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   OLG Hamm, 07.05.2020 - III-3 Ws 157/20   

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OLG Hamm, 07.05.2020 - III-3 Ws 157/20 (https://dejure.org/2020,10506)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.05.2020 - III-3 Ws 157/20 (https://dejure.org/2020,10506)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - III-3 Ws 157/20 (https://dejure.org/2020,10506)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kein erhöhtes Corona-Risiko in nordrhein-westfälischen Gefängnissen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Absehen vor weiterer Vollstreckung: Im Knast bist du vor Corona sicher

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Der Knast schützt vor Corona …

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Corona - und das Risiko in der Untersuchungshaft

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein erhöhtes Corona-Risiko in nordrhein-westfälischen Gefängnissen - Corona-Virus

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Kein erhöhtes Corona-Risiko in nordrhein-westfälischen Gefängnissen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 10.08.1989 - 4 Ws 182/89
    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2020 - 3 Ws 157/20
    Muss der Angeklagte bei Fortdauer der Untersuchungshaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit irreversiblen und schwerwiegenden Schäden an seiner Gesundheit oder dem Tode rechnen, verletzt die Fortsetzung der Haft sein Freiheitsgrundrecht gem. Artikel 2 Abs. 2 GG (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 1 Ws 1348/05 - Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2002 - 2 Ws 22/02 -, juris; KG, Beschluss vom 10. August 1989 - 4 Ws 182/89 - Graf, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Auflage 2019, § 112, Rn. 54).
  • OLG Koblenz, 02.01.2014 - 2 Ws 742/13

    Haftbeschwerdeverfahren: Beurteilung des dringenden Tatverdachts anhand der

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2020 - 3 Ws 157/20
    Wird der Angeklagte erstinstanzlich verurteilt, so setzt die gleichzeitige Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 268b StPO) keine gesonderte Prüfung und Begründung des dringenden Tatverdachts voraus; dieser wird - in aller Regel - bereits durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2004 - StB 20/03 - OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Januar 2014 - 2 Ws 742/13 - OLG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2013 - 2 Ws 45/13 - alle zit. nach juris).
  • OLG Hamm, 16.04.2020 - 4 Ws 72/20

    Untersuchungshaft; Außervollzugsetzung des Haftbefehls; Fluchtgefahr; Covid-19;

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2020 - 3 Ws 157/20
    Schließlich begründet auch die Zugehörigkeit des Angeklagten zu einer Risikogruppe nicht die Erwartung, dass er - in Verbindung mit ergänzenden Auflagen - von einer Flucht absehen wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. April 2020 - 4 Ws 72/20 -, juris).
  • OLG Hamburg, 21.03.2013 - 2 Ws 45/13

    Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft: Prüfungsmaßstab

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2020 - 3 Ws 157/20
    Wird der Angeklagte erstinstanzlich verurteilt, so setzt die gleichzeitige Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 268b StPO) keine gesonderte Prüfung und Begründung des dringenden Tatverdachts voraus; dieser wird - in aller Regel - bereits durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2004 - StB 20/03 - OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Januar 2014 - 2 Ws 742/13 - OLG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2013 - 2 Ws 45/13 - alle zit. nach juris).
  • OLG Nürnberg, 13.12.2005 - 1 Ws 1348/05

    Untersuchungshaft, Grundsätze zum Vollzug von Untersuchungshaft bei möglicher

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2020 - 3 Ws 157/20
    Muss der Angeklagte bei Fortdauer der Untersuchungshaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit irreversiblen und schwerwiegenden Schäden an seiner Gesundheit oder dem Tode rechnen, verletzt die Fortsetzung der Haft sein Freiheitsgrundrecht gem. Artikel 2 Abs. 2 GG (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 1 Ws 1348/05 - Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2002 - 2 Ws 22/02 -, juris; KG, Beschluss vom 10. August 1989 - 4 Ws 182/89 - Graf, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Auflage 2019, § 112, Rn. 54).
  • BGH, 08.01.2004 - StB 20/03

    Haftbefehl gegen El Motassadeq bleibt bestehen

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2020 - 3 Ws 157/20
    Wird der Angeklagte erstinstanzlich verurteilt, so setzt die gleichzeitige Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 268b StPO) keine gesonderte Prüfung und Begründung des dringenden Tatverdachts voraus; dieser wird - in aller Regel - bereits durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2004 - StB 20/03 - OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Januar 2014 - 2 Ws 742/13 - OLG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2013 - 2 Ws 45/13 - alle zit. nach juris).
  • OLG Hamburg, 25.01.2002 - 2 Ws 22/02

    Haftbeschwerde; Beschwerdegericht; Haftgericht; Haftbeschwerdegericht;

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2020 - 3 Ws 157/20
    Muss der Angeklagte bei Fortdauer der Untersuchungshaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit irreversiblen und schwerwiegenden Schäden an seiner Gesundheit oder dem Tode rechnen, verletzt die Fortsetzung der Haft sein Freiheitsgrundrecht gem. Artikel 2 Abs. 2 GG (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 1 Ws 1348/05 - Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2002 - 2 Ws 22/02 -, juris; KG, Beschluss vom 10. August 1989 - 4 Ws 182/89 - Graf, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Auflage 2019, § 112, Rn. 54).
  • KG, 07.09.2020 - 5 Ws 97/20

    Strafunterbrechung bei abstrakter, innerhalb des Strafvollzugs nicht erhöhter

    Die Beachtung des Mindestabstandes ist - ebenso wie für jedermann außerhalb des Strafvollzugs - eine eigene Angelegenheit des Beschwerdeführers (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 3 Ws 157/20 -, juris Rn. 22 [zur Untersuchungshaft in Anwendung des Rechtsgedankens in § 455 StPO]).
  • OLG Hamm, 16.07.2020 - 3 Ws 243/20

    Strafausstand; Haftunterbrechung; SARS-CoV-2-Virus; Corona; erhöhte

    Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Verurteilte aufgrund des weiteren Vollzugs der Strafhaft irreversible und schwerwiegende Schäden an ihrer Gesundheit erleidet oder mit dem Tode rechnen muss, besteht nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2020, III-3 Ws 157/20).
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