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   OLG Hamm, 08.08.2022 - 1 VAs 48/22   

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OLG Hamm, 08.08.2022 - 1 VAs 48/22 (https://dejure.org/2022,27330)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.08.2022 - 1 VAs 48/22 (https://dejure.org/2022,27330)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. August 2022 - 1 VAs 48/22 (https://dejure.org/2022,27330)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 74/20

    Schriftformerfordernis; Datenspeicherung; Erforderlichkeit; Löschungsanspruch;

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2022 - 1 VAs 48/22
    Der Senat hat dazu bereits unter dem 26. Februar 2021 Folgendes ausgeführt (vgl. Senatsbeschluss zu III-1 VAs 74/20, zitiert nach juris Rn. 17; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Februar 2021 zu III-1 VAs 77/20, zitiert nach juris Rn. 15):.

    Vielmehr hat sie über die Bezugnahme auf § 489 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StPO, der eine Regelung zu den sog. Aussonderungsprüffristen in Bezug auf die nach § 484 StPO gespeicherten Daten regelt, letztlich nur einen der insoweit in den Blick zu nehmenden Aspekte (und zudem mit unzutreffender Begründung, ohne dass dies allerdings entscheidungserheblich wäre, wie noch ausgeführt wird) berücksichtigt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 26. Februar 2021 zu III-1 VAs 74/20, zitiert nach juris Rn. 42 m.w.N.; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 23. April 2015 zu 20 K 3184/14, zitiert nach juris Rn. 60), was bereits die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich zieht.

    Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 26. Februar 2021 (zu III-1 VAs 74/20, zitiert nach juris Rn. 24) ausgeführt hat, meint der Begriff der "Vorgangsverwaltung" die Anlegung von Dateien zur Erfassung des bestehenden Akten- und Dateienmaterials, wobei vor allem die verwaltungsmäßige Erfassung des Aktenbestandes im Vordergrund steht (vgl. auch Senat, Beschluss vom 13. Februar 2020 zu III-1 VAs 64/19).

    Auch in diesem Zusammenhang ist die Prüfung des "Erforderlichseins" dabei - wie bereits nach der bis zum 25. November 2019 geltenden Rechtslage - auch nach der neuen Gesetzeslage von der datenverantwortlichen Behörde umfassend im Rahmen einer individuellen Prüfung durchzuführen und darzulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2021 zu III-1 VAs 74/20, zitiert nach juris Rn. 24; Köhler, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 489 Rn. 3 m.w.N.; Basar, jurisPR-StrafR 22/2020 Anm. 2) und unterliegt der (vollen) gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 2021 zu III-1 VAs 74/20, zitiert nach juris Rn. 24).Dabei kann bei der Prüfung des "Erforderlichseins" der weiteren Datenspeicherung nach § 485 StPO grundsätzlich (zunächst) auf die Aufbewahrungsfristen der Aufbewahrungsverordnung Nordrhein-Westfalen abgestellt werden (vgl. Senat, a.a.O., Köhler, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 489 Rn. 3), wobei gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung i.V.m. lfd.

    Insoweit ist in dem angefochtenen Bescheid weder dargelegt noch sonst für den Senat ersichtlich, wieso es zur verwaltungsmäßigen Erfassung des Akten- bzw. Dateienbestandes erforderlich ist, darüber hinaus insbesondere die im Bescheid vom 21. Februar 2022 aufgeführten sog. spezifischen Daten, wie Tatdatum bzw. -zeit, Tatort und Beteiligte, aber auch Anschriften des Betroffenen, seine Staatsangehörigkeit und Verfahrensbevollmächtigte (weiterhin) zu speichern (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 26. Februar 2021 zu III-1 VAs 74/20, ztiert nach juris Rn. 26).

