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   OLG Hamm, 06.07.2017 - III-1 Vollz (Ws) 21/17   

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https://dejure.org/2017,55312
OLG Hamm, 06.07.2017 - III-1 Vollz (Ws) 21/17 (https://dejure.org/2017,55312)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.07.2017 - III-1 Vollz (Ws) 21/17 (https://dejure.org/2017,55312)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Juli 2017 - III-1 Vollz (Ws) 21/17 (https://dejure.org/2017,55312)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Auskunft, Betreuung, Justizvollzugsanstalt, Siocherungsverwahrung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung, Dauer des Einweisungsverfahren, Ablehnung aller Behandlungsangebote der Vollzugsanstalt durch den Betroffenen, Motivationsgespräche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 119 a; StGB § 66 c
    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung; Dauer des Einweisungsverfahren; Ablehnung aller Behandlungsangebote der Vollzugsanstalt durch den Betroffenen; Motivationsgespräche

  • rechtsportal.de

    StVollzG § 119 a; StGB § 66 c
    Anforderungen an die Betreuung eines Strafgefangenen, dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 262
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 01.12.2015 - 1 Vollz (Ws) 254/15

    Begründungspflicht bei Beschlussfassung zur bisherigen Betreuung des Verurteilten

    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 21/17
    Verweigert ein Betroffener jegliche Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten der Vollzugsanstalt, sind in monatlichem Abstand geführte Gespräche zur Herstellung einer Behandlungsmotivation in der Regel als ein dem § 66 c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot anzusehen (nachfolgend zum Senatsbeschluss vom 01. Dezember 2015 - III-1 Vollz (Ws) 254/15 -, juris).

    Versuche, eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt herzustellen, sind demgemäß gesetzlich vorgesehen und können, wenn ein Betroffener kategorisch, also unabhängig von etwaigen Erwägungen zu Qualität bzw. Geeignetheit der Angebote, die Mitwirkung an jeglichen therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten ablehnt, als ein dem § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot angesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 01.12.2015 - III-1 Vollz (Ws) 254/15 -).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 21/17
    Sie steht vielmehr im Einklang mit der Begründung des Gesetzentwurfes zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BT-Drucks. 17/9874 - S.15), eventuell erfolgversprechende Betreuungsangebote nicht mit dem bloßen Hinweis zu unterlassen, der Betroffene lehne solche Angebote ab, und entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht in seiner dem Gesetz zu Grunde liegenden Entscheidung vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 u.a.), "fortwährend, also dauerhaft, zu versuchen, den Untergebrachten (doch) zu einer Inanspruchnahme solcher Angebote zu motivieren".
  • OLG Hamm, 04.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 310/16

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

    Diesen Dokumentationen ist - und dies gilt auch für den nachfolgenden Zeitraum - auch nicht zu entnehmen, dass der Betroffene jegliches Behandlungs- und Betreuungsprogramm kategorisch abgelehnt hätte und aus diesem Grund das Führen regelmäßiger Betreuungsgespräche, um zu ihm auf diese Weise ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und seine Motivation zur Mitwirkung an Behandlungsmaßnahmen überhaupt erst zu wecken, vertretbar als ohnehin einzig erfolgsversprechender Weg hätten angesehen werden können (vgl. nachfolgend Senat, Beschluss vom 06.07.2017 -III-1 Vollz (Ws) 21/17-; Beschluss vom 01.12.2015 - III-1 Vollz (Ws) 254/15 -, juris).

    Denn abgesehen davon, dass auch in einer solchen Konstellation der zeitliche Abstand zwischen einzelnen Motivations- und Betreuungsgesprächen in der Regel einen Monat nicht erheblich überschreiten sollte (vgl. Senat, Beschluss vom 06.07.2017, a.a.O.), hat der Betroffene am 26.08.2014 ausdrücklich erklärt, dass er sich - wenn auch ersichtlich ohne diesbezüglichen Leidensdruck - "auf die angebotene Einzeltherapie" einlassen werde.

    Vielmehr müssen solche plangemäß gebotenen Maßnahmen auch zügig und konsequent umgesetzt werden, um den zentralen Vorgaben für eine therapiegerechte Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB bzw. des Strafvollzugs zur Vermeidung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB gerecht zu werden (vgl. Senat, Beschluss vom 06.07.2017, a.a.O., unter Hinweis auf BT-Drs.

  • OLG Hamm, 30.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 544/18

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

    Für eine eingehende Vorbereitung, Erstellung und Umsetzung der Einweisungsentscheidung billigt der Senat der Vollzugsbehörde in gefestigter Rechtsprechung einen behandlungsfreien Zeitraum von regelmäßig zehn Wochen zu (vgl. Senatsbeschluss vom 06.07.2017 - III-1 Vollz (Ws) 21/17 -, juris), der hier ebenfalls weit - nämlich um acht Wochen - überschritten wurde.

    Nach der Stellungnahme der Anstaltsleiterin vom 30.04.2019 lassen sich die Gründe für diesen Zeitablauf nicht mehr eruieren; selbst wenn, wie die Anstaltsleiterin vermutet, personelle Engpässe zu dieser Verzögerung geführt haben sollten, stellt dies keinen Grund für eine Verlängerung des Regelzeitraums von zehn Wochen dar (vgl. Beschluss des Senats vom 06.07.2017, - III-1 Vollz (Ws) 21/17 -, juris), so dass die Betreuung des Betroffenen auch in der Zeit vom 21.10.2015 bis zum 07.12.2015 nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte.

