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   OLG Hamm, 07.12.2010 - I-15 W 636/10   

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https://dejure.org/2010,5236
OLG Hamm, 07.12.2010 - I-15 W 636/10 (https://dejure.org/2010,5236)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.12.2010 - I-15 W 636/10 (https://dejure.org/2010,5236)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Dezember 2010 - I-15 W 636/10 (https://dejure.org/2010,5236)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB §§ 108, 177; BGB § 2204
    Keine Anmeldebefugnis des Abwicklungsvollstreckers hinsichtlich Gesellschafterwechsel betreffend Kommanditanteil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Anmeldung eines Gesellschafterwechsels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 108; HGB § 177; BGB § 2204
    Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Anmeldung eines Gesellschafterwechsels

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1253
  • NZG 2011, 437
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 07.07.2009 - 31 Wx 115/08

    Testamentsvollstreckung: Befugnis des Abwicklungsvollstreckers zur Anmeldung

    Auszug aus OLG Hamm, 07.12.2010 - 15 W 636/10
    Da sich der Übergang des Kommanditanteils auf die Erben im Wege der Sonderrechtsnachfolge ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers vollzieht, ist für eine Verwaltung des Kommanditanteils durch den Testamentsvollstrecker kein Raum, so dass die Befugnis des Testamentsvollstreckers entfällt, die Beteiligung an der Gesellschaft als Teil des Nachlasses unter den Miterben auseinanderzusetzen und bis dahin zu verwalten (KG OLGZ 1991, 261 = NJW-RR 1991, 835 = FamRZ 1991, 1109 = Rpfleger 1991, 318; OLG München NJW-RR 2010, 15 = FamRZ 2010, 330 = Rpfleger 2009, 567).
  • KG, 07.03.1991 - 1 W 3124/88

    Anmeldung; Anmeldungsbefugnis; Testamentsvollstrecker; Handelsregister;

    Auszug aus OLG Hamm, 07.12.2010 - 15 W 636/10
    Da sich der Übergang des Kommanditanteils auf die Erben im Wege der Sonderrechtsnachfolge ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers vollzieht, ist für eine Verwaltung des Kommanditanteils durch den Testamentsvollstrecker kein Raum, so dass die Befugnis des Testamentsvollstreckers entfällt, die Beteiligung an der Gesellschaft als Teil des Nachlasses unter den Miterben auseinanderzusetzen und bis dahin zu verwalten (KG OLGZ 1991, 261 = NJW-RR 1991, 835 = FamRZ 1991, 1109 = Rpfleger 1991, 318; OLG München NJW-RR 2010, 15 = FamRZ 2010, 330 = Rpfleger 2009, 567).
  • BGH, 03.07.1989 - II ZB 1/89

    Vererbung eines Kommanditanteils; Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte bei

    Auszug aus OLG Hamm, 07.12.2010 - 15 W 636/10
    Denn bei der Vererbung der Beteiligung an einer Personengesellschaft (einschließlich derjenigen eines Kommanditisten) geht diese bei Vorhandensein mehrerer Erben im Wege der Einzelrechtsnachfolge unmittelbar auf den oder - entsprechend geteilt - die Erben über, die nach letztwilliger Verfügung und Gesellschaftsvertrag zum Nachfolger bestimmt und geeignet sind; das entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 108, 187 = NJW 1989, 3152 m. zahlreichen Nachweisen).
  • OLG Düsseldorf, 09.06.2017 - 3 Wx 90/16

    Handelsregisterliche Behandlung und Anmeldung des Übergangs einer

    Da nach dem Gesetz der Regeltyp die Abwicklungsvollstreckung ist, wird in einem Zeugnis nicht diese vermerkt, sondern nur eine Sonderform angegeben, etwa nach § 2209 BGB; enthält ein Zeugnis keine Angaben, kommt damit zum Ausdruck, dass dem Testamentsvollstrecker nur die nach dem Regeltyp der Abwicklungsvollstreckung mit seinem Amt verbundenen Aufgaben und Befugnisse (§§ 2203-2206 BGB) zukommen (eingehend KG NJW-RR 1991, 835 ff; ferner OLG Hamm NZG 2011, 437 f).
  • OLG Frankfurt, 15.04.2019 - 20 W 41/18

    Testamentsvollstreckervermerk im Handelsregister

    Denn in diesem Fall sei für eine Verwaltung des Kommanditanteils durch den Testamentsvollstrecker kein Raum, so dass die Befugnis des Testamentsvollstreckers entfalle, die Beteiligung an der Gesellschaft als Teil des Nachlasses unter den Miterben auseinanderzusetzen und bis dahin zu verwalten (vgl. u.a. OLG München, Beschluss vom 07.07.2009, Az. 31 Wx 115/08, Rn. 5 f; OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2010, Az. 15 W 636/10, Rn. 2; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 07.03.1991, Az. 1 W 3124/88, Rn. 10; jeweils zitiert nach juris; Thiessen in Staub, HGB, Großkommentar, 5. Aufl., 2014, § 177, Rn. 30; Haas/Mock in Röhricht/von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., 2014, § 177, Rn. 18).
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