    Da insoweit die Löschung systembedingt nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist sie durch eine Vollsperrung gemäß §§ 75 Abs. 3 S. 1, 58 Abs. 3 Nr. 3 BDSG zu ersetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 2021 zu III-1 VAs 74/20, zitiert nach juris Rn. 27; vgl. auch jeweils zur alten Rechtslage nach § 489 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 StPO a.F. Senat, Beschluss vom 30. April 2019 zu III-1 VAs 9/18 und Beschluss vom 15. Juni 2010 zu III-1 VAs 16/10, zitiert nach juris Rn. 27 ff.) mit der Folge, dass ausschließlich Bedienstete Zugriff auf die Datensätze haben, die mit der Aktenvernichtung betraut sind.

  • OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 77/20
    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2022 - 1 VAs 48/22
    Die Weigerung in dem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 14. April 2022, dem Antrag auf Löschung zur Person des Betroffenen gespeicherter Daten zu entsprechen, stellt eine Verfügung einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege mit Maßnahmencharakter dar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 02. Juli 2002 zu 1 VAs 5/02, vom 15. Juni 2010 zu III-1 VAs 16/10, zitiert nach juris Rn. 16, vom 30. April 2019 zu III-1 VAs 9/18 und vom 26. Februar 2021 zu III-1 VAs 77/20, zitiert nach juris Rn. 9).

    Der Senat hat dazu bereits unter dem 26. Februar 2021 Folgendes ausgeführt (vgl. Senatsbeschluss zu III-1 VAs 74/20, zitiert nach juris Rn. 17; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Februar 2021 zu III-1 VAs 77/20, zitiert nach juris Rn. 15):.

    Zudem muss stets das verfassungsmäßig verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen Berücksichtigung finden (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 2021 zu III-1 VAs 77/20, zitiert nach juris Rn. 24).

    Denn das Verfahren zu 555 Js 247/20 P der Staatsanwaltschaft Bonn ist nach § 170 Abs. 2 StPO und damit ungeachtet der rechtlichen Möglichkeit der Wiederaufnahme der Ermittlungen wegen der Vergleichbarkeit zu einer Wiederaufnahme nach rechtskräftigem Freispruch oder nach unanfechtbarer Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens i.S.d. S. 2 der Vorschrift " nicht nur vorläufig eingestellt" worden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 26. Februar 2021 zu III-1 VAs 77/20, zitiert nach juris Rn. 55), wobei die Einstellung letztlich unter ausdrücklicher Angabe "Kennzahl 4011 (kein Anfangsverdacht)" damit begründet worden ist, dass der Betroffene die Tat in Ermangelung eines strafbaren Verhaltens nicht begangen hat (vgl. § 484 Abs. 2 S. 2 StPO).

    Allerdings setzt auch eine (fortdauernde) Datenspeicherung im Umfang des Abs. 1 des § 484 StPO unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen (ungeschrieben) sachliche Gründe voraus, die indes nach der Rechtsprechung des Senats dann nicht (mehr) gegeben sind, wenn das Ermittlungsverfahren letztlich aus Gründen eingestellt worden ist, die aus extunc-Sicht schon dessen Einleitung entgegengestanden hätten (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 2021 zu III-1 VAs 77/20, zitiert nach juris Rn. 55).

    Eine solche Anordnung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn dies durch die Lage des Einzelfalls besonders gerechtfertigt ist, namentlich bei offensichtlicher oder grober Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Verwaltungshandelns (vgl. Senat, Beschluss vom zu III-1 VAs 77/20, zitiert nach juris Rn. 67; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06. November 2009 zu 1 VAs 2/09, zitiert nach juris Rn. 21 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 15.06.2010 - 1 VAs 16/10

    Löschung von Daten; Verfahrensregister

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2022 - 1 VAs 48/22
    Die Weigerung in dem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 14. April 2022, dem Antrag auf Löschung zur Person des Betroffenen gespeicherter Daten zu entsprechen, stellt eine Verfügung einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege mit Maßnahmencharakter dar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 02. Juli 2002 zu 1 VAs 5/02, vom 15. Juni 2010 zu III-1 VAs 16/10, zitiert nach juris Rn. 16, vom 30. April 2019 zu III-1 VAs 9/18 und vom 26. Februar 2021 zu III-1 VAs 77/20, zitiert nach juris Rn. 9).

