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   OLG Hamm, 07.10.2014 - 3 (s) Sdb. I-10/14   

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https://dejure.org/2014,34799
OLG Hamm, 07.10.2014 - 3 (s) Sdb. I-10/14 (https://dejure.org/2014,34799)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.10.2014 - 3 (s) Sdb. I-10/14 (https://dejure.org/2014,34799)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Oktober 2014 - 3 (s) Sdb. I-10/14 (https://dejure.org/2014,34799)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Strafvollstreckungskammer ist erst mit Antrag bei Gericht mit bedingter Entlassung befasst

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 388
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.12.2004 - 2 ARs 377/04

    Zuständigkeitsbestimmung (weitere Entscheidungen über die Aussetzung des

    Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2014 - 3 (s) Sdb. I-10/14
    Diese Auffassung widersprach allerdings einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2004 (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - 2 ARs 377/04 - juris = StraFo 2005, 171), in der u.a. ausgeführt wird: " Eine vorherige Befassung des Landgerichts Hannover mit der Sache scheidet aus, weil vor der Verlegung des Verurteilten von der JVA I in die JVA P am 1. Juli 2004 weder ein Aussetzungsantrag eingegangen noch der gesetzliche Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB verstrichen war." Denn dies bedeutet, dass eine Strafvollstreckungskammer nicht mit der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung befasst sein kann, bevor entweder ein Aussetzungsantrag eingegangen oder der Zwei-Dritel-Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB verstrichen ist.
  • BGH, 10.10.2013 - 2 ARs 377/13

    Zuständigkeit für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zum

    Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2014 - 3 (s) Sdb. I-10/14
    Nunmehr hat der Bundesgerichtshof sich allerdings von dieser Auffassung gelöst (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 2 ARs 377/13 - juris) und sich der Auffassung des Generalbundesanwalts angeschlossen, der in der entsprechenden (allerdings nicht veröffentlichten) Antragsschrift vom 27. September 2013 (2 AR 270/13) u.a. unter Hinweis auf die o.g. Entscheidungen der Oberlandesgerichte Dresden und Frankfurt a.M. ebenfalls ausführt, dass eine Strafvollstreckungskammer schon dann mit einer Entscheidung über die Reststrafenaussetzung konkret befasst ist, wenn der von Amts wegen zu beachtende maßgebliche Zeitpunkt nach § 57 StGB herannaht und deshalb gegebenenfalls Gutachten einzuholen sind.
  • OLG Dresden, 06.12.2004 - 2 Ws 681/04

    Befasstsein; Verlegung

    Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2014 - 3 (s) Sdb. I-10/14
    Mit einer Entscheidung über eine Strafrestaussetzung gem. § 57 StGB ist eine Strafvollstreckungskammer nach inzwischen wohl herrschender Auffassung schon dann in diesem Sinne konkret befasst, wenn der von Amts wegen zu beachtende maßgebliche Zeitpunkt nach § 57 StGB herannaht und deshalb ggf. Gutachten einzuholen sind (vgl. Appl a.a.O., Rdnr. 18; OLG Dresden, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 2 Ws 681/04 - juris, Rdnr. 14; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16. Mai 2007 - 3 Ws 476/07 - NStZ-RR 2008, 29).
  • OLG Frankfurt, 16.05.2007 - 3 Ws 476/07

    Konkretes "Befasstsein" der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer mit

    Auszug aus OLG Hamm, 07.10.2014 - 3 (s) Sdb. I-10/14
    Mit einer Entscheidung über eine Strafrestaussetzung gem. § 57 StGB ist eine Strafvollstreckungskammer nach inzwischen wohl herrschender Auffassung schon dann in diesem Sinne konkret befasst, wenn der von Amts wegen zu beachtende maßgebliche Zeitpunkt nach § 57 StGB herannaht und deshalb ggf. Gutachten einzuholen sind (vgl. Appl a.a.O., Rdnr. 18; OLG Dresden, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 2 Ws 681/04 - juris, Rdnr. 14; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16. Mai 2007 - 3 Ws 476/07 - NStZ-RR 2008, 29).
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