Rechtsprechung
OLG Hamm, 07.05.2007 - 2 Ss 171/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
StPO § 158; StGB § 185
Strafantrag; Strafverfolgungsbegehren; Auslegung; Beleidigung; Bewertung einer Äußerung; Schmähkritik; - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vorwurf der Anwendung rechtswidriger Behandlungsmethoden gegenüber einem Arzt und generelles Absprechen der ärztlichen Qualifikation als Beleidigung desselben; Begriff der Beleidigung; Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Meinungskundgabe; Grundrecht ...
Verfahrensgang
- LG Bochum - 4 Ns 61 Js 1394/05
- OLG Hamm, 07.05.2007 - 2 Ss 171/07
Wird zitiert von ... (3)
- KG, 21.01.2015 - 121 Ss 228/14
Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs: Wirksamkeit eines von einem …
Hierbei handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (vgl. BGH…, Urteil vom 21. Februar 1968 - 2 StR 719/67 - juris Rz. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 2 Ss 171/07 - juris Rz. 10).Das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist vom Revisionsgericht nach den Grundsätzen des Freibeweises zu prüfen (vgl. BGH…, Urteil vom 21. Februar 1968 - 2 StR 719/67 - juris Rz. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 2 Ss 171/07 - juris Rz. 10).
- OLG Köln, 04.09.2020 - 1 RVs 156/20
Beleidigung bei Verwendung des Götzzitats nicht zwingend
Zu bewerten ist die beanstandete Äußerung dabei in ihrer Gesamtheit; einzelne Elemente dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht herausgelöst und einer vereinzelten Betrachtung zugeführt werden, weil dies den Charakter der Äußerung verfälscht und ihr damit den ihr zustehenden Grundrechtsschutz von vornherein versagen würde (vgl. BGH NJW 1997, 2513; OLG Hamm, Beschl. v. 07.05.2007 - 2 Ss 171/07 -, juris). - OLG Brandenburg, 15.06.2009 - 1 Ss 39/09
Annahme von Tatsachenbehauptung oder Werturteil bei ehrabschneidenden Äußerungen …
Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt jedenfalls dann vor, wenn der Tatrichter die Würdigung einer Äußerung eine Bedeutung beigelegt, die ihr objektiv nicht zukommt, oder wenn er unter mehreren möglichen Deutungen sich für die zur Bestrafung führende entscheidet, ohne die anderen mit überzeugenden Gründen auszuschließen (OLG Hamm, 2 Ss 171/07 bei juris, BVerfGE 43, 130; 82, 43).