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   OLG Hamm, 06.07.2020 - 8 U 87/19   

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OLG Hamm, 06.07.2020 - 8 U 87/19 (https://dejure.org/2020,35359)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.07.2020 - 8 U 87/19 (https://dejure.org/2020,35359)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Juli 2020 - 8 U 87/19 (https://dejure.org/2020,35359)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.2020 - 8 U 87/19
    Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs gibt ein Hersteller nämlich konkludent die Erklärung ab, dass der Einsatz dieses Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, d. h. insbesondere, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei der Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter, konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, juris, Rn. 45; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18, juris, Rn. 11; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18, juris, Rn. 22).

    Nach der Verkündung des o. g. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) ist diese Frage jedenfalls für Fälle des Erwerbs eines Pkw mit dem Aggregat EA 189 EU vor der ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 höchstrichterlich geklärt.

    Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Grundsatzentscheidung ausdrücklich den Erfahrungssatz gebilligt, dass auszuschließen ist, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder Betriebsuntersagung droht und bei dem nicht abzusehen ist, ob dieses Problem behoben werden kann (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris, Rn. 49, 51).

    In vergleichbarer Fallkonstellation mit vergleichbarem tatsächlichen Vortrag der Parteien hat der Bundesgerichtshof höchstrichterlich entschieden, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands der Beklagten vorlägen und ihr eine weitergehende als mit dem stets ähnlichen Hinweis auf noch nicht abgeschlossene sehr umfassende, bisher keine Kenntnis des Vorstands ergebende interne Ermittlungen sekundäre Darlegung möglich und zumutbar sei (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris, Rn. 37 ff., 39).

    Nur wenn man allgemeine Behauptungen ausreichen lässt und von weiterer Substantiierung absieht, wird man dem Umstand gerecht, dass der Anspruchsteller in Fällen wie dem Vorliegenden jeweils außerhalb des Geschehensablaufs steht und ihm entsprechende Kenntnisse aus strukturellen Gründen fehlen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019, 12 U 61/19, juris).

    (2) Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Darlegungs- und Beweislast bei einer vorsätzlichen Schädigungshandlung bei der Fondsprospekt-Haftung (BGH, Urteil v. 28.06.2016, VI ZR 536/15, BeckRS 2016, 17448 = NJW 2017, S. 250) kann nach der Entscheidung vom 25.05.2020 (a.a.O.) nicht mit Erfolg für die Auffassung herangezogen werden, dass im Rahmen der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung keine sekundäre Darlegungslast greifen könne.

    Entsprechend den Feststellungen des Bundesgerichtshofs in einem gleich gelagerten Fall in seinem Grundsatzurteil von 25.05.2020 (a.a.O.) erscheint es als lebensfremd anzunehmen, dass wirtschaftlich und strukturell derart weitreichende Grundsatzentscheidungen allein auf der Mitarbeiterebene der Ingenieure und Techniker getroffen worden sei sollen.

    Auf Grundlage der rechtlichen Feststellungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris, Rn. 16 ff.), denen sich der Senat für den vorliegend zu beurteilenden vergleichbaren Fall anschließt, ist das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren.

    Dabei braucht der Täter nicht zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 19.07.2004, II ZR 402/02, BGHZ 160, S. 149, 156; BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris, Rn. 60 ff.).

    Von dem in der Hauptsache zuzusprechenden Schadensersatz ist schließlich - auch insoweit der jüngsten Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs folgend (Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris, Rn. 64 ff.) - ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Nutzungsersatz unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung entsprechend § 251 Abs. 1 BGB i.H.v. 5.551,24 EUR abzuziehen.

    (1) Im Ausgangspunkt kann der Senat über die Frage des dem Anspruch aus § 826 BGB entgegenstehenden Nutzungsausgleichsanspruchs selbst entscheiden, ohne diese Rechtsfrage entsprechend der Berufungsanregung des Klägers im Hinblick auf die oben geprüften Regelungen der EG-FGV gem. Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen zu müssen, weil der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz diese Frage in der Entscheidung vom 25.05.2020 (a.a.O.) ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof selbst höchstrichterlich geklärt hat.

    Im Übrigen sind die vorliegend relevanten Streitfragen durch das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19, juris) höchstrichterlich geklärt.

  • OLG Oldenburg, 02.10.2019 - 5 U 47/19

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw;

    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.2020 - 8 U 87/19
    Im Übrigen geht angesichts der Verfahrenskosten und des Rufschadens, die mit der Verurteilung der Beklagten nach § 826 BGB einhergehen, immer noch eine hinreichend präventive Wirkung von der Verurteilung aus, ohne dass es tatsächlich gleichsam noch eines Strafschadensersatzes im Sinne eines "punitive damage" bedürfte, um steuernd präventiv auf die Beklagte einzuwirken (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019, 5 U 47/19, juris).

