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   OLG Hamm, 06.07.2010 - I-15 Wx 118/10   

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https://dejure.org/2010,12083
OLG Hamm, 06.07.2010 - I-15 Wx 118/10 (https://dejure.org/2010,12083)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.07.2010 - I-15 Wx 118/10 (https://dejure.org/2010,12083)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Juli 2010 - I-15 Wx 118/10 (https://dejure.org/2010,12083)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kostenbefreiung des Landesbetriebs Straßenbau NRW bei von diesem beauftragten Grundbucheintragungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 11 Abs. 2 S. 2; GKG § 2 Abs. 1 S. 1
    Kostenbefreiung des Landesbetriebs Straßenbau NRW

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.08.2007 - 9 C 2.07

    Landesbetrieb Straßen und Verkehr; Halteranfrage; Amtshandlung; persönliche

    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.2010 - 15 Wx 118/10
    Der Anteil der entgelt- bzw. gebührenfähigen Tätigkeiten muss allerdings einen erheblichen Anteil der Tätigkeiten der Verwaltungseinheit ausmachen, lediglich untergeordnete Einnahmen reichen trotz einer betrieblichen Ausrichtung nicht aus (LT-Drucks. 12/4320 S. 143 f.; vgl. auch BVerwGE 129, 219 = NVwZ 2008, 78 für den Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz).
  • OLG Hamm, 15.09.2008 - 23 W 254/07

    Gerichtskostenfreiheit des Landesbetriebs Straßenbau in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.2010 - 15 Wx 118/10
    Aus den genannten Gründen kann sich der Senat der gegenteiligen Auffassung, die der hiesige 23. Zivilsenat für die Anwendung der gerichtskostenrechtlichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 GKG im Beschluss vom 15.09.2008 (23 W 254/07) vertreten hat, nicht anschließen, wobei der Senat die Nachteiligkeit einer abweichenden Rechtsprechung zwischen den beiden genannten Kostenbereichen für den Vollzug in der Praxis ausdrücklich berücksichtigt hat.
  • OLG Rostock, 16.05.2008 - 5 W 1/08

    Gerichtskostenfreiheit für den "Betrieb für Bau und Liegenschaften

    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.2010 - 15 Wx 118/10
    Im Anschluss an diese Rechtsprechung ist mit wirtschaftlicher Unternehmensführung ausgestatteten Eigenbetrieben der Länder die Kostenbefreiung wiederholt versagt worden (vgl. OLGR Köln 2005, 90 betr. den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW; OLGR Rostock 2008, 675 betr. den Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern; VG Wiesbaden, Beschluss vom 07.09.2005 - 1 E 2780/04 -, Juris, betr. das Hessische Baumanagement).
  • OLG Köln, 10.11.2004 - 17 W 278/04

    Kostenpflicht des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW

    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.2010 - 15 Wx 118/10
    Im Anschluss an diese Rechtsprechung ist mit wirtschaftlicher Unternehmensführung ausgestatteten Eigenbetrieben der Länder die Kostenbefreiung wiederholt versagt worden (vgl. OLGR Köln 2005, 90 betr. den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW; OLGR Rostock 2008, 675 betr. den Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern; VG Wiesbaden, Beschluss vom 07.09.2005 - 1 E 2780/04 -, Juris, betr. das Hessische Baumanagement).
  • VG Wiesbaden, 07.09.2005 - 1 E 2780/04
    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.2010 - 15 Wx 118/10
    Im Anschluss an diese Rechtsprechung ist mit wirtschaftlicher Unternehmensführung ausgestatteten Eigenbetrieben der Länder die Kostenbefreiung wiederholt versagt worden (vgl. OLGR Köln 2005, 90 betr. den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW; OLGR Rostock 2008, 675 betr. den Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern; VG Wiesbaden, Beschluss vom 07.09.2005 - 1 E 2780/04 -, Juris, betr. das Hessische Baumanagement).
  • BGH, 27.10.1981 - VI ZR 108/76

    Befreiung von Gerichtskosten für nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.2010 - 15 Wx 118/10
    Der BGH (Rpfleger 1982, 81 = MDR 1982, 399) hat allerdings für die gleich lautende Vorschrift des § 2 Abs. 1 GKG die sachlichen Voraussetzungen für die Erstreckung der Kostenbefreiung auf selbständige Rechtsträger auch auf unselbständige Rechtsträger des Landes angewandt und damit in der Sache die Kostenfreiheit des Landes eingeschränkt.
  • VG Düsseldorf, 07.11.2011 - 25 K 2191/11

    Anforderungen an eine Gebührenerhebung für die im Gebührentarif aufgeführten

    Verwiesen wird ferner auf den Beschluss des OLG Hamm vom 6. Juli 2010 - I-15 Wx 118/10 - betreffend Kostenfreiheit des Landes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KostO in Grundbuchangelegenheiten, in denen das Land durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW vertreten war, den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14. September 2009 - Verg 20/09 - betreffend Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, und auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2007 - 9 C 2/07 - betreffend Gebührenfreiheit eines Landes für nach § 6a StVG und § 1 GebOSt gebührenpflichtige Amtshandlungen, die vom dortigen Landesbetrieb Straßen und Verkehr beantragt worden waren.

    Soweit das klagende Land sich im Schriftsatz vom 26. Oktober 2011 auf die Rechtsprechung des OLG Hamm (Beschluss vom 6. Juli 2010 - I-15 Wx 118/10) zur Gebührenfreiheit des Landes in Grundbuchangelegenheiten, in denen das Land durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW vertreten war, nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KostO berufen hat, ist dies für die Erhebung gemeindlicher Gebühren auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes rechtlich unerheblich; hier geht es, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, im Kern eigentlich nur darum, in welchem Einzelhaushalt des Landes (Verkehrsminister oder Justizminister) Kosten eines grundbuchrechtlichen Verfahrens anfallen.

  • KG, 26.11.2012 - 5 W 120/12

    Kostenentscheidung: Gebührenbefreiung einer Gemeinde bei einem Anwaltsregress

    Im Übrigen würde auch eine Anwendung des hergebrachten kommunalrechtlichen Begriffs des wirtschaftlichen Unternehmens (vgl. hierzu etwa BGHZ 95, 55, juris Rn. 10; OLG Dresden, NotBZ 1998, 154, juris Rn. 19 m.w.N.; OLG Zweibrücken, NVwZ-RR 2010, 43, juris Rn. 9 m.w.N.; BayObLGZ 1993, 398, juris Rn. 13; OLG Hamm, JurBüro 2010, 542, juris Rn. 12; vgl. auch noch KG, 1. ZS, VersR 1989, 816, juris Rn. 10) vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen.
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