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   OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04   

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https://dejure.org/2004,5907
OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04 (https://dejure.org/2004,5907)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.09.2004 - 2 Ss 234/04 (https://dejure.org/2004,5907)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. September 2004 - 2 Ss 234/04 (https://dejure.org/2004,5907)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Jugendstrafe; Erforderlichkeit; Abwägung; Erziehungsgedanke; Strafzweck; Doppelverwertungsverbot; Strafzumessung; Verfahrensverzögerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines Anwendungsvorangs hinsichtlich der Anwendung von Jugendstrafrecht wegen Vorliegen einer Entwicklungsverzögerung oder wegen der Möglichkeit einer Jugendverfehlung; Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer ...

  • Judicialis

    JGG § 17; ; StGB § 46; ; MRK Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 17; StGB § 46; MRK Art. 6
    Jugendstrafe; Erforderlichkeit; Abwägung; Erziehungsgedanke; Strafzweck; Doppelverwertungsverbot; Strafzumessung; Verfahrensverzögerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 58
  • StV 2005, 67
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19

    Schädliche Neigungen bei einem zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits

    Dazu ist auch bei der Tat eines Heranwachsenden erforderlich, dass sie den Tod oder eine erhebliche Schädigung von Menschen bezweckte oder zur Folge hatte (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2005, 58, Rn. 19 bei juris; Eisenberg, JGG, 20. Aufl. 2018, § 17 JGG Rn. 29a).

    Als nicht ausreichend angesehen wurde z.B. der Fall eines sexuellen Kindesmissbrauchs mit Oralverkehr an einem sechsjährigen Kind (OLG Hamm NStZ-RR 2005, 58, Rn. 19 f. bei juris), der Fall einer Vergewaltigung nach einer "Verführungssituation" (BGH NStZ 2009, 450, hierzu sowie zur vorgenannten Entscheidung jedoch kritisch MüKo-StGB/Radtke a.a.O. § 17 JGG Rn. 67) sowie der Fall eines durch Nötigung erzwungenen Oralverkehrs (BGH NStZ-RR 2014, 119, Rn. 3, 8 bei juris).

  • OLG Hamm, 07.03.2005 - 2 Ss 71/05

    Jugendstrafe; Schwere der Schuld; Erziehungsgedanke

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss die Jugendstrafe überdies, wenn sie - wie hier - wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, aus erzieherischen Gründen erforderlich sein ( so Senat, zuletzt noch Beschluss vom 6. September 2004 in 2 Ss 234/04 ).
  • OLG Zweibrücken, 24.11.2021 - 1 OLG 2 Ss 44/21

    Jugendstrafe: Verhängung wegen Schwere der Schuld

    Im Allgemeinen aber setzt die mit der Schwere der Schuld begründete Jugendstrafe deren erzieherische Notwendigkeit voraus (OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 241 m. Anm. Böhm; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.06.1999 - 2 Ss 34/99, juris Rn. 7; OLG Hamm NStZ-RR 2005, 58; a.A. BGH, Beschluss vom 06.05.2013 - 1 StR 178/13, juris Rn. 9 [nicht tragend]; Radtke aaO. Rn. 60).

    Das Urteil muss daher erkennen lassen, dass das Tatgericht bei der auf § 17 Abs. 2 JGG gestützten Verhängung von Jugendstrafe dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt hat (OLG Hamm NStZ-RR 2005, 58, 59).

  • OLG Düsseldorf, 27.08.2007 - 2 Ss 92/07

    Erzieherische Gründe als Voraussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe

    Das Urteil muss vor diesem Hintergrund erkennen lassen, dass das Tatgericht dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Bedeutung geschenkt hat, und Ausführungen dazu enthalten, welche erzieherischen Wirkungen von der Strafe ausgehen sollen; sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Tat Ausnahmecharakter zukommt, ist die Erforderlichkeit der Jugendstrafe mit besonderer Sorgfalt zu begründen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2005, 58, 59).
  • KG, 07.10.2008 - 1 Ss 345/08

    Anforderungen an die Erörterung der Schwere der Schuld i.R.d. Verhängung von

    Die lediglich allgemein gehalte­ne, eher floskelhafte Wendung, die Verhängung der Jugendstrafe sei geboten, weil die Verhängung einer anderen Sanktion im Sinne einer Bagatellisierung der Taten als falsches Signal verstanden werden würde, genügt den besonderen Begründungser­fordernissen hinsichtlich eines aktuell bestehenden Erzie­hungsbedürfnisses nicht, da neben etwaigem strafrechtlich re­levanten Verhalten des Angeklagten vor der Tat vor allem auch eine etwaige positive Entwicklung nach derselben ausdrücklich zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2005, 58), zumal das Gericht vorliegend davon ausgeht, dass es sich bei den Straftaten nur um eine kurze Episode im Leben des Angeklagten gehandelt habe (UA S. 8).
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