    (b) Das OLG Oldenburg (Urteil vom 02.10.2019, 5 U 47/19; s.a. OLG Köln Urteil vom 07.07.2019, 16 U 199/18; OLG Brandenburg Urt. v. 04.03.2020, 4 U 56/19; Urt. v. 17.03.2020, 3 U 85/19, Rn. 80 ff.) spricht demgegenüber Deliktszinsen nach § 849 BGB zu, weil der Geschädigte die Nutzung bereits durch den Nutzungsersatz "bezahle", der vom Kaufpreis abgezogen werde, der zudem die Gewinnmarge des Verkäufers umfasse, weil die Nutzungsentschädigung gemeinhin aus dem Kaufpreis ermittelt werde.

    (c) Dieser Normzweck ist im hier vorliegenden Fall nicht betroffen, da zwar dem Kläger ein Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises für das Fahrzeug entzogen wurde, die Entziehung aber nicht ersatzlos erfolgte, sondern dadurch kompensiert wurde, dass er im Gegenzug für die Zahlung des Kaufpreises Eigentum und Besitz des Fahrzeugs mit der abstrakten Möglichkeit, dieses jederzeit nutzen zu können, erhalten hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 28.08.2019, 5 U 1218/18, BeckRS 2019, 20653; einschränkend unter Abzug einer Wertminderung des Fahrzeugs: OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019, 12 U 61/19, juris Rn. 84; a. A: OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019, 5 U 47/19, BeckRS 2019, 23205 Rn. 41; diesen Gesichtspunkt nicht berücksichtigend: OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2019, 27 U 14/19, juris; OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2019, 16 U 199/18, juris).

    (d) Die dem Kläger für die Weggabe des Geldes als Gegenleistung eingeräumte Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs ist auch nicht etwa deshalb unerheblich, weil der Geschädigte diese Nutzung etwa bei einer Ablehnung der Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs zweimal dadurch bezahlte, dass ihm zusätzlich Nutzungsersatz vom Kaufpreis abgezogen werde (so aber: OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019, 5 U 47/19, BeckRS 2019, 23205 Rn. 41).

    Aufgrund des bei § 849 BGB gerade an die Entziehung der Nutzbarkeit anknüpfenden Normzwecks ergibt sich auch nichts Anderes daraus, dass sonstige Verzinsungsregelungen im BGB, etwa § 290 BGB, unabhängig davon einschlägig sind, ob eine Gegenleistung geflossen ist oder dass Fragen der Verzinsung oder des Wertersatzes im Rückabwicklungsverhältnis (§ 346 BGB) grundsätzlich für jede Leistung gesondert zu bestimmen sind (so: OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019, 5 U 47/19, BeckRS 2019, 23205 Rn. 41).

  • OLG Hamm, 10.09.2019 - 13 U 149/18

    Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen

    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.2020 - 8 U 87/19
    Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs gibt ein Hersteller nämlich konkludent die Erklärung ab, dass der Einsatz dieses Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, d. h. insbesondere, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei der Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter, konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, juris, Rn. 45; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18, juris, Rn. 11; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18, juris, Rn. 22).

    aa) Der Schaden liegt trotz der Möglichkeit des Aufspielens des Software-Updates in dem Erwerb eines mit der Steuerungssoftware ausgerüsteten Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, juris, Rn. 48; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18, juris, Rn. 49; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2019, 17 U 45/19, juris, Rn. 18; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18, juris, Rn. 34).

    bb) Der 13. Zivilsenat im Hause hat hierzu ausgeführt, dass ein Anspruch des Klägers auf Verzinsung des von ihm geleisteten Kaufpreises gemäß § 849 BGB nicht bestehe (OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, juris).

    (c) Dieser Normzweck ist im hier vorliegenden Fall nicht betroffen, da zwar dem Kläger ein Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises für das Fahrzeug entzogen wurde, die Entziehung aber nicht ersatzlos erfolgte, sondern dadurch kompensiert wurde, dass er im Gegenzug für die Zahlung des Kaufpreises Eigentum und Besitz des Fahrzeugs mit der abstrakten Möglichkeit, dieses jederzeit nutzen zu können, erhalten hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 28.08.2019, 5 U 1218/18, BeckRS 2019, 20653; einschränkend unter Abzug einer Wertminderung des Fahrzeugs: OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019, 12 U 61/19, juris Rn. 84; a. A: OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019, 5 U 47/19, BeckRS 2019, 23205 Rn. 41; diesen Gesichtspunkt nicht berücksichtigend: OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2019, 27 U 14/19, juris; OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2019, 16 U 199/18, juris).

