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   OLG Hamm, 06.08.2009 - 2 UF 241/08   

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OLG Hamm, 06.08.2009 - 2 UF 241/08 (https://dejure.org/2009,7477)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.08.2009 - 2 UF 241/08 (https://dejure.org/2009,7477)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. August 2009 - 2 UF 241/08 (https://dejure.org/2009,7477)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 303
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.04.2004 - XII ZR 251/01

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gebenüber ihren Eltern

    Auszug aus OLG Hamm, 06.08.2009 - 2 UF 241/08
    Außerdem ist auf die Belange der betroffenen Familie, die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zueinander und die soziale Lage der Beteiligten Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1097, 1098; BVerwG FamRZ 1973, 372; Mergler/Zink/Gerenkamp, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand: August 2008, § 94 SGB XII, Rz. 73; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, § 94 Rz. 102).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof - worauf der Beklagte abstellt - in einem Fall der völligen Entfremdung des volljährigen Kindes zu seinem hilfsbedürftigen Vater, der wegen einer auf seine Kriegserlebnisse zurückzuführenden psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, seinem Kind emotionale Zuwendung und Fürsorge zuteil werden zu lassen, eine unbillige Härte i. S. d. § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII angenommen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1097).

  • BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus OLG Hamm, 06.08.2009 - 2 UF 241/08
    Zwar sind beim Elternunterhalt neben den Zinsleistungen für Kredite zur Finanzierung des Eigenheims auch die Tilgungsleistungen als abzugsfähig zu berücksichtigen, wenn die Verpflichtung bereits zu einer Zeit eingegangen wurde, als der Unterhaltsverpflichtete nicht damit zu rechnen brauchte, für den Unterhalt seiner Eltern aufkommen zu müssen (vgl. BGH FamRZ 2003, 1179, 1180 f.; FamRZ 2004, 443, 445).

    Andernfalls könnte es bei Nichtberücksichtigung der vermögensbildenden Tilgungsaufwendungen zur Notwendigkeit der Veräußerung des Familienheims kommen, die unterhaltsrechtlich grundsätzlich unzumutbar ist (vgl. BGH FamRZ 2003, 1179).

  • BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99

    Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern

    Auszug aus OLG Hamm, 06.08.2009 - 2 UF 241/08
    Der dem Beklagten zu belassende individuelle Selbstbehalt bemisst sich nach der konkreten Lebensstellung des Unterhaltsverpflichteten, die erfahrungsgemäß an die zur Verfügung stehenden Mittel angepasst ist und sich nach seinem Einkommen, seinem Vermögen und seinem sozialen Rang richtet (vgl. BGH FamRZ 2002, 1698, 1700).

    Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach § 242 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte oder der Inhaber des Unterhaltsanspruchs aus übergegangenem Recht sein Recht über einen längeren Zeitraum - in der Regel länger als ein Jahr - nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser sein Recht in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. BGH FamRZ 2002, 1698, 1999).

  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04

    Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt

    Auszug aus OLG Hamm, 06.08.2009 - 2 UF 241/08
    Solange er dabei keinen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben in Luxus führt, bleiben solche Vermögensdispositionen nach § 1603 Abs. 1 BGB dem Zugriff der Klägerin als Unterhaltsgläubigerin entzogen (vgl. auch BGH FamRZ 2006, 1511, 1513).

    Der Bundesgerichtshof, dem sich der Senat anschließt (vgl. HLL, Ziffer 21.3.2; Stand: 1.7.2005), hat es insoweit gebilligt, dass der individuelle Selbstbehalt des pflichtigen Kindes gegenüber dem Elternteil nach dem angemessenen Selbstbehalt von 1.400 EUR bemessen wird, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleiben kann (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511).

  • BGH, 19.05.2004 - XII ZR 304/02

    Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt wegen Zurücklassens des Kindes im

    Auszug aus OLG Hamm, 06.08.2009 - 2 UF 241/08
    Soweit sich der Beklagte auf die Vernachlässigung der Betreuung durch seine Mutter beruft, die eine Verletzung ihrer Naturalunterhaltspflicht darstellen kann (vgl. BGH FamRZ 2004, 1559, 1560), kann nicht festgestellt werden, dass diese ein solches Ausmaß erreicht hat, dass eine gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht i. S. v. § 1611 BGB angenommen werden kann.
  • BVerwG, 05.10.1972 - V C 71.71

    Heranziehung Unterhaltsverpflichteter zum Kostenbeitrag für Jugendhilfen -

    Auszug aus OLG Hamm, 06.08.2009 - 2 UF 241/08
    Außerdem ist auf die Belange der betroffenen Familie, die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zueinander und die soziale Lage der Beteiligten Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1097, 1098; BVerwG FamRZ 1973, 372; Mergler/Zink/Gerenkamp, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand: August 2008, § 94 SGB XII, Rz. 73; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, § 94 Rz. 102).
  • OLG Zweibrücken, 23.11.2007 - 2 UF 107/07

