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OLG Hamm, 08.03.2007 - 4 Ss OWi 739/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
BKatV § 4; § 167 StPO
Fahrverbot; Absehen; Begründung; Anforderungen; Berufliche Auswirkungen; - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Inhaltliche Anforderungen an eine Entscheidung über das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes trotz Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
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BKatV § 4; StPO § 167
Fahrverbot; Absehen; Begründung; Anforderungen; Berufliche Auswirkungen
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04
Fahrverbot; Absehen; Begründung der Entscheidung; berufliche Gründe
Auszug aus OLG Hamm, 08.03.2007 - 4 Ss OWi 739/06
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung oder des Absehens davon zu zählen ist (Senatsbeschluss vom 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04 - m.w.N.).Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (Senatsbeschluss vom 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04 - m.w.N.).
Die Entscheidung über das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes ist außerdem eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (Senatsbeschluss vom 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04 - m.w.N.).
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung oder des Absehens davon zu zählen ist (Senatsbeschluss vom 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04 - m.w.N.).
Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (Senatsbeschluss vom 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04 - m.w.N.).
Die Entscheidung über das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes ist außerdem eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (Senatsbeschluss vom 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04 - m.w.N.).
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung oder des Absehens davon zu zählen ist (Senatsbeschluss vom 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04 - m.w.N.).
Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (Senatsbeschluss vom 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04 - m.w.N.).
Die Entscheidung über das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes ist außerdem eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (Senatsbeschluss vom 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04 - m.w.N.).
- BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91
Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren
Auszug aus OLG Hamm, 08.03.2007 - 4 Ss OWi 739/06
"Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (zu vgl. BGH NZV 1992, 286, 288)."Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (zu vgl. BGH NZV 1992, 286, 288).
"Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (zu vgl. BGH NZV 1992, 286, 288).
- OLG Hamm, 04.09.2007 - 1 Ss OWi 573/07
Geschwindigkeitsüberschreitung; Geständnis; Urteil; Feststellungen; Fahrverbot; …
Die Entscheidung über das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots ist dabei eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (OLG Hamm, Beschlüsse vom 09.03.2004 - 4 SsOWi 145/04 - m. w. N. und vom 08.03.2007 - 4 SsOWi 739/06 -). - OLG Hamm, 28.08.2007 - 4 Ss OWi 481/07
Fahrverbot; Absehen; Begründung der Entscheidung; Anforderungen
Die Entscheidung über das Absehen vom Regelfahrverbot bedarf aber einer eingehenden Begründung und ist mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (zu vgl. Senatsbeschlüsse vom 08.03.2007 - 4 SsOWi 739/06 - und vom 09.03.2004 - 4 SsOWi 145/04 - m. w. N.).