  • OLG Hamm, 26.08.2020 - 1 Vollz (Ws) 231/20

    Erforderlichkeit von Behandlungsmaßnahmen laut Vollzugsplan; Bringschuld der

    Sie steht vielmehr im Einklang mit der Begründung des Gesetzentwurfes zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BT-Drucks. 17/9874 - S.15), eventuell erfolgversprechende Betreuungsangebote nicht mit dem bloßen Hinweis zu unterlassen, der Betroffene lehne solche Angebote ab, und entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht in seiner dem Gesetz zu Grunde liegenden Entscheidung vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 u.a.), "fortwährend, also dauerhaft, zu versuchen, den Untergebrachten (doch) zu einer Inanspruchnahme solcher Angebote zu motivieren" (Senatsbeschluss vom 06.07.2017 - III-1 Vollz (Ws) 21/17 -, juris Rn. 9).
  • OLG Hamm, 26.10.2017 - 1 Vollz (Ws) 437/17

    Vollzugsplan; Unverzüglichkeit

    Der Senat hat anderweitig entschieden, dass hinsichtlich der gemäß § 9 StVollzG NRW gebotenen Behandlungsuntersuchung - im Rahmen eines Einweisungsverfahrens - ein Zeitraum von sechs Wochen für die Durchführung der Exploration eines Gefangenen grundsätzlich als ausreichend und angemessen anzusehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 06. Juli 2017, III-1 Vollz (Ws) 21/17).
  • OLG Celle, 29.08.2022 - 3 Ws 194/22
    Insoweit erachtet das Oberlandesgericht Hamm etwa einen Zeitraum von vier Wochen (OLG Hamm, Beschl. vom 26. August 2020 - 1 Vollz (WS) 231/20 - beckonline; so auch MüKoStGB/Morgenstern/Drenkhahn StGB § 66c Rn. 33) bzw. im Rahmen des Einweisungsverfahrens eine Dauer von 10 Wochen als angemessen, wobei sechs für die Durchführung der Exploration und weitere vier Wochen für die Abfassung des Gutachtens als angemessen erachtet werden ( OLG Hamm Beschl. v. 6.7.2017 - 1 Vollz (Ws) 21/17 , BeckRS 2017, 141971).
  • OLG Hamm, 22.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 309/18

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es hinzunehmen, dass während der erforderlichen Dauer des Einweisungsverfahrens, die regelmäßig mit zehn Wochen veranschlagt werden kann, kein Behandlungsangebot erfolgt (Senatsbeschluss vom 06. Juli 2017 - III-1 Vollz (Ws) 21/17 -, juris).
  • OLG Hamm, 23.05.2023 - 3 Ws 113/23

    Sicherungsverwahrung; Altfall; Fortdauer; Erledigung; psychische Störung;

    Versuche, eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt herzustellen, sind demgemäß gesetzlich vorgesehen und können, wenn ein Betroffener kategorisch, also unabhängig von etwaigen Erwägungen zu Qualität bzw. Geeignetheit der Angebote, die Mitwirkung an jeglichen therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten ablehnt, als ein § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot angesehen werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. Juli 2017 - III-1 Vollz (Ws) 21/17 -, juris).
  • OLG Hamm, 24.06.2019 - 1 Vollz (Ws) 25/19

    Vierwöchiger Organisationszeitraum für Behandlungsempfehlung zulässig

    Denn personelle Probleme können nicht zu Lasten der Betreuung von Gefangenen mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverwahrung gehen und stellen daher keinen Umstand dar, der eine Verzögerung des gesetzlich vorgeschriebenen unverzüglichen Beginns der Betreuung solcher Gefangenen zur Vermeidung eines Vollzugs der angeordneten Maßregel rechtfertigen können (vgl. Senatsbeschluss vom 06. Juli 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 21/17, zitiert nach juris Rn. 19).
  • OLG Hamm, 24.01.2022 - 1 Vollz (Ws) 536/21

    Verpflichtung der JVA zur Erstellung eines Vollzugsplans; Unverzügliche

    Der Senat hat anderweitig entschieden, dass hinsichtlich der gemäß § 9 StVollzG NRW gebotenen Behandlungsuntersuchung - im Rahmen eines Einweisungsverfahrens - ein Zeitraum von sechs Wochen für die Durchführung der Exploration eines Gefangenen grundsätzlich als ausreichend und angemessen anzusehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 06. Juli 2017, III-1 Vollz (Ws) 21/17).
  • OLG Hamm, 22.11.2021 - 1 Vollz (Ws) 219/21

    Regelmäßige Überprüfung des Betroffenen im Regelvollzug Ungenügende

    Für eine eingehende Vorbereitung, Erstellung und Umsetzung der Einweisungsentscheidung billigt der Senat der Vollzugsbehörde einen behandlungsfreien Zeitraum von regelmäßig zehn Wochen zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 06. Juli 2017 - III-1 Vollz(Ws) 21/17 -, juris und vom 30. April 2019 - III-1 Vollz(Ws) 544/18 -), der hier indes weit überschritten wurde, worauf die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss bereits zutreffend hingewiesen hat.
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