Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.06.2000 - 5 Ss OWi 195/2000   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,36402
OLG Hamm, 08.06.2000 - 5 Ss OWi 195/2000 (https://dejure.org/2000,36402)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.06.2000 - 5 Ss OWi 195/2000 (https://dejure.org/2000,36402)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Juni 2000 - 5 Ss OWi 195/2000 (https://dejure.org/2000,36402)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,36402) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Fahrzeugwaschanlage, Einleitung von Abwasser, Bußgeldbemessung, fortwährende OWi

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 17.02.2000 - 4 Ss OWi 1170/99

    Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, Arbeitsgenehmigung, Ausländer, eine

    Auszug aus OLG Hamm, 08.06.2000 - 5 Ss OWi 195/00
    Die fortdauernde oder fortwährende Handlung ist ein Rechtsgebilde, das sich in der Praxis im Ordnungswidrigkeitenrecht aus der Verzahnung und Überlagerung von vielfachen Gesetzesverstößen im wirtschaftlichen Bereich entwickelt hat und das zu einer Zusammenfassung von Teilstücken eines Gesamtgeschehens im Sinne einer rechtlichen Handlungseinheit führt, soweit die einzelnen Ordnungswidrigkeitenverstöße in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen, die verwirklichten Bußgeldvorschriften einem einheitlichen Schutzzweck dienen, die Verstöße auf einer gleichen Motivationslage beruhen und nur eine quantitative Steigerung der Zuwiderhandlung vorliegt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2000 - 4 Ss OWi 1170/99 - BayObLG, GewArchiv 1994, 73; wistra 1982, 38).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus OLG Hamm, 08.06.2000 - 5 Ss OWi 195/00
    Insoweit ist den Bedenken, die für den Großen Senat des Bundesgerichtshofes mitausschlaggebend waren für das Abrücken von der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung im Strafrecht (vgl. BGHSt 40, 138), auch im Rahmen der fortdauernden oder fortwährenden Handlung des Ordnungswidrigkeitenrechts Rechnung zu tragen, weil es sonst zu sachlogisch nicht vertretbaren Wertungswidersprüchen zwischen dem Strafrecht und dem Ordnungswidrigkeitenrecht kommen würde (vgl. Göhler, a.a.O., vor § 19 Rdnr. 12 und 23 b).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht