 UF 206/16
    EU 2009 Nr. L 7, S. 1) zur Anwendung gelangt, da die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach beiden Normen gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Juli 2014 - XII ZB 661/12 -, FamRZ 2014, 1536).

    Ginge es hier um die erstmalige Festsetzung von Kindesunterhalt wäre gemäß Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (im folgenden: HUP, ABl. EU 2009 Nr. L 331, S. 19) bzw. Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 (im folgenden: HUÜ, BGBl. 1986 II S. 837) deutsches Recht anzuwenden.  Die streitige Frage, welches der beiden vorgenannten Haager Übereinkommen im Verhältnis zur Schweiz Anwendung findet (vgl. zum Streitstand BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366), kann deshalb unbeantwortet bleiben, weil nach beiden Normen jeweils deutsches Sachrecht zur Anwendung käme (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Juli 2014 - XII ZB 661/12 -, FamRZ 2014, 1536).

    Wie diese Verschränkung der Lebensstellungen in ein angemessenes Maß des Unterhalts umzusetzen ist, ist nicht unumstritten (vgl. hierzu: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.8.2016 - 5 UF 87/14 -, FamRZ 2017, 282),   in seinen Einzelheiten aber der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (BGH, Beschluss vom 9.7.2014 - XII ZB 661/12, FamRZ 2014, 1536).

    Nach einer vom Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 19.10.2012 - 11 UF 55/12, FamRZ 2013, 891) begründeten und vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 9.7.2014 - XII ZB 661/12, FamRZ 2014, 1536) gebilligten Rechtsprechung soll zum Ausgleich der Kaufkraftunterschiede das ausländische Einkommen in ausländischer Währung um Steuern usw. bereinigt und dann - nur in einem Rechenschritt - den vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" angepasst werden.

  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 662/13

    Abänderungsverfahren für eine ausländische Kindesunterhaltsentscheidung:

    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2017 - 11 UF 206/16
    Der schweizerische Unterhaltsvertrag kann in Deutschland abgeändert werden, weil er - was im Abänderungsverfahren inzident zu prüfen ist - hier anerkannt würde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 662/13 -, BGHZ 203, 372, FamRZ 2015, 479 m.w.N.).

    Beteiligte eines unterhaltsrechtlichen Abänderungsverfahrens können grundsätzlich nur diejenigen sein, zwischen denen die abzuändernde Entscheidung ergangen ist Wenn in einem Abänderungsverfahren zum Kindesunterhalt hinsichtlich der Verfahrensführungsbefugnis nicht an die formelle Parteistellung des Kindes im Erstverfahren angeknüpft werden kann, hängt seine Verfahrensführungsbefugnis davon ab, ob die abzuändernde ausländische Unterhaltsentscheidung für und gegen das Kind wirkt, wobei diese Frage nach dem Recht des Entscheidungsstaates zu beurteilen ist (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 662/13 -, BGHZ 203, 372, FamRZ 2015, 479 m.w.N.).

    Insoweit gelte nichts anderes, als wenn in der abzuändernden Erstentscheidung eines deutschen Gerichts bei Auslandsbezug ein unzutreffendes Unterhaltsstatut angewandt worden wäre; auch dies könnte in einem Abänderungsverfahren wegen der Bindung an die Grundlagen des abzuändernden Titels nicht ohne weiteres korrigiert werden (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 662/13 -, BGHZ 203, 372, FamRZ 2015, 479 m.w.N.).

    Dem berechtigten Vertrauen eines Beteiligten in den Bestand einer rechtskräftigen (ausländischen) Unterhaltsentscheidung kann auch auf dem Boden des neuen Unterhaltsstatuts angemessen Rechnung getragen werden (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 662/13 -, BGHZ 203, 372, FamRZ 2015, 479 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 22.03.2016 - 11 UF 142/15

    Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines im Ausland lebenden Unterhaltsschuldners

    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2017 - 11 UF 206/16
    Eine Berücksichtigung nicht nur der Preis-, sondern auch der Währungsunterschiede Deutschlands und des beteiligten Auslands sowie eine zutreffende Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines minderjährigen Kindes lässt sich nach Auffassung des Senats nur dadurch erreichen, dass das in ausländischer Währung um Steuern usw. bereinigte Einkommen zunächst nach dem mittleren jährlichen Wechselkurs in Euro umgerechnet und dann zusätzlich entsprechend den Preisniveauindizes nach der oben genannten Eurostat-Tabelle um die Preisunterschiede bereinigt wird (so der Senat bereits in dem - unveröffentlichten - Beschluss vom 22.3.2016 - 11 UF 142/15; vgl. aber auch OLG Karlsruhe, a.a.O. und Többens, FamRZ 2016, 597).
  • OLG Oldenburg, 19.10.2012 - 11 UF 55/12

    Kaufkraftbereinigung in der Schweiz erzielten Erwerbseinkommens bei Ermittlung

    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2017 - 11 UF 206/16
    Nach einer vom Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 19.10.2012 - 11 UF 55/12, FamRZ 2013, 891) begründeten und vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 9.7.2014 - XII ZB 661/12, FamRZ 2014, 1536) gebilligten Rechtsprechung soll zum Ausgleich der Kaufkraftunterschiede das ausländische Einkommen in ausländischer Währung um Steuern usw. bereinigt und dann - nur in einem Rechenschritt - den vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" angepasst werden.
  • OLG Karlsruhe, 05.08.2016 - 5 UF 87/14

    Kindesunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines in der Schweiz lebenden

    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2017 - 11 UF 206/16
    Wie diese Verschränkung der Lebensstellungen in ein angemessenes Maß des Unterhalts umzusetzen ist, ist nicht unumstritten (vgl. hierzu: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.8.2016 - 5 UF 87/14 -, FamRZ 2017, 282),   in seinen Einzelheiten aber der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (BGH, Beschluss vom 9.7.2014 - XII ZB 661/12, FamRZ 2014, 1536).
  • BGH, 26.06.2013 - XII ZR 133/11

    Scheidungsverbundverfahren mit Auslandsbezug: Beschwer für Rechtsmittel gegen den

    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2017 - 11 UF 206/16
    Ginge es hier um die erstmalige Festsetzung von Kindesunterhalt wäre gemäß Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (im folgenden: HUP, ABl. EU 2009 Nr. L 331, S. 19) bzw. Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 (im folgenden: HUÜ, BGBl. 1986 II S. 837) deutsches Recht anzuwenden.  Die streitige Frage, welches der beiden vorgenannten Haager Übereinkommen im Verhältnis zur Schweiz Anwendung findet (vgl. zum Streitstand BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366), kann deshalb unbeantwortet bleiben, weil nach beiden Normen jeweils deutsches Sachrecht zur Anwendung käme (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Juli 2014 - XII ZB 661/12 -, FamRZ 2014, 1536).
  • OLG Koblenz, 18.03.2015 - 13 UF 825/14

    Kindesunterhalt: Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts;

    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2017 - 11 UF 206/16
    Deshalb wäre es ungereimt, die Bewertung der Tatsachen nicht dem gewandelten Unterhaltsstatut zu unterstellen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2015 - 13 UF 825/14 -, FamRZ 2015, 1618).
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