    Allerdings ist der angefochtene Bescheid (dennoch) aufzuheben, weil es darin unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Datensparsamkeit an der Einzelfallprüfung des "Erforderlichseins" in Bezug auf den (bloß) zur Vorgangsverwaltung gemäß § 485 StPO zulässigen Datenumfang fehlt (vgl. Senat, a.a.O., zitiert nach juris Rn. 26; Basar, jurisPR-StrafR 22/2020 Anm. 2), wozu nach der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf eine eindeutige Identifizierung (jedenfalls) Vor- und Zuname/n des Betroffenen, Geburtstag und -ort sowie das jeweilige Aktenzeichen gehören (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2010 zu III-1 VAs 16/10, zitiert nach juris Rn. 25).

    Da insoweit die Löschung systembedingt nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist sie durch eine Vollsperrung gemäß §§ 75 Abs. 3 S. 1, 58 Abs. 3 Nr. 3 BDSG zu ersetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 2021 zu III-1 VAs 74/20, zitiert nach juris Rn. 27; vgl. auch jeweils zur alten Rechtslage nach § 489 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 StPO a.F. Senat, Beschluss vom 30. April 2019 zu III-1 VAs 9/18 und Beschluss vom 15. Juni 2010 zu III-1 VAs 16/10, zitiert nach juris Rn. 27 ff.) mit der Folge, dass ausschließlich Bedienstete Zugriff auf die Datensätze haben, die mit der Aktenvernichtung betraut sind.

  • VG Köln, 23.04.2015 - 20 K 3184/14

    Löschung bzw. Vernichtung von in polizeilichen Dateien und Akten gespeicherten

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2022 - 1 VAs 48/22
    Vielmehr hat sie über die Bezugnahme auf § 489 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StPO, der eine Regelung zu den sog. Aussonderungsprüffristen in Bezug auf die nach § 484 StPO gespeicherten Daten regelt, letztlich nur einen der insoweit in den Blick zu nehmenden Aspekte (und zudem mit unzutreffender Begründung, ohne dass dies allerdings entscheidungserheblich wäre, wie noch ausgeführt wird) berücksichtigt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 26. Februar 2021 zu III-1 VAs 74/20, zitiert nach juris Rn. 42 m.w.N.; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 23. April 2015 zu 20 K 3184/14, zitiert nach juris Rn. 60), was bereits die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich zieht.
  • OLG Zweibrücken, 06.11.2009 - 1 VAs 2/09

    Anspruch auf sofortige Unterbringung im offenen Vollzug unter Abweichung vom

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2022 - 1 VAs 48/22
    Eine solche Anordnung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn dies durch die Lage des Einzelfalls besonders gerechtfertigt ist, namentlich bei offensichtlicher oder grober Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Verwaltungshandelns (vgl. Senat, Beschluss vom zu III-1 VAs 77/20, zitiert nach juris Rn. 67; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06. November 2009 zu 1 VAs 2/09, zitiert nach juris Rn. 21 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 02.07.2002 - 1 VAs 5/02

    Aktenaufbewahrung, Vernichtung der Akten; Beendigung des Verfahrens; Speicherung,

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2022 - 1 VAs 48/22
    Die Weigerung in dem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 14. April 2022, dem Antrag auf Löschung zur Person des Betroffenen gespeicherter Daten zu entsprechen, stellt eine Verfügung einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege mit Maßnahmencharakter dar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 02. Juli 2002 zu 1 VAs 5/02, vom 15. Juni 2010 zu III-1 VAs 16/10, zitiert nach juris Rn. 16, vom 30. April 2019 zu III-1 VAs 9/18 und vom 26. Februar 2021 zu III-1 VAs 77/20, zitiert nach juris Rn. 9).
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