Rechtsprechung
OLG Hamm, 08.03.2016 - III-3 RVs 12/16 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Burhoff online
Strafzumessung, kurzfristige Freiheitsstrafe
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Kurze Freiheitsstrafe, Unerlässlichkeit, Gesamtwürdigung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafen
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 47 Abs. 1
Kurze Freiheitsstrafe; Unerlässlichkeit; Gesamtwürdigung - rechtsportal.de
StGB § 47 Abs. 1
Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
Verfahrensgang
- LG Bielefeld - 12 Ns 58/15
- OLG Hamm, 08.03.2016 - III-3 RVs 12/16
Papierfundstellen
- StV 2016, 572
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80
Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils …
Auszug aus OLG Hamm, 08.03.2016 - 3 RVs 12/16
Auf die Sachrüge hat der Senat von Amts wegen zu prüfen, ob das Landgericht über alle Bestandteile des erstinstanzlichen Urteils entschieden hat, die von der Berufung erfasst wurden (…vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 352 Rdnr. 4 m.w.N.), insbesondere, ob die Berufungsbeschränkung, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, wirksam war (BGH 27, 70; BGH, NJW 1981, 589). - BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80
Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines …
Auszug aus OLG Hamm, 08.03.2016 - 3 RVs 12/16
Hierbei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass eine exakte Richtigkeitskontrolle bei dem zuvor erwähnten Spielraum nicht vorgenommen werden kann (vgl. BGHSt 27, 2, 3) und in Zweifelsfällen die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden muss (BGHSt 29, 319 f). - BGH, 13.09.1976 - 3 StR 313/76
Anforderungen an den im Strafrahmen enthaltenen Bereich zwischen der gesetzlichen …
Auszug aus OLG Hamm, 08.03.2016 - 3 RVs 12/16
Hierbei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass eine exakte Richtigkeitskontrolle bei dem zuvor erwähnten Spielraum nicht vorgenommen werden kann (vgl. BGHSt 27, 2, 3) und in Zweifelsfällen die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden muss (BGHSt 29, 319 f).
- BGH, 04.09.2014 - 1 StR 314/14
Beweiswürdigung, Aufklärungspflicht und Beweisanträge auf die Vernehmung von …
Auszug aus OLG Hamm, 08.03.2016 - 3 RVs 12/16
Die Geringwertigkeitsgrenze ist - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 StR 314/14 - juris und BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 176/04 = BeckRS 2004, 07428) - auf 25,- EUR zu bemessen. - BGH, 09.01.1962 - 1 StR 346/61
Vertrieb eines nicht nachweisbar wirksamen Haarwuchsmittels - Eignung …
Auszug aus OLG Hamm, 08.03.2016 - 3 RVs 12/16
b) Strafzumessungserwägungen des Tatrichters kann das Revisionsgericht nur dahin prüfen, ob sie in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Acht gelassen hat oder sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, gelöst hat, so dass sie sich nicht mehr innerhalb des Spielraums befindet, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 17, 35, 36; 20, 364, 266). - BGH, 09.07.2004 - 2 StR 176/04
Diebstahl geringwertiger Sachen; Wertgrenze; Strafzumessung; Erstreckung der …
Auszug aus OLG Hamm, 08.03.2016 - 3 RVs 12/16
Die Geringwertigkeitsgrenze ist - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 StR 314/14 - juris und BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 176/04 = BeckRS 2004, 07428) - auf 25,- EUR zu bemessen. - BGH, 08.05.1996 - 3 StR 133/96
Kurze Freiheitssstrafe - Voraussetzungen
Auszug aus OLG Hamm, 08.03.2016 - 3 RVs 12/16
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten kann danach regelmäßig nur dann Bestand haben, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist; dabei sind auch die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGH, NStZ 1996, 429; BGH, StV 1994, 370).