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   OLG Hamm, 06.08.2021 - 25 W 103/21   

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https://dejure.org/2021,33278
OLG Hamm, 06.08.2021 - 25 W 103/21 (https://dejure.org/2021,33278)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.08.2021 - 25 W 103/21 (https://dejure.org/2021,33278)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. August 2021 - 25 W 103/21 (https://dejure.org/2021,33278)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 2 II 1 RVG, Teil 3 Vorbem. 3 III Nr. 2 i.V.m. Nr. 3202 VV RVG
    Erstattung von Termins- und Einigungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs und anschließender Berufungsrücknahme

  • IWW

    § 98 S. 1 ZPO; Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, Nr. 3202 VV RVG; § 2 Abs. 2 RVG
    Gebührenrecht

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von Termins- und Einigungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs und anschließender Berufungsrücknahme

  • rechtsportal.de

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Zuordnung einer Terminsgebühr zu den Rechtsmittelkosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Terminsgebühr zählt nicht zu den Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Welche Kosten sind bei einem außergerichtlichen Vergleich erstattungsfähig?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Außergerichtlicher Vergleich: Kostenfolgen bedenken! (IBR 2021, 612)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3337
  • MDR 2022, 62
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08

    Festsetzung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Auszug aus OLG Hamm, 06.08.2021 - 25 W 103/21
    Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen BGH NJW 2009, 519, 520 Rn. 7 ff.; 2011, 1680 Rn. 10 hat sie ausgeführt, dass zu den Kosten des Rechtsmittels Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur bei entsprechender Parteivereinbarung gehörten; anderenfalls gelte § 98 S. 1 ZPO, wonach die Kosten des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen seien.

    Haben die Parteien, wie im vorliegenden Fall, einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, so gehören die Kosten eines solchen außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien das vereinbart haben; anderenfalls gilt § 98 S. 1 ZPO, wonach die Kosten des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind (BGH NJW 2009, 519, 520 Rn. 7 ff.; 2011, 1680 Rn. 10).

    Auch wenn der BGH in seinem Beschluss vom 15.03.2011 (VI ZB 45/09, NJW 2009, 519) die Terminsgebühr wie die Einigungsgebühr als Kosten des außergerichtlichen Vergleichs behandelt hat, sieht der Senat in der vorliegenden Entscheidung, die Terminsgebühr den Kosten des Rechtsstreits zuzuordnen, keine Abweichung von dieser Rechtsprechung, weil er dem Beschluss des BGH lediglich den tragenden Rechtssatz entnimmt, dass die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits gehören, wenn die Parteien dies vereinbart haben.

  • BGH, 15.03.2011 - VI ZB 45/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Auszug aus OLG Hamm, 06.08.2021 - 25 W 103/21
    Haben die Parteien, wie im vorliegenden Fall, einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, so gehören die Kosten eines solchen außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien das vereinbart haben; anderenfalls gilt § 98 S. 1 ZPO, wonach die Kosten des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind (BGH NJW 2009, 519, 520 Rn. 7 ff.; 2011, 1680 Rn. 10).

    Auch wenn der BGH in seinem Beschluss vom 15.03.2011 (VI ZB 45/09, NJW 2009, 519) die Terminsgebühr wie die Einigungsgebühr als Kosten des außergerichtlichen Vergleichs behandelt hat, sieht der Senat in der vorliegenden Entscheidung, die Terminsgebühr den Kosten des Rechtsstreits zuzuordnen, keine Abweichung von dieser Rechtsprechung, weil er dem Beschluss des BGH lediglich den tragenden Rechtssatz entnimmt, dass die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits gehören, wenn die Parteien dies vereinbart haben.

  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 101/06

    Entstehung der Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 06.08.2021 - 25 W 103/21
    Damit korrespondiert es, die Terminsgebühr, wie es für die vormalige Erörterungsgebühr außer Frage stand, als Kosten des Rechtsstreits zu behandeln (BGH NJW-RR 2007, 1149 Rn. 14).
  • BGH, 14.12.2006 - V ZB 11/06

    Voraussetzungen der Terminsgebühr und Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 06.08.2021 - 25 W 103/21
    Ganz allgemein gilt, dass die durch ein Vermeidungs- oder Erledigungsgespräch entstandene Terminsgebühr als Kosten des Rechtsstreits festsetzungsfähig ist, sofern die Erfüllung des Gebührentatbestandes festgestellt werden kann (BGH NJW-RR 2007, 787 Rn. 8).
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