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   OLG Hamm, 07.05.2009 - 2 Ws 71/09   

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https://dejure.org/2009,37122
OLG Hamm, 07.05.2009 - 2 Ws 71/09 (https://dejure.org/2009,37122)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.05.2009 - 2 Ws 71/09 (https://dejure.org/2009,37122)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Mai 2009 - 2 Ws 71/09 (https://dejure.org/2009,37122)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 03.12.2009 - 2 Ws 270/09

    Terminsgebühr; Terminsdauer, Bemessung, kurzer Termin

    Danach sind für das Beschwerdeverfahren die §§ 304 ff. StPO und nicht die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden (vergleiche dazu: BGH, NJW 2003, 763; Senatsbeschlüsse vom 07. Mai 2009 in 2 Ws 71/09 und vom 01. Oktober 2007 in 2 Ws 252/07; OLG Hamm, Beschluss des 3. Strafsenats vom 05. Juni 2007 in 3 Ws 226/07).
  • OLG Hamm, 14.01.2010 - 2 Ws 269/09
    Diese Abwägungen stützt im Übrigen auch die -nicht veröffentlichte-Rechtsprechung des erkennenden Senats im Beschluss vom 07.05.2009 (2 Ws 71/09), auf die ich ausdrücklich Bezug nehme.

    Diesen zutreffenden Ausführungen, die hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten zweier (Wahl-)Verteidiger gegenüber der Landeskasse der Rechtsprechung des erkennenden Senats ( Beschluss vom 07. Mai 2009 - 2 Ws 71/09 - ) entsprechen, schließt sich der Senat an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

    Danach sind für das Beschwerdeverfahren die §§ 304 ff. StPO und nicht die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden (vergleiche dazu: BGH, NJW 2003, 763; Senatsbeschlüsse vom 07. Mai 2009 in 2 Ws 71/09 und vom 01. Oktober 2007 in 2 Ws 252/07; OLG Hamm, Beschluss des 3. Strafsenats vom 05. Juni 2007 in 3 Ws 226/07 ).

  • OLG Hamm, 20.05.2010 - 2 Ws 55/10

    Wahlanwalt, Pflichtverteidiger, Anrechung, Gebühren, Kostenerstattung

    Folgt man der von dem erkennenden Senat neuerdings vertretenen Auffassung, dass sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach strafprozessualen Grundsätzen richten (vgl. Beschluss vom 07.05.2009- 2 Ws 71/09), bestand eine Abhilfemöglichkeit durch die Rechtspflegerin ausschließlich nach § 311 Abs. 3 Satz 2 StPO, dessen Voraussetzungen hier nicht gegeben sind, so dass die - vorsorgliche - Nichtabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin vom 09.03.2010 (KH Bl. 26) nicht veranlasst war (vgl. o.a. Beschluss.
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