  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

    Verzinsung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.2020 - 8 U 87/19
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26. November 2007, II ZR 167/06, juris, Rn. 5 f.) bestehe der Normzweck des § 849 BGB darin, dass der Zinsanspruch den endgültig verbleibenden Verlust an Nutzbarkeit der Sache ausgleichen solle, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden könne.

    Die Norm greift auch nicht nur bei einer Sachentziehung oder -beschädigung ein, sondern auch in Fällen, in denen dem Geschädigten Geld entzogen worden ist (BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, juris, Rn. 45; BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007, II ZR 167/06, juris, Rn. 6; BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 47/14, juris, Rn. 56 f.).

    § 849 BGB ist seinem Wortlaut nach auch nicht auf die Wegnahme beschränkt und verlangt zudem nicht, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen wird (BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007, II ZR 167/06, juris, Rn. 4, 5).

  • OLG Koblenz, 16.09.2019 - 12 U 61/19

    Deliktshaftung der Vorstandsmitglieder eines Automobilkonzerns gegenüber dem

    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.2020 - 8 U 87/19
    Nur wenn man allgemeine Behauptungen ausreichen lässt und von weiterer Substantiierung absieht, wird man dem Umstand gerecht, dass der Anspruchsteller in Fällen wie dem Vorliegenden jeweils außerhalb des Geschehensablaufs steht und ihm entsprechende Kenntnisse aus strukturellen Gründen fehlen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019, 12 U 61/19, juris).

    (c) Dieser Normzweck ist im hier vorliegenden Fall nicht betroffen, da zwar dem Kläger ein Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises für das Fahrzeug entzogen wurde, die Entziehung aber nicht ersatzlos erfolgte, sondern dadurch kompensiert wurde, dass er im Gegenzug für die Zahlung des Kaufpreises Eigentum und Besitz des Fahrzeugs mit der abstrakten Möglichkeit, dieses jederzeit nutzen zu können, erhalten hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 28.08.2019, 5 U 1218/18, BeckRS 2019, 20653; einschränkend unter Abzug einer Wertminderung des Fahrzeugs: OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019, 12 U 61/19, juris Rn. 84; a. A: OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019, 5 U 47/19, BeckRS 2019, 23205 Rn. 41; diesen Gesichtspunkt nicht berücksichtigend: OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2019, 27 U 14/19, juris; OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2019, 16 U 199/18, juris).

    Ein etwaiger Minderwert des Fahrzeugs hat hierauf keinen Einfluss (a. A.: OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019, 12 U 61/19, juris Rn. 84).

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.2020 - 8 U 87/19
    Die Norm greift auch nicht nur bei einer Sachentziehung oder -beschädigung ein, sondern auch in Fällen, in denen dem Geschädigten Geld entzogen worden ist (BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, juris, Rn. 45; BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007, II ZR 167/06, juris, Rn. 6; BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 47/14, juris, Rn. 56 f.).

    (b) Der Regelung des § 849 BGB kann dennoch ein allgemeiner Rechtssatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, nicht entnommen werden (BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, juris, Rn. 45 m.w.N.).

  • OLG Köln, 17.07.2019 - 16 U 199/18

    Vom Dieselskandal betroffenes Kraftfahrzeug mit einem Dieselmotor des Typs EA 189

    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.2020 - 8 U 87/19
    (b) Das OLG Oldenburg (Urteil vom 02.10.2019, 5 U 47/19; s.a. OLG Köln Urteil vom 07.07.2019, 16 U 199/18; OLG Brandenburg Urt. v. 04.03.2020, 4 U 56/19; Urt. v. 17.03.2020, 3 U 85/19, Rn. 80 ff.) spricht demgegenüber Deliktszinsen nach § 849 BGB zu, weil der Geschädigte die Nutzung bereits durch den Nutzungsersatz "bezahle", der vom Kaufpreis abgezogen werde, der zudem die Gewinnmarge des Verkäufers umfasse, weil die Nutzungsentschädigung gemeinhin aus dem Kaufpreis ermittelt werde.

