Rechtsprechung
   OLG Hamm, 07.03.2022 - III-1 Ws 579/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,5431
OLG Hamm, 07.03.2022 - III-1 Ws 579/21 (https://dejure.org/2022,5431)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.03.2022 - III-1 Ws 579/21 (https://dejure.org/2022,5431)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. März 2022 - III-1 Ws 579/21 (https://dejure.org/2022,5431)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,5431) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    §§ 257c, 395 Abs. 1 Nr. 1, 396, 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO
    Adhäsionsverfahren

  • Burhoff online

    Kostenentscheidung, Kosten der und Auslagen der Nebenklägerin

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 RVG -VV a. F durch Rechtsgespräch über vermögensrechtliche Ansprüche; Anfall der Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 RVG -VV trotz Verurteilung

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Adhäsionsverfahren - Miterledigung von Vermögensangelegenheiten

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 33 KLs 24/20
  • OLG Hamm, 07.03.2022 - III-1 Ws 579/21
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Jena, 14.09.2009 - 1 Ws 343/09

    Adhäsionsverfahren, Verfahrensgebühr, Entstehen

    Auszug aus OLG Hamm, 07.03.2022 - 1 Ws 579/21
    Denn die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG a.F. entsteht - wie hier - im Falle der Beauftragung mit der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren bereits mit der ersten (darauf gerichteten) Tätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. September 2009 zu 1 Ws 343/09, zitiert nach juris Rn. 18).
  • OLG Hamm, 05.07.2012 - 2 Ws 136/12

    Über die aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehende Vergütung des

    Auszug aus OLG Hamm, 07.03.2022 - 1 Ws 579/21
    Die nach §§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 304 ff. StPO statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 09. März 2017 zu III-1 Ws 54/17, zitiert nach juris Rn. 10 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 05. Juli 2012 zu III-2 Ws 136/12, zitiert nach juris Rn. 15) und fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist (§ 464b S. 4 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet (Senat, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.), erreicht den Beschwerdewert von über 200, 00 Euro (§ 304 Abs. 3 StPO) und ist damit insgesamt zulässig, hat indes in der Sache keinen Erfolg.
  • LG Hanau, 02.09.2014 - 3 Qs 68/14

    Verbindliche Erledigung zivilrechtlicherr Ansprüche als Vorausetzung für die

    Auszug aus OLG Hamm, 07.03.2022 - 1 Ws 579/21
    Da die Gebühr bereits durch das Betreiben des Geschäfts entsteht, ist die verbindliche Erledigung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, insbesondere durch einen gerichtlichen Vergleich oder einen Vertrag, auch dann, wenn - wie hier - kein förmlicher Adhäsionsantrag gestellt wird, nicht erforderlich (a.A. LG Hanau, Beschluss vom 02.September 2014 zu 3 Qs 68/14, BeckRS 2015, 7829 Rn. 20, wonach "ein formloses Thematisieren etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche ohne verbindliche Erledigung selbiger ohne das Vorliegen eines Adhäsionsantrages nicht zum Entstehen der Gebühr führen kann".).
  • OLG Hamm, 09.03.2017 - 1 Ws 54/17

    Kostenfestsetzung gegen Verurteilten zugunsten des Nebenklagebeistands;

    Auszug aus OLG Hamm, 07.03.2022 - 1 Ws 579/21
    Die nach §§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 304 ff. StPO statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 09. März 2017 zu III-1 Ws 54/17, zitiert nach juris Rn. 10 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 05. Juli 2012 zu III-2 Ws 136/12, zitiert nach juris Rn. 15) und fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist (§ 464b S. 4 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet (Senat, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.), erreicht den Beschwerdewert von über 200, 00 Euro (§ 304 Abs. 3 StPO) und ist damit insgesamt zulässig, hat indes in der Sache keinen Erfolg.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht