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   OLG Hamm, 07.09.2015 - 5 WF 142/15   

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https://dejure.org/2015,27404
OLG Hamm, 07.09.2015 - 5 WF 142/15 (https://dejure.org/2015,27404)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.09.2015 - 5 WF 142/15 (https://dejure.org/2015,27404)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. September 2015 - 5 WF 142/15 (https://dejure.org/2015,27404)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Auskunftsanspruch, unterhaltspflichtige Eltern, Haftungsquote, sonstige Familiensache, sofortige Anerkenntnis, Darlegungslast, Beweislast

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Auskunftsanspruch, unterhaltspflichtige Eltern, Haftungsquote, sonstige Familiensache, sofortige Anerkenntnis, Darlegungslast, Beweislast

  • IWW

    § 113 FamFG ZPO § 93; FamFG § 266
    Anerkenntnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis des Auskunftsanspruchs zwischen unterhaltspflichtigen Eltern zur Ermittlung ihrer Haftungsquote

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 93; FamFG § 266
    Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis des Auskunftsanspruchs zwischen unterhaltspflichtigen Eltern zur Ermittlung ihrer Haftungsquote

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Elternteil kann fehlenden Zugang eines vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens zu beweisen haben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Elternteil kann fehlenden Zugang eines vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens zu beweisen haben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 575
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 01.04.2011 - 9 W 198/10

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Anwendbares Recht in Übergangsfällen

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.2015 - 5 WF 142/15
    Denn objektive Gründe, die im Rahmen des § 91a Abs. 1 ZPO eine andere Beweislastverteilung als bei direkter Anwendung des § 93 ZPO rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar (a.A. OLG Hamm, MDR 2011, 1319 f.).

    Insbesondere ist es der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Beweiserleichterungen nicht unmöglich, den Nichtzugang einer Auskunftsaufforderung zu beweisen (vgl. OLG Hamm, MDR 2011, 1319 f.).

    Eine weitergehende Verpflichtung des Antragstellers - etwa dahingehend, dass er besondere Versendungsformen zu wählen habe, die einen Nachweis des Zugangs ermöglichen - wird aufgrund der sekundären Darlegungslast nicht begründet (BGH, MDR 2007, 1162 f.; a.A. OLG Hamm, MDR 2011, 1319 f.).

  • BGH, 21.12.2006 - I ZB 17/06

    Zugang des Abmahnschreibens

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.2015 - 5 WF 142/15
    Denn nach den allgemeinen Beweislastregeln muss der Beteiligte, der sich auf einen Ausnahmetatbestand zu seinen Gunsten beruft, dessen Tatbestandsvoraussetzungen darlegen und ggf. beweisen (vgl. BGH, MDR 2007, 1162 f. mwN).

    Eine weitergehende Verpflichtung des Antragstellers - etwa dahingehend, dass er besondere Versendungsformen zu wählen habe, die einen Nachweis des Zugangs ermöglichen - wird aufgrund der sekundären Darlegungslast nicht begründet (BGH, MDR 2007, 1162 f.; a.A. OLG Hamm, MDR 2011, 1319 f.).

    Angesichts dessen, dass die Antragsgegnerin für ihre Behauptung, das Verfahren nicht veranlasst zu haben, beweisfällig geblieben ist, hat es bei der allgemeinen Regel zu verbleiben, wonach die Antragsgegnerin als die unterlegene Beteiligte entsprechend § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen hat (vgl. BGH, MDR 2007, 1162 f.).

  • BGH, 17.04.2013 - XII ZB 329/12

    Auskunftspflicht unter geschiedener Elternteilen: Einkommensauskunft durch den

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.2015 - 5 WF 142/15
    Dieser Anspruch auf Auskunft ergibt sich nicht aus §§ 1580, 1605 BGB, sondern aufgrund der besonderen Rechtsbeziehungen der Eltern, die gegenüber gemeinschaftlichen Kindern gleichrangig unterhaltspflichtig sind, aus § 242 BGB (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1027 f.; FamRZ 2003, 1836 ff.; FamRZ 1988, 390 f.; Dose in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 1 Rn. 1161 mwN).

