Rechtsprechung
OLG Hamm, 06.10.2015 - I-15 SA 4/15 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,62692) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Bestimmung, zuständiges Gericht, Verteilung, örtliche Zuständigkeit, Anordnung, vorläufige Betreuung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gerichtliche Zuständigkeit nach Anordnung einer vorläufigen Betreuung durch das Eilgericht
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 272 II
Gerichtliche Zuständigkeit nach Anordnung einer vorläufigen Betreuung durch das Eilgericht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hattingen, 30.07.2015 - 3 XVII 177/15
- OLG Hamm, 06.10.2015 - I-15 SA 4/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Frankfurt, 26.10.2011 - 20 W 464/11
Zuständigkeitsbestimmung durch das OLG bei Bestellung eines vorläufigen Betreuers
Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2015 - 15 Sa 4/15
Vielmehr hat das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen nach der erfolgten Mitteilung der getroffenen Eilmaßnahme das Verfahren ohne Weiteres fortzuführen, weil es ohnehin bereits zuständig ist (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 145; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1240). - BayObLG, 26.04.1996 - 3Z AR 27/96
Übersendung eines Vorgangs vom Eilgericht an das allgemein zuständige Gericht
Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2015 - 15 Sa 4/15
Vielmehr hat das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen nach der erfolgten Mitteilung der getroffenen Eilmaßnahme das Verfahren ohne Weiteres fortzuführen, weil es ohnehin bereits zuständig ist (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 145; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1240). - OLG Frankfurt, 02.04.2009 - 20 W 104/09
Betreuungsverfahren: Örtlich zuständiges Gericht für die Nachholung der Anhörung …
Auszug aus OLG Hamm, 06.10.2015 - 15 Sa 4/15
Das Eilgericht muss nur solche weiteren Verfahrenshandlungen vornehmen, die als Bestandteil zu der getroffenen Eilmaßnahme gehören, insbesondere eine etwa nach § 333 S. 2 FamFG zunächst unterbliebene Anhörung des Betroffenen nachholen (OLG Frankfurt FGPrax 2009, 161).