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   OLG Hamm, 06.09.2018 - III-3 Ws 308/18   

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https://dejure.org/2018,44722
OLG Hamm, 06.09.2018 - III-3 Ws 308/18 (https://dejure.org/2018,44722)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.09.2018 - III-3 Ws 308/18 (https://dejure.org/2018,44722)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. September 2018 - III-3 Ws 308/18 (https://dejure.org/2018,44722)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erledigung; Aussetzung; Unterbringung; Sicherungsverwahrung; späterer Beginn; strikte Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de

    Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Fortdauer der Sicherungsverwahrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg - 1 StVK 87/17
  • OLG Hamm, 06.09.2018 - III-3 Ws 308/18
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamm, 15.01.2019 - 3 Ws 54/18

    Unterbringung Sicherungsverwahrung Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit Altfälle

    Der erhöhte Prüfungsmaßstab - Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit - gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 ist nicht anzuwenden auf Taten, die vor Beginn des Weitergeltungszeitraumes begangen und rechtskräftig abgeurteilt wurden und bei denen der Vollzug der Sicherungsverwahrung vor Ende des Weitergeltungszeitraums - unter Berücksichtigung des damals geltenden, verschärften Prüfungsmaßstabs der strikten Verhältnismäßigkeit - angeordnet wurde (Fortschreibung der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 6. September 2018, III-3 Ws 308/18).

    Soweit das OLG Nürnberg in einer Entscheidung vom 18. September 2014 (1 Ws 318/14) erhöhte Anforderungen aufgestellt und aufgrund geänderter rechtlicher Beurteilung die Erledigung ausgesprochen hat, hat es sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 451/11) gesetzt (Senat, Beschluss vom 6. September 2018, III-3 Ws 308/18; OLG Celle, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 1 Ws 652/15).

    Dies hat der Senat mit Beschluss vom 6. September 2018 (III-3 Ws 308/18) bereits in anderer Sache entschieden.

  • OLG Hamm, 18.10.2022 - 3 Ws 293/22

    Maßregel; Sicherungsverwahrung; Bewährung; Widerruf; Sachverständigengutachten

    Ausdrücklich offengelassen hat der Bundesgerichtshof jedoch, ob auch das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. die Einfuhr von Betäubungsmitteln als erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB genügen würden (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2021 - 5 StR 161/21 -, juris, Rdnr. 18; vgl. zu dieser Problematik im Übrigen auch Senat, Beschluss vom 6. September 2018 - III-3 Ws 308/18 -, juris Rdnr. 30).
  • OLG Hamm, 13.11.2018 - 3 Ws 473/18

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei dissozialer Persönlichkeitsstörung und

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung die Anordnungsvoraussetzungen für die primäre Sicherungsverwahrung nicht beanstandet (BVerfG, Urteil vom 04.05.2011, 2 BvR 2333/08 u.a., juris; Senat, Beschluss vom 08.08.2018, III-3 Ws 308/18).
  • OLG Oldenburg, 11.02.2021 - 1 Ws 14/21

    Bei vor Beginn des Übergangszeitraumes vom 4. Mai 2011 bis zum 31. Mai 2013

    Der Senat tritt jedoch der Gegenauffassung bei, nach welcher sich die auf die Verletzung des Abstandsgebotes gegründete Anwendbarkeit eines erhöhten Prüfungsmaßstabes auf Taten beschränkt, welche während des Übergangszeitraumes von der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts am 4. Mai 2011 bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung am 1. Juni 2013 begangen worden sind, und solche, die vor dem 4. Mai 2011 begangen und rechtskräftig abgeurteilt worden sind, nicht erfasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2018 - 3 Ws 308/18, BeckRs 2018, 33966; i.E auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136-137/13, NStZ-RR 2013, 359; Peglau, jurisPR-StraR 13/2018 Anm. 2; MüKoStGB/Veh, 4. Aufl., StGB § 67d Rn. 21;Müller-Metz NStZ-RR 2019, 327 sowie NStZ-RR 2020, 13).
  • VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 36-IV-19
    Die dabei vom Oberlandesgericht vertretene und vom Beschwerdeführer geteilte Auffassung, wonach vorliegend für die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 2 StGB die erhöhten Voraussetzungen einer "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung", die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 für den Weitergeltungszeitraum festgelegt hatte, auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 erfüllt sein müssen, weil die Anlasstaten vor dem 1. Juni 2013 begangen wurden, findet seine Stütze in Teilen der Rechtsprechung (vgl. OLG Koblenz, Beschlüsse vom 3. September 2014 und 26. April 2016 - 2 Ws 411/14 und 2 Ws 204/14 - juris Rn. 26 bzw. 12; OLG Naumburg, Beschluss vom 17. November 2017 - 1 Ws (s) 328/17 - juris Rn. 6 jeweils unter Verweis auf BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13 - juris; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 18. September 2017 - Vf. 97-IV-17; a.A. demgegenüber OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2018 - 3 Ws 308/18 - juris Rn. 39 ff.; Peglau, jurisPR-StrafR 13/2018 Anm. 2; Veh in: MüKo, 3. Aufl., § 67d Rn. 21; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136/13, 3 Ws 137/13 - juris Rn. 6 f.).
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