    Leistungsfähigkeit bezüglich der Zahlung von Elternunterhalt

    Auszug aus OLG Hamm, 06.08.2009 - 2 UF 241/08
    Deswegen können die Tilgungsleistungen des Beklagten nur eingeschränkt unter dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Altersvorsorge im Umfang von 5% seines Bruttoeinkommens berücksichtigt werden (vgl. OLG Zweibrücken, OLGR 2008, 505 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 2 UF 35/03

    Voraussetzungen des Elternunterhalts

    Auszug aus OLG Hamm, 06.08.2009 - 2 UF 241/08
    § 1611 BGB ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 971).
  • BGH, 14.01.2004 - XII ZR 69/01

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus OLG Hamm, 06.08.2009 - 2 UF 241/08
    Zwar sind beim Elternunterhalt neben den Zinsleistungen für Kredite zur Finanzierung des Eigenheims auch die Tilgungsleistungen als abzugsfähig zu berücksichtigen, wenn die Verpflichtung bereits zu einer Zeit eingegangen wurde, als der Unterhaltsverpflichtete nicht damit zu rechnen brauchte, für den Unterhalt seiner Eltern aufkommen zu müssen (vgl. BGH FamRZ 2003, 1179, 1180 f.; FamRZ 2004, 443, 445).
  • BGH, 10.12.2003 - XII ZR 155/01

    Vollstreckbarkeit eines wertgesicherten Unterhaltsvergleichs; Verwirkung

    Auszug aus OLG Hamm, 06.08.2009 - 2 UF 241/08
    Es bezweckt vielmehr den Schutz des Unterhaltsschuldners vor einer Inanspruchnahme auf Unterhalt für eine zurückliegende Zeit, mit der er nicht mehr gerechnet hat und auch nicht rechnen konnte sowie vor den damit verbunden Folgen einer unvorhersehbaren erdrückenden Schuldenlast (vgl. BGH, FamRZ 2004, 531, 532).
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09

    Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2010, 303 veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung wie folgt begründet:.
  • OLG Celle, 26.05.2010 - 15 UF 272/09

    Höhe des Anspruchs auf Elternunterhalt bei fehlendem Kontakt zwischen Eltern und

    Weil bei der Auslegung der Vorschrift die Zielsetzung und die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten sind, kann eine unbillige Härte u. a. dann angenommen werden, wenn und soweit der Grundsatz der familiengerechten Hilfe ein Absehen von der Heranziehung geboten erscheinen lässt (vgl. OLG Hamm FamRZ 2010, 303, 306 m.w.Nw.).

    In diesen - auch nur beispielhaft vom Beklagten angeführten - Verhaltensweisen kann der Senat indes eine gröbliche Vernachlässigung oder eine schwere Verfehlung durch seine Mutter nicht erblicken, die eine vollständige Verwirkung des Unterhalts rechtfertigen, zumal er von seinen Eltern ansonsten betreut und versorgt wurde (vgl. OLG Hamm FamRZ 2010, 303).

  • OLG Oldenburg, 14.01.2010 - 14 UF 134/09

    Voraussetzungen und Grenzen des Elternunterhalts und des Übergangs von

    b) In der Sache folgt der Begriff der "unbilligen Härte" den sich wandelnden Anschauungen in der Gesellschaft (vgl. OLG Hamm Urteil vom 06.08.2009, 2 UF 241/08) und ist zur Regelung atypischer Fälle gedacht, bei denen das Ergebnis nach den Regelvorschriften zu unbefriedigenden Ergebnissen führen würde (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2001, 1237, 1238).
  • VGH Bayern, 28.07.2014 - 12 ZB 13.1886

    Voraussetzungen für die Verwirkung eines jugendhilferechtlichen

    Wenn es der Kläger angesichts des Wegfalls der Unterhaltsleistungen und des entsprechenden Hinweises der Beklagten indes versäumt, Rücklagen für den Kostenbeitrag zu bilden, rechtfertigt dies unter Verweis auf die "Lebensrealität des normal verdienenden Bürgers" die Annahme der Verwirkung der Kostenbeitragsforderung nicht (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, U.v. 2.12.2003 - 4 LC 153/03 - juris Rn. 59; zur Notwendigkeit der Rücklagenbildung im Unterhaltsrecht, die der Annahme der Verwirkung entgegensteht vgl. OLG Hamm, U.v. 6.8.2009 - 2 UF 241/08 - FamRZ 2010, 303 ff. Rn. 81).
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