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   OLG Hamm, 07.09.2017 - 4 RVs 103/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,35917
OLG Hamm, 07.09.2017 - 4 RVs 103/17 (https://dejure.org/2017,35917)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.09.2017 - 4 RVs 103/17 (https://dejure.org/2017,35917)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. September 2017 - 4 RVs 103/17 (https://dejure.org/2017,35917)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Volksverhetzung durch Facebook-Kommentare

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Soldaten wegen Volksverhetzung bestraft

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Strafbare Volksverhetzung durch ausländerfeindliche Facebook-Kommentare eines Berufssoldaten - Tathandlung öffentliche Friedensstörung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Volksverhetzung: Hass-Kommentare auf Facebook

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ex-Soldat wegen Volksverhetzung verurteilt: "Gesochse", "Affen", "Ungeziefer"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Volksverhetzung durch Facebook-Kommentare

  • kanzlei.biz (Pressemitteilung)

    Facebook-Kommentare können den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Volksverhetzung durch Facebook-Kommentare

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Volksverhetzung durch Facebook-Kommentare

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 502/99

    Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.2017 - 4 RVs 103/17
    Entgegen der Auffassung der Verteidigung reicht die Eignung der Tathandlung zur öffentlichen Friedensstörung, da die Vorschrift des § 130 Abs. 1 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 130 Rdnr. 13 m.w.N.); eine öffentliche Äußerung ist nicht erforderlich (BGHSt 46, 36, 42).
  • BGH, 14.04.2015 - 3 StR 602/14

    Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen (Erforderlichkeit eines

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.2017 - 4 RVs 103/17
    Dieser Begriff umfasst alle Personenmehrheiten, die aufgrund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale als unterscheidbarer Teil von der Gesamtheit der Bevölkerung abgrenzbar sind (vgl. BGH, NStZ 2015, 512, 513).
  • OLG Stuttgart, 06.09.2018 - 4 W 63/18

    Facebook darf bei drohender Inanspruchnahme aufgrund NetzDG löschen und sperren

    Es handelt sich zudem um eine Äußerung, die jedenfalls Anlass zur Prüfung des § 130 StGB gibt (vgl. zur Verurteilung eines Berufssoldaten wegen Volksverhetzung durch A.-Kommentare mit Bezeichnung von kriminellen Flüchtlingen unter anderem als "Ungeziefer" OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2017 - 4 Rvs 103/17; zur Strafbarkeit wegen Volksverhetzung bei mehrdeutigen A.-Äußerungen über drei Flüchtlingskinder, die Kirschen aus einem Garten gestohlen haben sollen vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018 - 2 Rv 4 Ss 192/18, juris Rn).
  • VG Berlin, 21.05.2019 - 27 K 93.16

    Maßnahmen gegen einen Betreiber einer Facebook- Seite wegen jugendgefährdendem

    Teile der Bevölkerung sind beispielsweise die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Moslems (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Mai 2011 - 1 Ss 175/11 -, BeckRS 2011, 18458; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner, Rundfunkstaatsvertrag Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Ordner III, Teil C, 67. AL Oktober 2016, § 4 JMStV Rn. 19) oder auch die hier lebenden Flüchtlinge oder Asylbewerber (vgl. OLG München, Beschluss vom 17. September 2018 - 18 W 1383/18 -, juris, Rn. 47; OLG Dresden, Urteil vom 9. April 2018 - 1 OLG 21 Ss 772/17 -, MMR 2018, 839; OLG Hamm, Beschluss vom 7. September 2017 - 4 RVs 103/17 -, juris, Rn. 2).
  • VG Hamburg, 20.12.2017 - 2 K 2745/16

    Ausweisung; Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (IS); Aufruf zum Hass

    Auch Kommentare, die über ein öffentlich zugängliches Facebook-Profil veröffentlicht werden, können den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen (OLG Hamm, Beschl. v. 26.9.2017, 4 RVs 103/17, juris; ThürOLG, Urt. v. 27.9.2016, 1 OLG 171 Ss 45/16, juris Rn. 15 ff.).Dabei darf nach der Rechtsprechung zur Strafbarkeit entsprechender Äußerungen diesen im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht haben, und im Fall der Mehrdeutigkeit darf nur dann von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.3.2017, 1 BvR 1384/16, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 28.7.2016, 3 StR 149/16, NStZ-RR 2016, 369, juris Rn. 20).
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