    Darüber hinaus hätte der Antragsteller auch bei streitiger Fortführung des Verfahrens obsiegt, da ihm ein Anspruch auf Auskunft gegen die Antragsgegnerin aus § 242 BGB zugestanden hat (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1027 f.; FamRZ 2003, 1836 ff.; FamRZ 1988, 390 f.; Dose in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 1 Rn. 1161 mwN).

  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 68/87

    Aufhebung eines Annahmeverhältnisses zu einem volljährigen Kind

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.2015 - 5 WF 142/15
    Dieser Anspruch auf Auskunft ergibt sich nicht aus §§ 1580, 1605 BGB, sondern aufgrund der besonderen Rechtsbeziehungen der Eltern, die gegenüber gemeinschaftlichen Kindern gleichrangig unterhaltspflichtig sind, aus § 242 BGB (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1027 f.; FamRZ 2003, 1836 ff.; FamRZ 1988, 390 f.; Dose in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 1 Rn. 1161 mwN).

    Darüber hinaus hätte der Antragsteller auch bei streitiger Fortführung des Verfahrens obsiegt, da ihm ein Anspruch auf Auskunft gegen die Antragsgegnerin aus § 242 BGB zugestanden hat (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1027 f.; FamRZ 2003, 1836 ff.; FamRZ 1988, 390 f.; Dose in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 1 Rn. 1161 mwN).

  • BGH, 07.05.2003 - XII ZR 229/00

    Zur Auskunftspflicht im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.2015 - 5 WF 142/15
    Dieser Anspruch auf Auskunft ergibt sich nicht aus §§ 1580, 1605 BGB, sondern aufgrund der besonderen Rechtsbeziehungen der Eltern, die gegenüber gemeinschaftlichen Kindern gleichrangig unterhaltspflichtig sind, aus § 242 BGB (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1027 f.; FamRZ 2003, 1836 ff.; FamRZ 1988, 390 f.; Dose in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 1 Rn. 1161 mwN).

    Darüber hinaus hätte der Antragsteller auch bei streitiger Fortführung des Verfahrens obsiegt, da ihm ein Anspruch auf Auskunft gegen die Antragsgegnerin aus § 242 BGB zugestanden hat (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1027 f.; FamRZ 2003, 1836 ff.; FamRZ 1988, 390 f.; Dose in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 1 Rn. 1161 mwN).

  • KG, 05.09.2011 - 19 W 13/11

    Kostenentscheidung: Übereinstimmende Erledigungserklärung im Hauptsacheverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.2015 - 5 WF 142/15
    b) Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich nicht aus dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO, der eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des § 91 Abs. 1 ZPO enthält und im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO herangezogen werden kann (vgl. KG Berlin, NJW-RR 2012, 446 f.; Oberlandesgericht des landen Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2012, 10 W 25/12, zit. nach juris; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91a Rn. 25).
  • OLG Naumburg, 17.04.2012 - 10 W 25/12

    Kostenentscheidung: Übereinstimmende Erledigungserklärung bei Erledigung der

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.2015 - 5 WF 142/15
    b) Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich nicht aus dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO, der eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des § 91 Abs. 1 ZPO enthält und im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO herangezogen werden kann (vgl. KG Berlin, NJW-RR 2012, 446 f.; Oberlandesgericht des landen Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2012, 10 W 25/12, zit. nach juris; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91a Rn. 25).
  • BGH, 24.10.2011 - IX ZR 244/09

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.2015 - 5 WF 142/15
    Begibt sich ein Beteiligter durch sein vollzogenes Anerkenntnis in die Rolle des Unterlegenen, so rechtfertigt dieser Umstand es, ihm auch die Kosten des Verfahrens aufzulegen, wenn - wie hier - das Prozessverhalten keinen anderen Grund hat als den, dass der Rechtsstandpunkt des antragstellenden Beteiligten im Ergebnis hingenommen wird (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 688 f.).
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