    (c) Dieser Normzweck ist im hier vorliegenden Fall nicht betroffen, da zwar dem Kläger ein Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises für das Fahrzeug entzogen wurde, die Entziehung aber nicht ersatzlos erfolgte, sondern dadurch kompensiert wurde, dass er im Gegenzug für die Zahlung des Kaufpreises Eigentum und Besitz des Fahrzeugs mit der abstrakten Möglichkeit, dieses jederzeit nutzen zu können, erhalten hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 28.08.2019, 5 U 1218/18, BeckRS 2019, 20653; einschränkend unter Abzug einer Wertminderung des Fahrzeugs: OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019, 12 U 61/19, juris Rn. 84; a. A: OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019, 5 U 47/19, BeckRS 2019, 23205 Rn. 41; diesen Gesichtspunkt nicht berücksichtigend: OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2019, 27 U 14/19, juris; OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2019, 16 U 199/18, juris).

  • OLG Koblenz, 28.08.2019 - 5 U 1218/18
    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.2020 - 8 U 87/19
    (c) Dieser Normzweck ist im hier vorliegenden Fall nicht betroffen, da zwar dem Kläger ein Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises für das Fahrzeug entzogen wurde, die Entziehung aber nicht ersatzlos erfolgte, sondern dadurch kompensiert wurde, dass er im Gegenzug für die Zahlung des Kaufpreises Eigentum und Besitz des Fahrzeugs mit der abstrakten Möglichkeit, dieses jederzeit nutzen zu können, erhalten hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 28.08.2019, 5 U 1218/18, BeckRS 2019, 20653; einschränkend unter Abzug einer Wertminderung des Fahrzeugs: OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019, 12 U 61/19, juris Rn. 84; a. A: OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019, 5 U 47/19, BeckRS 2019, 23205 Rn. 41; diesen Gesichtspunkt nicht berücksichtigend: OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2019, 27 U 14/19, juris; OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2019, 16 U 199/18, juris).

    (e) Überdies wäre der der Kaufpreissumme entsprechende Betrag mit der Möglichkeit, hieraus Nutzungen zu ziehen, nicht weiter in dem Vermögen des Klägers verblieben, wenn dieser in Kenntnis des vorliegenden Mangels den vorliegenden Kaufvertrag nicht abgeschlossen und stattdessen den Kaufpreis für ein anderes Fahrzeug aufgewandt hätte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 28.08.2019, 5 U 1218/18, BeckRS 2019, 20653).

  • OLG Brandenburg, 17.03.2020 - 3 U 85/19

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw;

    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.2020 - 8 U 87/19
    (b) Das OLG Oldenburg (Urteil vom 02.10.2019, 5 U 47/19; s.a. OLG Köln Urteil vom 07.07.2019, 16 U 199/18; OLG Brandenburg Urt. v. 04.03.2020, 4 U 56/19; Urt. v. 17.03.2020, 3 U 85/19, Rn. 80 ff.) spricht demgegenüber Deliktszinsen nach § 849 BGB zu, weil der Geschädigte die Nutzung bereits durch den Nutzungsersatz "bezahle", der vom Kaufpreis abgezogen werde, der zudem die Gewinnmarge des Verkäufers umfasse, weil die Nutzungsentschädigung gemeinhin aus dem Kaufpreis ermittelt werde.
  • OLG Frankfurt, 25.09.2019 - 17 U 45/19

    Deliktische Haftung des Herstellers im Abgasskandal

    Auszug aus OLG Hamm, 06.07.2020 - 8 U 87/19
    aa) Der Schaden liegt trotz der Möglichkeit des Aufspielens des Software-Updates in dem Erwerb eines mit der Steuerungssoftware ausgerüsteten Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, juris, Rn. 48; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, I-13 U 149/18, juris, Rn. 49; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2019, 17 U 45/19, juris, Rn. 18; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18, juris, Rn. 34).
  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines

  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

  • OLG Köln, 27.06.2019 - 27 U 14/19

    Schadensersatzanspruch wegen des Inverkehrbringens eines Kfz mit einer

  • BGH, 24.01.2017 - KZR 47/14

    VBL-Gegenwert II - Kartellrechtsverstoß: Beschränkung von Verhaltensspielräumen

  • OLG Karlsruhe, 06.11.2019 - 13 U 37/19

    Deliktischer Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. VW-Diesel-Skandal

  • OLG Köln, 03.01.2019 - 18 U 70/18

    Abgasskandal - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Kunden

  • OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 17 U 290/18

    VW-Diesel-Skandal: Deliktische Haftung "Abgasskandal" (hier: Deliktszinsen gem. §

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

  • BGH, 24.02.1983 - VI ZR 191/81

    Geltendmachung von Verzinsung neben Nutzungsausfallentschädigung

  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16

    Filesharing über einen Familienanschluss

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2019 - 13 U 142/18

    VW-Abgasskandal, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Rückzahlung des

  • OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18

    Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

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